Fahrtkosten im Unterhalt

einer der häufigsten Streitpunkte im Unterhaltsverfahren sind die hohen Fahrtkosten. Meist werden solche vom Unterhaltsschuldner einkommensmindernd geltendgemacht. Wenn das Fahrzeug beruflich benötigt wird, stellen Aufwendungen für das eigene Auto regelmäßig Erwerbsaufwand dar.

Allerdings gilt der Grundsatz, dass die berufsbedingten Fahrtkosten so gering wie möglich zu halten sind.

Insofern können Kreditkosten für ein beruflich notwendiges Fahrzeug nur im Einzelfall Berücksichtigung finden. Wird das Auto neben der beruflichen Tätigkeit auch privat genutzt, so sind die Gesamtkosten für das Auto im Verhältnis der beruflichen und privaten Nutzung aufzuteilen. Fahrtkosten für Schulbesuch der Kinder gehören dabei in den privaten Bereich.

Wird das Auto dagegen nicht beruflich benutzt, sondern nur für die Fahrten zur Arbeit und zurück, gibt es einen Grundsatz, dass in der Regel öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden müssen. Das eigene Auto kann nur dann benutzt werden, wenn eine andere Nutzung unzumutbar ist. Diese Unzumutbarkeit wird im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) nur selten in Betracht kommen. Der Unterhaltsschuldner, der sich auf hohe Fahrtkosten mit dem eigenen Auto beruft, trägt dafür die Beweislast, dass eine Ausnahmesituation vorliegt und öffentliche Verkehrsmittel nicht in Anspruch genommen werden können. Er muss seine Arbeitszeiten und im Verhältnis dazu seine Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln darlegen. Als Maßstab für das Verhältnis der Fahrtkosten zu den möglichen Unterhaltsleistungen ziehen die Gerichte einfach den Gedanken heran, ob es demjenigen, der Unterhalt zu bekommen hat zugemutet werden kann, die Bequemlichkeit des Unterhaltsschuldners mit dem eigenen Auto zu fahren mit geringerem Unterhalt zu finanzieren. Die Interessenabwägung wird das Familiengericht vornehmen.

Im Bereich dieser Abwägung geltend Zeiten von bis zu 3 Stunden täglicher Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln als zumutbar. Dies bedeutet, dass ein Unterhaltsschuldner mit dem Argument, er müsse, falls er öffentliche Verkehrsmittel benutzen würde, 3 Stunden für seinen Arbeitsweg hin und zurück benötigen, nicht gehört werden wird.

22 Reaktionen zu “Fahrtkosten im Unterhalt”

  1. r

    Was ist aber wenn U.S a.G Schwerbehindert ist und von der Haltestelle noch 2 Km zu fuss bis zur 40 Km entfernten Arbeit müßte.
    Gutachten vorliegt aufgrund einer Erkrankung das zu fuss nur bis 500 m gehen darf bzw kann.
    Die Fahrten vorher über Autobahn als Eheprägend galten dann aber nicht mehr und dann gekürzt werden um 15 Km pro Strecke trotz der Tatsache das Behinderung durch Unfall schon vor der Ehe bestand und der Mann alleinerziehend ist ist das dann Recht?

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ r

    eine Behinderung ist sicher ein Grund für die Unzumutbarkeit der öffentl. Verkehrsmittel.

    Zu Einzelfällen kann ich aber keine seriöse Stellungnahme abgeben. Das wird der Tatrichter beurteilen müssen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  3. r

    Selbst Behinderung wurde in Frage gestellt!
    Durch Gegenseite!
    Mehr braucht man(n) nicht mehr dazu zu sagen!Richter will auch nichts wissen!
    MfG

  4. r

    Was kann einem nicht vorbestraften passieren
    (Richter meint Steuerbetrüger usw)
    wenn er in einer
    Verhandlung abwinkt aufsteht und geht?
    weil Herr Richter meint der liebe Gott zu sein und nur einer Seite (laut Eindruck) zubilligt.
    Da mir egal da ich sowiso vor OLG ziehe.

