Unterhalt für Scheidungskinder steigt kräftig (Quelle: dpa)


   Düsseldorf (dpa/lnw) – Die Unterhaltszahlungen für Millionen Scheidungs- und Trennungskinder steigen in diesem Jahr so stark wie noch nie. Die Unterhaltssätze lägen um durchschnittlich 13 Prozent höher als im Vorjahr, teilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht am Mittwoch mit. Grund für den kräftigen Zuschlag sind die im Wachstumsbeschleunigungsgesetz festgelegten Erhöhungen der steuerlichen Kinderfreibeträge und des Kindergeldes. Bundesweite Richtschnur für die Unterhaltsansprüche von Kindern getrennt lebender Eltern ist die «Düsseldorfer Tabelle». Die neuen Sätze gelten rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres.

Die bundesweit einheitlichen Sätze richten sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie nach dem Alter der Kinder. Der Mindestunterhalt bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis 1500 Euro liegt nach der neuen Tabelle jetzt zwischen 317 und 488 Euro. Das bedeutet eine Steigerung zwischen 36 und 56 Euro pro Kind. Beträgt das Nettoeinkommen beispielsweise 3000 Euro, steigen die Unterhaltssätze auf 338 bis 519 Euro. Verdient der Unterhaltspflichtige – zumeist ist es Vater – 4000 Euro netto, so stehen den getrennt von ihm lebenden Kindern 405 bis 623 Euro zu.

Familienrichter sehen den kräftigen Anstieg skeptisch. Früher waren die Mindestunterhaltssätze an die Einkommensentwicklung gekoppelt, heute richten sie sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der sich wiederum aus dem Existenzminimum berechnet. «Die Erhöhung der Kinderfreibeträge soll eigentlich Familien entlasten, durch die Koppelung an den Mindestunterhalt werden sie für Unterhaltspflichtige aber zur Belastung», sagte der Düsseldorfer Familienrichter Jürgen Soyka. Das Kindergeld steigt um 20 Euro auf 184 für das erste und zweite Kind im Monat, der steuerliche Kinderfreibetrag von 6024 auf 7008 Euro pro Jahr.

Problematisch sei auch, dass Kinder, bei denen der unterhaltspflichtige Elternteil zu wenig verdiene, nicht von der Erhöhung der Bedarfssätze profitierten, kritisierte Soyka. «Nur bei denen, die zahlungsfähig sind, wirken sich die 13 Prozent Erhöhung aus.»

Die «Verteilungsmasse» bleibt trotz der höheren Sätze zudem gleich. «Je höher der Kindesunterhalt, desto geringer wird der Ehegattenunterhalt», sagte Soyka. Denn auch für die Unterhaltspflichtigen gibt es Mindestbeträge vom Einkommen, die sie behalten dürfen. Letztlich würden beide Elternteile von der Erhöhung der Unterhaltssätze getroffen, sagte Soyka, «der Mann, der zahlen muss und Frauen, die weniger bekommen».

Bereits im Sommer soll die Tabelle neu konzipiert werden. Bis dahin wird eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zum Selbstbehalt erwartet. Der Mindestbedarf liegt derzeit bei 900 Euro. Außerdem dürfte sich die erwartete Entscheidung aus Karlsruhe zum Existenzminimum und den Hartz-IV- Regelsätzen für Kinder auf die «Düsseldorfer Tabelle» auswirken. Die Hartz-IV-Sätze für Kinder liegen derzeit je nach Alter zwischen 215 und 287 Euro.

Die «Düsseldorfer Tabelle» ist mit den Familiensenaten aller deutschen Oberlandesgerichte abgestimmt. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

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14 Reaktionen zu “Unterhalt für Scheidungskinder steigt kräftig (Quelle: dpa)”

  1. Ratlos:-(

    Kann ein zur Zeit arbeitsloser Unterhaltspflichtiger durch das neue Gesetz (?), der den titulierten Unterhalt aufgrund der Arbeitslosigkeit zur Zeit nicht in voller Höhe zahlen kann, vom RA der KM dazu aufgefordert werden die Jugendamtsurkunde aufgrund der 13% igen Erhöhung anpassen zu lassen?

