OLG Brandenburg: Umfang des Betreuungsunterhalts (Quelle: ARGE FamR im DAV)
Wenn eine Mutter während der ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes vollschichtig tätig ist, steht das dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt gem. § 1615 l BGB grundsätzlich nicht entgegen. Der Unterhaltsbedarf der betreuenden Mutter ist nach den Einkünften zu bemessen, die sie aufgrund ihrer vollschichtigen Tätigkeit unmittelbar vor der Geburt des Kindes erzielt hat. Erwerbseinkünfte, die im Unterhaltszeitraum erzielt wurden, sind in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen, auch wenn sie auf überobligatorischer Tätigkeit beruhen.
Az 10 UF 63/09, Urteil vom 2.3.2010