  5. r

    Nur Anmerkung zu urteilen und Streitpunkt:
    Wärend der Ehe und bei der Einkommensteuer ist es den Damen recht wenn der Mann 50 Km vom Finanzamt bekommt und die Rückvergütung hoch ausfällt.
    Wenn dann Trennung usw dann stimmt das auf einmal nicht mehr und der Mann darf so wie im Urteil Stuttgart mit dem Fahrad fahren.
    So viel mal wieder zum Rechtstaat Bunte Buntes Republik

  6. Michael

    @ Ra von der Wehl

    hallo herr von der Wehl,

    ich war jetzt 4 monate arbeitslos. Nun habe ich eine neue Stelle gefunden in der ich zwar weniger Verdiene als in meiner letzten Stelle aber wenigstens bin ich weg vom Amt.
    Ich werde nur ca. 950,00€ netto verdienen….
    Gilt dann auch der SB von 900,00€ + Fahrtkosten zur Arbeit`???
    Das würde heißen ich wäre nicht leistungsfähig und kann für den Unterhalt nicht rangezogen werden. ‚Ist dies richtig?
    Schulden laufen aber auch nicht auf da ich ja wirklich arbeite und mich um einen neuen Job gekümmert habe.

    lg, michael

  7. Michael

    @ Ra von der Wehl

    hallo herr von der Wehl,

    ich war jetzt 4 monate arbeitslos. Nun habe ich eine neue Stelle gefunden in der ich zwar weniger Verdiene als in meiner letzten Stelle aber wenigstens bin ich weg vom Amt.
    Ich werde nur ca. 950,00€ netto verdienen….
    Gilt dann auch der SB von 900,00€ + Fahrtkosten zur Arbeit`???
    Das würde heißen ich wäre nicht leistungsfähig und kann für den Unterhalt nicht rangezogen werden. ‘Ist dies richtig?
    Schulden laufen aber auch nicht auf da ich ja wirklich arbeite und mich um einen neuen Job gekümmert habe.

    lg, michael

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    grundsätzlich ist richtig, dass sie bei den angegebenen Zahlen nicht leistungsfähig wären.
    Es ist aber immer zu beachten, dass eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit dann gilt, wenn es sich um Unterhalt für die minderjährigen Kinder handelt. Sie werden daher nachweisen müssen, dass sie weder einen besseren Job finden konnten/können, noch einen 2. Job ausüben können.

    Sollte ein Unterhaltstitel vorliegen, muss unbedingt Abänderung dieses Unterhaltstitels verlangt werden. Ansonsten laufen Schulden auf.

    Das ist ganz wichtig!

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  9. michael

    @ Ra von der Wehl,

    ein Titel liegt nicht vor.
    Liegt denn Erwerbsobliegenheit auch dann vor, wenn dieser Job sicher ist und ich zudem nachweisen kann das ich gesundheitlich durch Rückenprobleme, Knieprobleme und Augenprobleme es sowieso schwieriger habe.
    Ich habe nach 4 monaten arbeitslosigkeit endlich Arbeit gefunden auch wenn es nicht viel.

    michael

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    mit allen Vorbehalten: Unter den geschilderten Gegebenheiten würde ich derzeit davon ausgehen, dass Sie kurzfristig keine weitergehende Erwerbsobliegenheit haben. Insbesondere nicht, wenn gesundheitliche Gründe gegen eine Ausweitung der beruflichen Tätigkeit sprechen.

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  11. Martin

    Sehr geehrter Rechtsanwalt Herr von der Wehl,

    wie werden denn dann die Fahrtkosten berechnet? Werden Hin- und Rückweg berücksichtigt? Also z.B.:
    2 (weil Hin- und Rückfahrt) x 3km (einfache Strecke)x 0,30Euro x 220 Arbeitstage pro Jahr geteilt durch 12 Monate?

    Vielen Dank schonmal im Vorraus!
    Martin

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ martin

    ja, es werden die Hin- und Rückfahrt berechnet x 220 Arbeitstage durch 12 Monate.

    Einige OLG´s haben Einzelfallregelungen, bitte in den Leitlinien nachschauen.

    Unser OLG Schleswig z.B.:

    für die ersten 30 km = 0,30 €; darüber hinaus nur noch 0,20 €. Außerdem bei Fahrtkosten von mehr als 15 % des NettoEK Deckelung mit besonderer Nachweispflicht.

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  13. Martin

    Oh, super, das ging ja fix! Vielen Dank!

    Ist es egal, welches Beförderungsmittel gewählt wird? Also Motorrad, Fahrrad oder Auto?

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ martin

    beim Fahrrad fallen keine Kosten an. Bei sehr geringen Kilometern oder einem Mangelfall werden Fahrtkosten von Gerichten auch mal „gestrichen“.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  15. Schumi

    Mein Sohn muss 3x die Woche eine Strecke von 66 KM(einfache Fahrt) fahren. Er bekommt 347,- EUR Gehalt+ 184,- Kindergeld. Laut Düsseldorfer Tabelle müssen meine Ex und ich noch Unterhalt zahlen, und zwar die Differenzsumme zu den 757,- EUR. Muss ich dann auch noch kilometergeld zahlen. Dieses sollte doch wohl eigentlich ausreichend sein. Leider sieht das gericht das anders. Wie hoch sind denn aktuell die Kilometerkosten bis 30 km und wie hoch darüber
    Danke im Vorraus für die Antwort
    Schumi

