Deutsch – Französischer Wahlgüterstand
Weltoffenheit zeigt sich nicht nur in Einstellungen, sondern auch und gerade in Lebensentwürfen. Mehr als jeder zehnte Deutsche heiratet heute ausländische Staatsangehörige. Deutsche Ehepaare ziehen ins Ausland, ausländische Eheleute wohnen bei uns. Bei allen Ehen mit Auslandsberührung stellt sich die Frage, welche rechtlichen Regeln gelten sollen. Die Antworten des Internationalen Privatrechts sind häufig kompliziert und von Land zu Land unterschiedlich. Ein Europa, das immer enger zusammenwächst, braucht handhabbare und klare Lösungen für Ehen, die sich zu Recht nicht an Staatsgrenzen und Staatsangehörigkeiten halten.
Auf Vorschlag der Bundesjustizministerin hat die Bundesregierung heute der Zeichnung des Staatsvertrags zum deutsch-französischen Wahlgüterstand zugestimmt. Das Abkommen soll am 4. Februar 2010 beim deutsch-französischen Ministerrat gezeichnet werden. Anschließend muss der Vertrag in Deutschland und Frankreich ratifiziert werden.
Ehen mit Auslandsberührung sind weit verbreitet. Im Jahr 2008 hatte bei 11 % der Eheschließungen ein Ehepartner die deutsche, der andere Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit. Hinzu kommen deutsche Ehepaare, die im Ausland leben sowie ausländische Ehepaare, die in Deutschland leben. Da sich die rechtlichen Folgen der Ehe unter anderem nach der Staatsgehörigkeit richten, können Ehen mit Auslandsbezug zu rechtlichen Schwierigkeiten führen.
Auch in den Ländern der Europäischen Union (EU) ist das Eherecht national sehr unterschiedlich ausgestaltet. Auf europäischer Ebene wird daher nach gemeinsamen Antworten auf die Fragen gesucht, welches nationale Recht bei Ehen mit Auslandsberührung Anwendung findet und welche Gerichte zuständig sind. Hingegen steht eine inhaltliche Angleichung des Familienrechts in den Mitgliedstaaten aufgrund von unterschiedlichen, häufig in Jahrhunderten gewachsenen und tief in der Bevölkerung verwurzelten Rechtstraditionen momentan nicht auf der europäischen Agenda.
Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, zunächst bilateral vorzugehen. Deutschland und Frankreich tauschen sich schon lange und intensiv über ihr Zivilrecht aus. Aus der gemeinsamen Erklärung zum 40. Jahrestag des Elysée-Vertrags im Jahr 2003 stammt der Wunsch, das Familienrecht beider Nationen inhaltlich anzunähern. Der deutsch-französische Wahlgüterstand macht den ersten Schritt. Er kann regelmäßig gewählt werden, wenn
- deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben,
- deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder
- ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt entweder in Deutschland oder in Frankreich haben.
Er steht aber auch deutschen Ehepaaren, die in Deutschland leben, zur Verfügung.
Inhaltlich orientiert sich der Wahlgüterstand an der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand in Deutschland. Dabei bleiben die Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt. Nur bei Ende des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Trotz der Anlehnung an die Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlgüterstand eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (z.B. durch Erklärung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Der deutsch-französische Wahlgüterstand steht auch anderen Mitgliedstaaten der EU offen. Er könnte so zum Pilotverfahren für weitere vergleichbare Harmonisierungen des Familienrechts zwischen einzelnen Mitgliedstaaten mit ähnlichen Rechtstraditionen werden.