OLG Dresden: Mindestunterhalt, Jobwechsel, ehebedingte Schulden (Quelle ARGE FamR im DAV)

Der barunterhaltspflichtige Vater kann nur dann alle ehebedingten Schulden einkommensmindernd geltend machen, wenn das minderjährige Kind mehr als den Mindestunterhalt verlangt. Wenn der Barunterhaltspflichtige einen ungekündigten Arbeitsplatz aufgibt, um eine interessantere, besser bezahlte Stelle anzutreten, ist das unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar. Wenn der Unterhaltspflichtige nach Jahren und mehreren Fremdkündigungen weniger verdient als zuvor an dem Arbeitsplatz, den er freiwillig aufgegeben hatte, führt das nicht dazu, dass ihm jenes früher erzielte Einkommen fiktiv zuzurechnen ist.
Az 24 UF 0334/09, Urteil vom 6.11.2009

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25 Reaktionen zu “OLG Dresden: Mindestunterhalt, Jobwechsel, ehebedingte Schulden (Quelle ARGE FamR im DAV)”

  1. Sanne

    Guten Tag Herr von der Wehl

    Wie läuft das denn mit Betreuungsunterhalt ab??
    Ich habe meine Elternzeit verkürzt um wieder arbeiten gehen zu können,habe in der Elternzeit kein Betreuungsunterhalt vom KV (nicht Verheiratet gewesen) geltend gemacht.
    Nun läuft mein Befristeter Arbeitsvertrag aus und ich bin immer noch auf der Suche nach einem geeignetem Arbeitsplatz.
    Unser Sohn ist 2007 geb.
    Muß KV nun Kindergarten oder BEU für mich bezahlen(wie lange Anspruch in der Regel/Vorraussetzung??) wenn ich noch keine Arbeitsstelle gefunden habe???
    wie verhält sich das denn da??
    Er ist Berufssoldat und seit 2Jahren in Neuer Lebensgemeinschaft.
    Vielen Dank im Vorraus für Ihr bemühen.

    Mit freundlichen Gruß

    Sanne

  2. Maik

    Hallo Herr Wehl,

    darf ich um meinen Lebensmittelpunkt zu verändern, meinen Arbeitplatz aufgeben und ein anderes Arbeitsverhältnis aufnehmen bei dem ich weniger verdienen würde.
    Ich habe seit 1 Jahr eine neue Lebenspartnerin die allerdings 350km wegwohnt, wir aber zusammenleben
    möchten.
    Unterhalt müßte ich für Ex-Frau und zwei Kinder(8u.12 Jahre) bezahlen.
    Ein gemeinsames Haus auf dem Verbindlichkeiten sind ist auch noch vorhanden.

    Mit freundlichem Gruß
    Maik

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ maik

    der Wechsel in einen schlechter bezahlten Arbeitsplatz ist immer problematisch. Insbesondere dann, wenn hier Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder betroffen sind. Natürlich kann Ihnen niemand verbieten umzuziehen, gegebenenfalls müssten sie aber damit rechnen, Unterhalt zu schulden wie nach dem ursprünglich höheren Einkommen.

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  4. Michael

    @ Ra von der Wehl,

    wenn ein Gericht anordnet das der Kindesvater vor Gericht erscheinen muss wegen der Unterhaltsangelegenheit gibt es eine Möglichkeit dass man sich vom Anwalt vertreten lääst, weil man selber nicht hinmöchte. Diese Möglichkeit besteht doch.

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen anordnet, muss der Kindesvater erscheinen. Der Richter will sich offensichtlich auch von dem Vater einen Eindruck verschaffen und dies ist zu akzeptieren.

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  6. Michael

    @ Ra von der Wehl,

    ich habe ein Schreiben von der Unterhaltsvorschusskasse erhalten die mein Einkommen haben wollten…da man der Kindesmutter Unterhaltsvorschuss gewährt hat obwohl Sie verheiratet ist. Dies würde dann ja nicht geschehen dürfen.
    Das Amt teilte mir mit das sie das geprüft hätten und die Lebensumstände würden wohl so sein dass sie unterhaltsvorschuss bekommen würde.
    Nun hat meine Freundin auf internetportalen gesehen dass die Kindesmutter aktuelle Fotos mit Ihrem Mann veröffentlicht hat und der Beziehungsstatus auch „verheiratet“ ist….könnte dass für die Unterhaltsvorschusskasse relevant sein ????

