EU: Mehr Rechtssicherheit für gemischt-nationale Ehen (Quelle: ARGE FamR im DAV)

Deutschland hat sich dem Vorschlag der EU-Kommission für neue Scheidungsregeln bei gemischten Ehen angeschlossen. Auch Belgien und Lettland wollen sich an den neuen Rechtsvorschriften beteiligen. Durch die neue Vorschrift sollen gemischt-nationale Ehepaare bei Scheidungsangelegenheiten mehr Rechtssicherheit erhalten. Demnach können Ehepaare selbst entscheiden, nach welchem Landesrecht sie sich scheiden lassen wollen. Können sich die Ehepartner nicht einigen, entscheiden die Gerichte nach einem einheitlichen Verfahren. Der neue Lösungsansatz richtet sich an Ehepaare unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die getrennt in verschiedenen Ländern leben oder zusammen in einem anderen Land als ihrem Heimatland leben. Ziel ist es, Kinder bei einer Scheidung weniger stark zu belasten und den schwächeren Partner bei Streitigkeiten zu schützen.

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4 Reaktionen zu “EU: Mehr Rechtssicherheit für gemischt-nationale Ehen (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. Günter W

    bin am 19.6.2002 geschieden worden und mußte von meinem rentenkonto als versorgungsausgleich auf das rentenkonto meiner frau 605 euro übertragen.
    am 1.mai 2005 ist meine geschiedene frau verstoben.
    fällt mein fall jetzt unter die 3 jahres frist?
    macht es sinn einen antrag bei der bfa zu stellen? wenn ja bekomme ich eine nachzahlung vom tag der scheidung oder erst als das neue gesetz in kraft getreten ist 0der erhöht sich meine monatliche rente nur um die erhöhung der 605 euro?
    mit freundlichen grüßen günter W.

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ günther w

    hat Ihre Frau denn schon Rente aus dem VA bezogen? Und wenn Ja, wie lange. Nur der Rentenbezug ist für die Frist maßgeblich. Nicht die Dauer seit Scheidung.

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  3. heidiberger

    wie sieht es mit der schweiz aus. wir alle leben in der schweiz. ich und die kinder sind doppelbürger (d / ch). mein mann reicht dennoch in berlin die scheidung ein. ich will mich aber nicht nach deutschem recht scheiden lassen. sondern nach schweizer recht.

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ heidiberger

    In welchem Land die Scheidung eingereicht wurde, entscheidet nicht automatisch darüber, welches Recht anzuwenden ist. Wenn nach schweizerischem Recht die Scheidung möglich ist, wird das deutsche Familiengericht möglicherweise das Schweizer Recht für das Scheidungsverfahren anwenden müssen. Ganz eindeutig ist dies aber nicht und abschließend kann ich die Frage, welches Recht von dem deutschen Gericht anzuwenden ist, im Moment nicht beantworten.

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