  2. michael

    @ Ra von der Wehl,

    wie verhält es sich mit der arbeitslosigkeit und dem Unterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige einen 400,00€ Job angenommen hat und ca. 150-170€ monatlich verdient. Der neue Arbeitgeber ihm eine Festanstellung in Aussicht stellt aber erst eine Probezeit abwarten möchte und denjenigen erst einmal einen 400€ job gíbt.
    Bei ca. 800€ Arbeitslosengeld und dem 400€ Job…wie würde sich das auf den Unterhalt verhalten.
    Das wären ja 800+150€ Verdienst= 950€ Einkommen oder rechnet man das nicht als Einkommen.

    Vielen Dank.

  3. anna

    Hallo,

    ich möchte auf eine Petition im Bundestag aufmerksam machen.

    Thema : Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen.

    Ich hoffe, ich darf einen link setzen oder zumindestens auf die Seite des Bundestages hinweisen, auf der man die Petition mitzeichnen kann :

    https://epetitionen.bundestag.de/

    Petition 10463 auf der Seite des Deutschen Bundestages, Stichwort Petitionen

    Ich hoffe auf rege Beteiligung.

    Vielen Dank Anna

  4. nane

    Hallo,

    darf der vater einfach den unterhalt 1 stufe herabstufen? wenn ja, welche regeln muss er einhalten?

    danke und schöne woche
    nane

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    die Frage kann ich anhand der kurzen Sachverhaltsschilderung nicht beantworten. Die 1. Stufe ist für Einkommen bis 1500 € gedacht.

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  6. nane

    hallo,

    er zahlte bis april 2010 die 3. stufe für seinen sohn aus 1. ehe (meiner) und seinen sohn aus 2. ehe..soll lt urteil auch ehegattenunterhalt an die 2. frau zahlen. läßt sich den steuerfreibetrag dafür trotz vereinbarung nicht eintragen… nun kürzt er unterhalt ohne ankündigung. muss er nicht zumindest die berechnung (seine vermeintliche..) mitteilen? ich weiß gar nicht, wie ich vorgehen soll, da u.a. abzugsfähige schulden (aus seiner sicht) nicht in unserer ehe abgesprochen wurden, er aber ein meisterbafög (hat aber bereits 4 berufe) und eine berufsunfähigkeitsvers. auf basis einer rentenvers. in höhe von 133, -mtl meint abziehen zu können. das zumindest hat er mir mal mitgeteilt… nun wird sang in klanglos gekürzt..

    wie wäre die vorgehensweise? der anwalt der 2. exfrau pfändet nun die diff. des KU und Unterhalt der Exfrau… aber eigentlich weiß ich das ja alles nicht..
    lg nane

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    sie sollten ebenfalls einen Fachanwalt für Familienrecht einschalten. Der Sachverhalt ist komplex und in diesem Forum nicht in Form einer einfachen Lösung darstellbar.

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  8. Monika

    Sehr geehrter Herr von den Wehl,
    mein Freund hat gerade Post der Anwältin seiner Ex-Frau erhalten, in dem diese rückwirkenden Unterhalt von Januar fordert, da bisher die neue Düsseldorfer Tabelle nicht berücksichtigt wurde. Meine Frage: Darf sie das einfordern. In meinem eigenen Scheidungsverlauf stolpere ich immer darüber, dass ich erst anmahnen muß und mein Ex-Mann ansonsten zu gar nichts verpflichtet ist. Im Falle meines Freundes kam von der Gegenseite aber keinerlei Aufforderung der neuen Düsseldorfer Tabelle wegen. Man sollte doch meinen, dass sie bisher gut ohne das Mehrgeld für die Kinder ausgekommen ist (zumindest muß ich mir im umgekehrten Falle ständig solche Sprüche anhören), und es daher für den jetzigen Unterhaltsbedarf nicht mehr von Bedeutung sein dürfte, denn sie haben ja das letzte halbe Jahr offenbar prima „überlebt“. Dass mein Freund natürlich ab jetzt – also ab Aufforderung dazu – den aktuellen Betrag zahlt steht natürlich außer Frage.
    Können Sie mir in dieser Frage weiterhelfen. Ich habe einfach ständig das Gefühl, dass in unserer beider Scheidungsverfahren ständig mit zweierlei Maß gemessen wird obwohl es letztlich immer um die gleichen Dinge geht.