  16. Torsten

    Hallo,ich habe eine Frage die mir keine Ruhe lässt. Ich habe mir mit meiner Exfrau zusammen ein Auto auf Finanzierung gekauft,während der Ehe.Nun leben wir getrennt und die Scheidung steht ins Haus. Wie ist das mit dem Auto,die Kosten dafür,die ja erst zuammen getragen wurden.Muß ich nun alles alleine bezahlen.Ich brauche das Auto auch für die Arbeit.
    Danke

  17. ratlos

    Zum Thema anerkennen von Zahlungen im Unterhalt usw.
    Gericht will Finanzierung nicht anerkenn von PKW obwohl eheprägend da Fahrzeuge immer Finanziert wurden. Anwalt meinte auch entweder Finanzierung oder Fahrtkosten.
    Habe nun ein OLG Urteil gefunden
    Raten für Kredite aus der Ehezeit sind vom Einkommen abzuziehen
    Eine erfreuliche Klarstellung, hier durch das Brandenburgische OLG (Urteil vom 27.11.2007, 10 UF 33/07). Da die Kinder die Lebensstellung ihrer Eltern teilen, sind Verbindlichkeiten, die die Eltern gemeinsam eingegangen sind und die deshalb auch bei Fortbestand der Ehe den Familienunterhalt geschmälert hätten, grundsätzlich abzugsfähig, jedenfalls solange, der Regelbetrag gesichert ist. Daher kommt es nicht darauf an, ob der mit dem Darlehen finanzierte Pkw weiterhin benötigt wird, ebenso wenig an, wie darauf, dass der Unterhaltspflichtige eine Umschuldung vorgenommen und das Darlehen aufgestockt hat.Kann Man(n) sich nicht darauf berufen im Prozess?

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ ratlos

    wohl nur alternativ. Entweder die Finanzierungskosten für den Pkw oder die Fahrtkostenabrechnung nach Kilometern. Beides kumulativ habe ich noch nicht erlebt.

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  19. ratlos

    Ein Richter (beim OLG) hat sogar die Ansicht vertreten,, den durch Fahrtkosten entstehenden Steuervorteil nicht gegenzurechnen, weil dies bereits in dem Betrag von 0,30 € pro Kilometer enthalten sei.Veröff. in einer Entscheidung ist dies, soweit mir bekannt, aber noch nicht.

  20. ratlos

    Täglich gefahrene Strecke zur Arbeit ca 40 Km
    einfach.

    Kürzeste Strecke zur Arbeit 26 Km ein Weg!
    Herr Richter meinen aber er erkennt nur 148 € Fahrtkosten an.
    Herr Richter meinen Finanzierung PKW wird auch nicht anerkannt obwohl das Geld wärend der intakten Ehe auch nicht zur Verfügung stand.

    Trotz Tatsache das Kinder bei mir.

    Wie soll das möglich sein trotz Nachweis das im Durchschnitt 228 Arbeitstage.
    26X2x 0,30 bzw. x0,25 x 19 Art:=296,40 bzw 247,00€
    und trotz Nachweis Behinderung AG 80 %
    Freibetrag auf Steuerkarte beruht auf Eintrag der anerkannten Fahrtstrecke Autobahn da die andere Strecke im Winter kaum benutzbar.
    und wegen Zeit.Freibetrag ist man verpflichtet einzutragen!
    Ist das alles noch Recht??
    Was hat das mit Recht zu tun???

  21. ratlos

    Bin nun etwas weiter Gericht darf schätzen?
    Nur merkwürdigerweise schätzt das Gericht denn Vortrag der Gegenseite Luftlinie 15 Kmx2 =30 Km wenn man den Betrag teilt.

    So sieht Recht aus!!!

  22. s.c.

    Grundsätzlich dürfte ja bei öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig wenn überhaupt nur die 1. Wagenklasse zumutbar sein…dies deswegen weil in der niedrigsten Klasse oft keine Sitzplätze verfügbar sind und man sich (jeder Nutzer kann da ein Lied von singen) das Verhalten anderer Fahrgäste, die oft keinerlei Anstand besitzen, aufdrängen lassen müsste. Dies -gerne noch zusätzlich untermauert mit einschlägigen regelmäßigen Berichten der Tagespresse über das Verhalten v.a. von Jugendlichen in diesen Verkehrsmitteln dürfte allemal reichen um auch gegenüber der „gesteigerten Unterhaltspflicht“ vorrangig zu sein.

    Viel interessanter ist jedoch der Aspekt, ob nicht ein Umzug an den Arbeitsort verlangt werden könnte…

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