Unterhaltsanspruch eines im Ausland lebenden deutschen Kindes und der nichtehelichen ausländischen Mutter (Chinesin)

Das OLG Hamm hat am 14.5.2009 entschieden, dass deutsches Recht auf den Unterhaltsanspruch eines im Ausland lebenden deutschen Kindes anwendbar ist.

Gleichzeitig entschied das OLG Hamm, dass auch die ausländische nichteheliche Mutter einen Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht gem. Art. 18 Abs. 2 EGBGB hat, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter nach dem an sich gem. Art. 18 Abs. I S. 1 oder S. 2 EGBGB anzuwendende Recht von dem unterhaltsverpflichteten Vater keinen Unterhalt verlangen kann. (Im konkreten Fall wäre hier chinesisches Recht für den Unterhaltsanspruch der Mutter anzuwenden und nach diesem Recht kann eine nichteheliche Mutter vom Kindesvater keinen Unterhalt verlangen.)

persönliche Anmerkung: wenn ich auch noch nachvollziehen kann, dass ein deutsches Kind, welches im Ausland lebt, Unterhaltsansprüche nach deutschem Recht geltend machen kann, so stößt der 2. Teil dieser Entscheidung nicht auf meine Zustimmung. Wenn eine ausländische nichteheliche Mutter mit dem Kind im Ausland lebt, muss für ihren eigenen Unterhaltsanspruch das örtliche Unterhaltsrecht gelten. Nur weil wir in Deutschland auch für die nichtehelichen Mütter annähernd das gleiche Unterhaltsrecht haben, kann sich ein Gericht meines Erachtens nicht über das örtlich zuständige Recht hinwegsetzen.

 

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