  7. Michael

    @ Ra von der Wehl,

    ich habe ein Schreiben von der Unterhaltsvorschusskasse erhalten die mein Einkommen haben wollten…da man der Kindesmutter Unterhaltsvorschuss gewährt hat obwohl Sie verheiratet ist. Dies würde dann ja nicht geschehen dürfen.
    Das Amt teilte mir mit das sie das geprüft hätten und die Lebensumstände würden wohl so sein dass sie unterhaltsvorschuss bekommen würde.
    Nun hat meine Freundin auf internetportalen gesehen dass die Kindesmutter aktuelle Fotos mit Ihrem Mann veröffentlicht hat und der Beziehungsstatus auch “verheiratet” ist….könnte dass für die Unterhaltsvorschusskasse relevant sein ????

  8. Mam

    Guten Tag Herr Ra von der Wehl,

    ich habe eine „Große“ Frage….evtl können Sie mir Vorab schon mal Infos geben bevor ich den nächsten Schritt tu.

    Ich habe eine 2. Ausbildung begonnen,meine 1. Ausbildung kann ich im Vollen Umfang als Alleinerziehende Mutter nicht mehr ausüben oder dies nur Beschränkt und kaum Einstellungschancen!!!
    Nun ist der Fall so,ich bekomme weder BAB weil 2.Ausbildung….und gesagt wird 1.Ausbildung wäre trotzdem lokrativ ohne Persö. Hindergünde zu beachten…..
    Beokomme nur Wohngeld und vom JA Kitagebühren….
    Tjaaaa da bleibt nich groß was über…

    KV zahlt regelmäßig Unterhalt(lebt in Lebensgem. bekommen noch ein Kind)
    Wie verhält sich das mit BU???Zumind für die dauer der 2.Ausbildung! Sind nicht verheiratet gewesen….unser Kind ist 3 Jahre alt.

    Auf eine Antwort würde ich mich sehr Freuen.
    Danke

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ mam

    Ob Sie einen durchsetzbaren Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben, kann ich nicht seriös beurteilen. Dies hängt natürlich auch von der Leistungsfähigkeit des Kindesvaters ab. Es wird sicherlich umso schwieriger, wenn der Kindesvater auch der neuen Mutter gegenüber und dem neuen Kind gegenüber unterhaltspflichtig wird.

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  10. Mam

    @ Herr RA von der Wehl

    Vielen Dank für Ihre schnelle Auskunft.
    Naja KV und seine Lebensgef. wollen nächstes JAhr heiraten,Ich denke daher nicht das da eine „Unterhalt“ gegenüber den beiden aufkommt.
    KV ist Beamter auf Lebenszeit….
    Es geht ja def. nur um die 3 Jahre meiner 2. Ausbidung.

    Wo kann ich denn eine kostenlose RA Beratung bekommen?
    Bevor ich da was ins Rollen bringen.

    Danke

  11. Eve

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich habe einige Frage und hoffe, daß sie mir helfen können.

    Ich habe einen Sohn (6 Monate) und bin nicht mit dem KV zusammen.
    Dieser ist zu keinem vernünftigen Kontakt bereit und bevorzugt die Vogel-Strauß-Taktik. Auch die Vaterschaftsanerkennung ist noch nicht erfolgt. Ich gehe auch davon aus, daß er nicht freiwillig Unterhalt für meinen Sohn zahlen wird, da er mir sagte, daß er so viele Schulden habe und somit nichts für meinen Sohn bleibe.
    Er hat bereits 2 volljährige Kinder, wovon sich eines noch bis Mitte 2011 in Ausbildung befindet. Er besitzt 2 Häuser, wovon eines verschuldet ist und zum Verkauf steht, um den Kredit zu begleichen. In seinem anderen schuldenfreiem Haus ist nach Bekanntwerden meiner Schwangerschaft sein in Ausbildung befindliches Kind (welches bereits eine eigene Wohnung hatte) in eine Einliegerwohnung eingezogen, die vorher vermietet war. Für diese Wohnung werden keine Mietzahlungen verlangt.

    Nun meine Frage:

    Ist er verpflichtet, um seinen Kindesunterhaltsverpflichtungen nachzukommen, für diese Wohnung auch von seinem volljährigen Kind Miete zu verlangen?

    Oder kann ich ihn dazu zwingen Miete zu verlangen?

