OLG Koblenz: Private Krankenversicherung und Unterhalt (Quelle: ARGE FamR im DAV)


Die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten.
Die Kosten für die private Krankenversicherung sind als angemessener Unterhalt des Kindes im Sinne des § 1610 BGB anzusehen, wenn das Kind seit seiner Geburt – wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens – privat krankenversichert war und der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch nach der Trennung privat krankenversichert bleibt. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung beinhaltet, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, sofern dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist.
Az 11 UF 620/09, Urteil vom 19.1.2010

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Eine Reaktion zu “OLG Koblenz: Private Krankenversicherung und Unterhalt (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. emma

    Hallo,
    wie sieht es aber mit einer privaten Zusatzversicherung des Kindes aus, die schon zu Ehezeiten existierte…trotz Familienversicherung?
    in einem früheren Titel wurde sie als Mehrbedarf hinzugerechnet… jetzt soll das angeblich nicht mehr gültig sein… viele ??????
    KInd ist mit 25 schon volljährig, aber behindert und unterhaltsberechtigt…

    ich danke im Voraus

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