Rom III VO: Vorschlag für Scheidungsrecht (Quelle: ARGE FamR im DAV)

Die Kommission hat am 24. März 2010 ihren Vorschlag für eine EU-Regelung für grenzüberschreitende Scheidungen vorgelegt („Rom III“). Mit der Regelung soll das auf einen grenzüberschreitenden Scheidungsfall anzuwendende nationale Recht leichter zu erkennen sein und so die Rechtssicherheit für internationale Paare verbessert werden (s. Pressemitteilung der Kommission). Nachdem 2008 der Verordnungsvorschlag KOM(2006) 399 am schwedischen Widerstand scheiterte, wählt die Kommission jetzt erstmals das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV, 326ff. AEUV. Sie folgt damit dem Aufruf von zehn Mitgliedstaaten. Laut Vorschlag können Paare (auch ohne konkrete Trennungsabsicht) das anzuwendende Recht wählen, vorausgesetzt, dass ein Ehepartner eine Verbindung zu diesem Land hat (z. B. Staatsangehörigkeit). Falls sich die Partner nicht auf ein nationales Recht einigen können, haben die Gerichte der Teilnehmerstaaten eine einheitliche Formel zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts zu gebrauchen. Davon profitiert vor allem der finanziell schwächere Ehepartner, da es nun nach Trennung und Wegzug eines Partners in einen anderen Teilnehmerstaat schwieriger ist, die Scheidung nach dortigem Recht zu beantragen („forum shopping“). Rat und Parlament müssen der Verstärkten Zusammenarbeit noch zustimmen.

Persönlich Anm. Rechtsanwalt von der Wehl:

In der zu erwartenden Rom II VO soll es in 1. Linie auf die Entscheidung der Ehegatten selbst ankommen, welches Recht sie für ihre Scheidung wählen wolle. Sie können dabei zwischen den Rechtsordnungen wählen, zu denen sie einen engen Bezug haben.

1. es kann das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes sein, sofern einer von den Eheleuten dort noch lebt
2. es kann das Recht des Staates sein, in dem beide Ehegatten angehören
3. es kann das Recht des Staates sein, in dem die Ehegatten zuvor für 5 Jahre einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
4. es kann das Recht des Gerichtsstaates sein (lex fori)

Für die Rechtswahl der Eheleute soll die einfache Schriftform ausreichend sein. Die Vereinbarung muss aber bei Einschaltung des Gerichtes vorliegen.

Gibt es keine Rechtswahl geht die Rom III VO nachfolgenden Stufensystem vor:

1. das Recht des Staates, in dem beide Eheleute den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben
2. das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, wenn einer dort noch lebt
3. das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute haben
4. das Recht des Staates, in dem der Antrag gestellt wird (lex fori)

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