BGH: Zustimmung des Ehegatten zur Zusammenveranlagung (Quelle: ARGE FamR im DAV)


Wenn ein Ehegatte während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerbelastung einsetzen könnte, kann er trotzdem verpflichtet sein, dem Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, durch den der andere Ehegatte steuerlich entlastet wird. Wenn die Ehegatten infolge der Verluste eine geringere Steuerbelastung erwartet haben und die deswegen frei werdenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide teilhaben, verwendet haben, dann ist es einem Ehegatten im Verhältnis zum anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Wenn er die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Az XII ZR 173/06, Urteil vom 18.11.2009

3 Reaktionen zu “BGH: Zustimmung des Ehegatten zur Zusammenveranlagung (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. ratlos

    Frage habe noch gebeten Steuerunterlagen zure verfügung zu stellen.
    Bekomme nun Schreiben von Gegenseite würde auf Steuer drängen usw.
    Gegenseite würde zur Verfügung stellen aber!!
    Wenn Nachzahlung Finanzamt zahle ich alleine!!:-)
    Wenn Erstattung wird geteilt!
    Wenn ich das okay finde bekomme ich die Unterlagen.
    Frage grenzt das nicht schon an Erpressung??
    von dem Anwalt und der Gegenseite

  2. ratlos

    Wenn ein Ehegatte während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerbelastung einsetzen könnte, kann er trotzdem verpflichtet sein, dem Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, durch den der andere Ehegatte steuerlich entlastet wird. Wenn die Ehegatten infolge der Verluste eine geringere Steuerbelastung erwartet haben und die deswegen frei werdenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide teilhaben, verwendet haben, dann ist es einem Ehegatten im Verhältnis zum anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Wenn er die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert, macht er sich schadensersatzpflichtig.
    Az XII ZR 173/06, Urteil vom 18.11.2009

  3. ratlos

    Zur Steuer:
    Erst wurde wie oben beschrieben.
    Dann keine Steuerrelevanten Unterlagen(angeblich)Steuer abgegeben Verlust 1400 Euro und der Rest soll dann geteilt werden!
    Steuerberater 250 €Auszahlung 252 €und das geht alles durch wil Anwalt nichts kann!

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