BGH: Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts (Quelle: ARGE FamR im DAV)

Wenn der Sozialhilfeträger auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht klagt, ist auch auf die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts das seit dem 1.1.2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden. Der Unterhalt ist vom FG zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch, auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes, unbillig wäre.
Az XII ZR 141/08, Urteil vom 28.4.2010

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5 Reaktionen zu “BGH: Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. lillifee

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    bei der Scheidung wurde ein Vergleich geschlossen, in dem mir (obwohl 25 Jahre verheiratet und 3 Kindern) nur ein Unterhalt für 5 Jahre gwährt wird. Ich bin nach ajhrzentelanger Hausfrauentätigkeit wieder berufstätig, bin aber nun so erkrankt, dass ich um meinen Arbeitsplatz fürchten muss. Die Krankheit war auch schon während meiner Ehe ausgebrochen. Kann ich in Anbetracht meiner Erkrankung eine Änderung des Vergleichs oder eine Verlängerung des Unterhaltes bewirken?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!!

  2. Marion

    Hallo Herr von der Wehl,
    ich habe nach zermürbendem Scheidungskrieg und nach 26 Jahren Ehe (und 3 Kindern, Hausfrauenehe) im Oktober 2009 einem Vergleich zugestimmt, der mir jetzt noch 5 Jahre Unterhalt meines Exmannes sichert.
    Nach der Trennung habe ich mit Glück gleich wieder eine Stelle als Vollzeitkraft bekommen.
    Nun bin ich leider erneut krank geworden (die Krankheit bestand schon während der Ehe). Ich war 3 Monate krankgeschrieben und bin nun bereits in der 4. Woche der Wiedereingliederungsmaßnahme. Mir geht es jedoch sehr schlecht und ich kann diese Arbeit unter diesen stressigen Voraussetzngen nicht ausüben. Meine Ärztin in der Reha hat auch in den Abschlußbericht geschrieben, dass ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an meinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Meine Firma kann mir aber keinen anderen Arbeitsplatz anbieten.
    Wie verhält es sich, wenn ich durch meine Krankheit arbeitslos werde bzw. wieder krankgeschrieben werde. Ich bin 54 Jahre alt.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Viele Grüße

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ marion

    die Krankheit ist möglicherweise ein Abänderungsgrund. Sie müssen mit ihrem Anwalt darüber sprechen.

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  4. ratlos

    Andererseits könnte Sie ja auch die Rente beantragen wenn Sie so krank ist.
    Durch den Versorgungsausgleich sollte das doch eventuell möglich sein?
    Heist das also wenn befristet auf xx Jahre,
    hat man immer noch keine Ruhe oder Sicherheit das man dann seine Ruhe hat?

  5. ratlos

    Hallo und alles Gute.

    Eine Frage noch zum Thema Befristung
    Wenn Scheidung im Mai ausgesprochen und Gegenseite nur gegen Befristung vorgeht ist Scheidung doch dann im Juni Rechtskräftig?
    Des Weiteren wenn Gegenseite dann Fristwarend im Juni Landgericht mitteilt in Berufung nur gegen die Befristung zu gehen gibt es doch gemäß ZPO auch Fristen bis wann eine detailierte Berufungsschrift vorliegen muss oder kann sich die Gegenseite hier dann viel Zeit lassen?
    oder?

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