BGH: Herabsetzung oder Begrenzung nachehelichen Unterhalts (Quelle: ARGE FamR im DAV)

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 und vom 27. Mai 2009 – XII ZR 111/08 – FamRZ 2009, 1207).
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an das Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 -FamRZ 2009, 1990, 1991).
Az XII ZR 140/08, Urteil vom 17.2.2010

Eine Reaktion zu “BGH: Herabsetzung oder Begrenzung nachehelichen Unterhalts (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. r

    Wenn Man(n) zb. 700 € zahlt und Ex 120€ Wohngeld bekommt hat Sie doch Existenzminimum?
    Minimum 770€ oder und braucht nicht einmal morgens aufzustehen.Es gibt Menchen die Leben mit weniger siehe Harz IV.

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