Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder vollenden

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger zur geplanten erbrechtlichen Gleichstellung aller nichtehelichen Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren sind:

Die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Familienrecht ist weitgehend vollendet. Nichteheliche Kinder in der Bundesrepublik bekamen bereits 1970 ein gesetzliches Erbrecht. Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg der Gleichstellung war die Kindschaftsrechtsreform, die ich vor über zehn Jahren auf den Weg gebracht habe. Die politischen Weichenstellungen sind in der Gesellschaft angekommen. Heute ist es kein Makel, nicht verheiratete Eltern zu haben.

Aber: Bis heute gibt es nichteheliche Kinder, die nicht gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Nach wie vor gilt eine alte Übergangsregelung, die bestimmte nichteheliche Kinder vom gesetzlichen Erbrecht ausschließt. Das wollen wir ändern. Nichteheliche Kinder sollen in Zukunft auch dann erben, wenn sie vor dem 1. Juli 1949 geboren sind.

Zum Hintergrund:

1. Aktuelle Rechtslage
Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt gelten und daher auch kein gesetzliches Erbrecht haben.

2. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28. Mai 2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.

3. Geplante Regelung
Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:

  • Für künftige Sterbefälle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.
  • Dieses Erbrecht der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder soll aber nicht zu Lasten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern gehen. Um deren Vertrauen in die frühere Regelung zu schützen, wird ihnen eine gesetzliche Vorerbschaft eingeräumt. Das bedeutet: Stirbt der Vater, erben zunächst seine Ehefrau oder sein Lebenspartner. Erst wenn auch diese sterben, geht ihr Anteil als sog. Nacherbschaft an die betroffenen nichtehelichen Kinder.
  • Bei Sterbefällen, die sich bereits vor Inkrafttreten der geplanten Neuregelung ereignet haben, sind die erbrechtlichen Folgen schon eingetreten. Das Vermögen des Verstorbenen ist bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen. Um ihr Vertrauen in die entstandene Eigentumslage zu schützen, unterliegt die rückwirkende Entziehung solcher Erbschaften sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen:
    • Möglich ist, die Neuregelung auf Todesfälle zu erweitern, die erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 eingetreten sind. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen.
    • Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, muss es aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist für Fälle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.

Momentan erhalten die Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums Stellung zu nehmen.

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11 Reaktionen zu “Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder vollenden”

  1. r

    Nur diese eine Frage noch Herr von der Wehl
    Wenn ich nach Scheidung meine dann Volljährige (Pflege)Tochter die bei mir lebt
    (von Geburt an) auch wärend der Ehe auf deren Wunsch adoptiere wegen Erbe und Unterstützung Studium oder Ausbildung usw steht diese dann im ersten Rang vor der Exfrau?
    Danke

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ r

    bei einer Volladoption: Ja

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  3. r

    Danke das hilft eventuell wegen Neuberechnung nachehelicher Unterhalt.
    Da die noch ja sicher nicht dem Wunsch des Kindes entspricht auf eine gemeinsame Adoption während Scheidung läuft und meint Sie müsse nicht arbeiten.
    1000 Dankkkkkkk

  4. r

    Das ist Antwort von meinem Anwalt

    Auch wenn Sie Ihre Tochter adoptieren würden, wäre diese nicht gegenüber Ihrer dann geschiedenen Ehefrau vorrangig. Wenn es sich bei Ihrer dann volljährigen Tochter um eine sogenannte privilegierte Volljährige handeln würde, stünde diese im gleichen Rang wie Ihre Ehefrau. Wenn es sich um eine nicht privilegierte Volljährige handeln würde, wäre diese sogar nachrangig gegenüber einer geschiedenen Ehefrau.

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ r

    das ist richtig (bis auf den Satz: eine privilegierte Volljährige wäre der Ehefrau gleichrangig, vgl. § 1609 BGB).

    Ich habe zum konkreten Sachverhalt etwas falsches geschrieben, wenn von einer beruflichen Ausbildung oder einem Studium ausgegangen werden muss. Diese Kinder sind erst im 4. Rang.

    Meine Aussage wäre nur richtig, wenn die Tochter eine privilegierte Volljährige wäre, also

    – unter 21 J.
    – unverheiratet
    – bei einem Elternteil lebend
    – eine staatliche Schule besuchend

    SORRY, das kommt dabei raus wenn ich nicht ordentlich lese.

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  6. r

    Ihre Antwort ist richtig.
    Das Mädchen wird jetzt 18 macht Schule ist unverheiratet und will dann weiter machen Ausbildung oder noch Schule lebt bei mir.

  7. r

    Hilft es dann?
    MfG

  8. Siska

    Ein sehr interessantes Thema, dass ich mir gerade durchgelesen habe. Auf http://www.erbrecht-heute.de/ habe ich ein paar ergänzende Antworten zu dem Thema gefunden, die mir auch sehr weiter geholfen haben
    MfG
    Siska

  9. Franzi

    hallo …
    ich habe von sowas null ahnung .
    Meine mutter hatte vor 9 jahren neu geheiratet , ich habe den namen dann von meinem stifvater mit angenomm, mein stifvater besitzt ein haus, meine mutter steht dort mit drinne , falls ihm was passiert das sie dann das haus bekommt. Meine frage :
    Kann ich was erben ?

  10. Tinka

    Guten Tag, ich lebe seit vielen Jahren mit meinem Lebenspartner, geschieden, 1 Kind zusammen. Vor einiger Zeit ist er sehr schwer erkrankt, ich werde ihn selbstverständlich weiterhin pflegen. Wenn wir jetzt heiraten, er einen Immobilienbesitz mit in die Ehe bringt, ich jedoch keinerlei Besitz habe, bekäme ich dann im Todesfall einen Pflichtteil vom Erbe – bzw. was stünde mir bei Gütertrennung oder bei Zugewinngemeinschaft zu? Vielen Dank

  11. RA Thomas von der Wehl

    @ tinka

    wenn sie verheiratet sind, bekommen sie als Ehefrau im Erbfall mindestens die Hälfte des Erbteils. Alles andere kann aber auch über ein Testament geregelt werden.

    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    info@vonderwehl.de

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