    Vielen Dank im Voraus!

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ eve

    zwingen können Sie ihn nicht, aber ein Familiengericht wird, wenn er nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen kann, ihn dahingehend fingieren,als ob der Sohn eine angemessene Miete bezahlen würde.

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  13. Eve

    Hallo Herr von der Wehl,

    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie haben mir damit sehr geholfen.
    Ich habe noch zwei Fragen und wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar.
    Der KV besteht auf einen Vaterschaftstest, hat aber jegliche gütliche, außergerichtliche Einigung ignoriert und damit grob fahrlässig Kosten verursacht, die er wissentlich nicht zu zahlen im Stande ist. Gleichzeitig beantragt er Prozeßkostenbeihilfe. Er verzögert absichtlich eine schnelle Vaterschaftsanerkennung und spielt auf Zeit. Ich denke über eine einsweilige Anordnung auf Kindesunterhalt nach, da ich denke, daß er die Kindesunterhaltsrückstände nach einem gerichtlichem Urteil nicht zahlen kann. Ich kann mit gutem Gewissen eidesstattlich versichern, daß nur er als KV in Frage kommt, da ich keine weiteren Kontakte zu anderen Männern hatte.

    Nun meine Fragen:
    Kann ich gegen diesen PKH-Antrag Widerspruch einlegen?
    Wäre eine einstweilige Anordnung auf Kindesunterhalt sinnvoll?

    Vielen Dank im Voraus!

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ eve

    gegen den VKH-Antrag einer Gegenseite gibt es keine Einwendungsmöglichkeiten.

    Eine einstweilige Anordnung auf Kindesunterhalt könnte sinnvoll sein, auch um das Vaterschaftsverfahren zu beschleunigen, welches wohl inzident zunächst zu klären wäre. Bitte besprechen Sie dies jedoch mit dem konkret beauftragten Fachanwalt für Familienrecht.

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  15. Michael

    @RA von der Wehl,

    ich habe eine Frage bezüglich der Krankenversicherung.
    Ich bin der Erzeuger 2 Kinder aus einer früheren Beziehung. Ich möchte werde Kontakt haben, das Sorgerecht hat die Kindesmutter. Die Kinder leben bei Ihren Eltern.
    Ich habe mit meiner Frau ein Kind. Momentan sind auch die 2 Kinder über mich versichert. Dieses möchte ich ändern. Ich möchte nichts mit denen zu tun haben. Soweit ich in Kenntniss bin ist die Kindesmutter über den ehemann familienversichert. Könnten die Kinder nicht auch über diese versichert wedern, die Mutter hat das Sorgerecht etc. Ich zahle den Unterhalt über das Jugendamt da ich nichts mit den Personen zu tun haben will.
    ist dies möglich
    Danke.

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    Die Frage kann ich nicht beantworten. Wenden Sie sich bitte an die entsprechende Krankenversicherung.

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  17. Anne

    Hallo Herr von der Wehl,
    ich brauche dringend Ihre Hilfe.
    Zur Sachlage:
    Der KV meines Kindes zögert ganz bewusst und mit allen Mitteln die Vaterschaftsanerkennung heraus. Er sagte mir ganz unverblümt, dass er es so lange wie möglich hinauszögern will bis er die Insolvenz beantragt hat, um so die bisher aufgelaufenen Unterhaltsforderungen nicht mehr zahlen zu müssen. Er beantragt Fristverlängerungen gegen die EAo, bekam VKH bewilligt, wobei er wissentlich falsche Angaben machte und es mutwillig zu einem Verfahren kommen ließ usw. Was kann ich tun? Welche Rechtsmittel gibt es, um zu verhindern, dass er mit dieser Taktik auch noch durchkommt?
    Bitte helfen Sie mir, denn ich bin verzweifelt.

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ anne

    Man wird einen potentiellen Vater nicht Das Recht absprechen können, seine Vaterschaft überprüfen zu lassen. Es ist auch üblich, dass dafür Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Wenn dann später die private Insolvenz beantragt wird, sehe ich wenig Möglichkeiten dagegen vorzugehen. Dies schützt den Vater jedoch nicht vor laufenden Unterhaltszahlungen.