    Mit freundlichem Gruß

    Monika

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    ob in diesem Falle auch rückständiger Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldet wird, hängt davon ab, ob hier ein dynamischer Titel vorliegt. Wenn ein solcher Titel bereits besteht, wird auch rückwirkend der durch die Erhöhungen der Düsseldorfer Tabelle zu fordernde Unterhalt zu zahlen sein.

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  10. fm

    Eine grundsätzliche Frage:
    Wenn eine Mutter wegen Krankheit nicht mehr in der Lage ist das Kind zu versorgen und es deswegen in einer Pflegefamilie untergebracht werden muss, muss der geschiedene Kindsvater dann weiterhin Ehegattenunterhalt in gleicher Höhe bezahlen?

    Danke

  11. RA Thomas von der Wehl

    @ fm

    die Frage lässt sich so allgemein nicht beantworten. Wer Kinder betreut und aus diesem Grunde nicht selbst für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann, bekommt Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Wer krank ist und aus diesem Grunde nicht selbst verdienen kann, bekommt gegebenenfalls Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB). Hier ist aber jeder Einzelfall genau zu prüfen.

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  12. Anika

    Sehr geehrter Herr Thomas von der Wehl.
    Ich liege schon seit einigen Jahren mit meinem vater in einem Streit, da er den Unterhalt nicht angemessen zahlt.
    Derzeit bin ich 24, Vollzeitstudentin und deswegen ist das Jugendamt nicht mehr für mich zuständig. Ich habe zwar einen Titel, dieser wurde von dem Jugendamt jedoch nicht korrekt ausgerechnet, was daran zu sehen ist, dass meine Schwester, welche eigentlich den gleichen Unterhalt wie ich hätte kriegen müssen, mehr bekommen hat.
    Zusätzlich hat er meinen Unterhalt auch gekürzt, als er noch ein weiteres Kind bekommen hat.
    Nun hat sich die Sachlage ja verändert und die Unterhaltsbeträge sind angehoben worden. Da meine Schwester nun nicht mehr in der Ausbildung ist und mein vater somit für sie keinen Unterhalt mehr zahlen muss, müsste sich doch meiner erhöhen, oder?
    Ich danke sehr für eine Antwort.
    Anika

  13. Barbara

    Hallo, mein Mann hat mich und meine Tochter im Dez.2011 verlassen von einem auf den anderen Tag. Er hat seit 1.1.2012 eine eigene Wohnung zzur Miete ca. 470 Euro warm.
    Er bzieht biss 12.2013 Arbeitslosengeld1 680 Euro wegen einer Umschulung und bekommt Kinderbetreuungssgeld 130 Euro Montl. und 260 Euro Fahrgeld zum Kurs.
    Ich bin seit 01.01.2012 arbeitslos und wohne in dem von uns zusammen gekauften Haus mit noch 85000 Euro Schulden ( Kredit von der Bank). Wir können ab Juli die Kredite und die Zinsen nicht mehr leisten. Ab Juli sind es Monatl.700Euro Kredit und ca, 300 Euro Nebenkosten.
    Mit deem was ich Arbeitslosengeld 1 bekomme und das nur noch bis ende Juni 2012.
    Kann ich irgendwas klagen oder Unterhalt erwarten oder kriegen wenn ja wieviel.? Kann man den Kredit auf Ihn abändern? Oder die kompletten anfallenden Schulden falls wir das Haus nicht zu dem Preis mit dem Erlös des Hauses haben werden? Er hatte vor 2 Monaten gesagt er würde dann die Schulden übernehmen wenn das irgendwie geht damit ich nicht Insolvenz anmelden muss dass wenigstens nur einer anmelden muß. Sind beide im Grundbuch eingetragen und als Kreditnehmer.
    Bitte um Beratung! Velen Dank für die tolle Seite!

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ barbara

    diese Fragen kann ihnen konkret nur ein beauftragter Fachanwalt für Familienrecht beantworten. Ich finde dafür nicht die Zeit.

    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

    Mail: info@vonderwehl.de
    Telefon: 0431 – 911 16

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