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  19. Anne

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    erst einmal Danke für Ihre Antwort.
    Niemand spricht einem potenziellen Vater irgendwelche Rechte ab. Auch in meinem Falle ist das nicht der Fall. Das möchte ich in aller Deutlichkeit betonen. Der Vater hat nie die Vaterschaft bestritten. Als er mir dann mitteilte, dass er nur deshalb nun doch einen Vaterschaftstest möchte, damit (nach seinen Aussagen) mein Kind auch erbberechtigt ist, habe ich ihm einen privaten Vaterschaftstest angeboten. Diesen hat ER abgelehnt. Er hatte den Wunsch den gerichtlichen Weg zu gehen, nicht ich. Zwischendurch teilte er mir mit, dass die Zeit solange wie möglich hinauszögern werde (wegen seiner geplanten Insolvenz), damit er die bisher angelaufenen Unterhaltsforderungen auch ja nicht zahlen muss. Ich finde es ehrlich gesagt rechtlich bedenklich jemanden VKH zu bewilligen, der die Kriterien für diese nicht erfüllt. Denn meines Wissens darf es nicht mutwillig zu einem Verfahren kommen. Des Weiteren sollten die in einem VKH Antrag angegebenen Angaben auch der Wahrheit entsprechen. Auch das ist hier nicht der Fall. Von der hinreichenden Aussicht auf Erfolg will ich hier gar nicht sprechen. Wie kann es da sein, dass unter diesen Voraussetzungen VKH bewilligt wird? Mir fehlt dafür jegliches Rechtsverständnis. Ich kämpfe für das Recht meines Kindes, dessen Vater sich mehr als schäbig ihm gegenüber verhält. Der Vater meines Kindes hat Rechte, die ich ihm auch niemals verwehrt habe. Die allerdings er ablehnt, wenn die Rechte das Kind betreffen. Ich bin keine Mutter, die dem Vater seine Rechte abspricht oder ihn am Boden sehen will. Keineswegs. Allerdings habe ich kein Verständnis dafür, wenn ein Mann sich mit grenzwertigen Mitteln aus der Verantwortung stehlen will. Auf diesen Sachverhalt richteten sich meine Fragen.

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ anne

    ich gebe niemals persönliche Bewertungen – in die eine oder in die andere Richtung – zu einem mir vorgetragenen Sachverhalt ab. auch für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren gibt es Grundvoraussetzungen. Ob diese hier erfüllt sind, kann ich nicht beurteilen.

    Möglicherweise wäre es richtig, zu versuchen, im Wege der einstweiligen Anordnung jedenfalls den Mindestunterhalt für das Kind geltend zu machen. Ich gehe davon aus, dass sie dies mit ihrer anwaltlichen Vertretung besprochen haben.

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  21. Silke

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ist es normal, dass ein Antrag auf Einstweilige Anordnung auf Kindesunterhalt zur Bearbeitungszeit mehr als 2 Monate in Anspruch nimmt? Es handelt sich doch bei einem solchen Antrag um einen sogenannten Eilantrag. Haben Sie da irgendwelche Erfahrungswerte?

  22. RA Thomas von der Wehl

    @ silke

    das ist leider nicht „unnormal“, sollte aber eigentlich schneller gehen.

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  23. nane

    Hallo,

    wenn ein KV 2 kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, nun lt staatsanwaltschaft wg. verletzung des briefgeheimnisse, unterschriftenfälschung, verleumdung usw. eine erhebliche geldstrafe bekommt, in wie weit kann er diese geldstrafe unterhaltsrelevant „einsetzen“?

    danke
    nane

  24. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    gar nicht

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  25. hanna

    Hallo Herr Ra von der Wehl,
    kann mein Exmann von mir Miete verlangen, wenn ich in der gemeinsamen Eigentumswohnung mit unserer gemeinsamen Tochter (12) und meinem Freund lebe?
    Ich bin halbtags tätig, er vollzeit, mein Ex auch vollzeit. Sind seit 1,5 J. geschieden.
    Wenn er Miete verlangt, darf er den Unterhalt von unserer Tochter einfach um die halbe ortsübliche Miete, die ich ihm angeblich zahlen soll, kürzen? Dann erhöht sich doch sein Einkommen. Muss er dann nicht mehr Unterhalt für unserer Tochter zahlen? Oder könnte ich dann Ehegattenunterhalt verlangen, womit sich diese Mietforderung doch auch wieder aufheben würde?
    Ich blick da nicht mehr durch, was nun geht und was nicht. Und was erlaubt ist.
    Bitte geben Sie mir doch einen Rat.
    Herzlichste Grüße

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