Ein Ehepartner erscheint nicht zum Scheidungstermin. Was passiert? Was kann man tun?

Es gibt immer wieder die Situation, dass nach Einreichung eines Scheidungsantrags und nach Terminierung durch das Familiengericht im Termin festgestellt wird, dass einer der Ehepartner (meist der Antragsgegner) nicht erschienen ist.

Säumnis Antragsgegner
Es gibt Scheidungsverfahren mit einem einseitigen Scheidungsantrags keine Versäumnisurteile. Somit ist grundsätzlich in diesen Fällen, auch bei einem unentschuldigtem Fehlen zum Termin, grundsätzlich ein neuer Termin notwendig.

(Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch das bekannte gesamte Verhalten des Antragsgegners deutlich wird, dass dieser an einem formell ordnungsgemäßen Verfahren gar nicht interessiert ist. Wenn also z.B. bekannt ist, dass der Antragsgegner erklärt hat, er würde auf keinen Fall vor Gericht erscheinen, kann das Familiengericht einen einseitigen kontradiktorischen Scheidungsbeschluss erlassen. Dies hängt aber von dem einzelnen Richter ab.)

Als weitere Maßnahme kann das Familiengericht gegen den säumigen Ehegatten ein Ordnungsgeld bis zu 1000 € festsetzen. Es kann ihm auch die Mehrkosten auferlegen, die durch seine Säumnis entstanden sind.

Es scheint sinnvoll, dass die neue, 2. Ladung die Belehrung des Familiengerichtes enthalten sollte, dass ein weiteres unentschuldigtes Fehlen wie eine Verweigerung der Anhörung zu den Scheidungsvoraussetzungen und damit wie eine Bestätigung der Zerrüttung der Ehe gewertet werden muss und sodann die Ehe auch ohne Anwesenheit der AntrG.Seite geschieden werden kann. Mit dieser Belehrung sollte das Familiengericht in jedem Falle bei einer weiteren Säumnis die Scheidung aussprechen können.

Säumnis des Antragstellers

Es gibt auch die Fälle, dass die AntrStSeite zum Scheidungstermin nicht erscheint. In diesem Falle kann tatsächlich eine Versäumnisentscheidung gegen den Antragsteller herbeigeführt werden. Diese sieht dann zwar nicht die Abweisung des Scheidungsantrags vor, sondern die Entscheidung, dass der Scheidungsantrags als zurückgenommen gilt (§ 130 Abs. 1 FamFG). Voraussetzung ist aber, dass der Antragsgegner eine Säumnisentscheidung beantragt und damit also mit der Rücknahme des Scheidungsantrags einverstanden ist. Dies wird nur in sehr seltenen Fällen zum Tragen kommen.

Säumnis beider Eheleute

wenn beide Eheleute zum Scheidungstermin nicht erscheinen, wird das Familiengericht grundsätzlich das Ruhen des Verfahrens anordnen.

Eine Reaktion zu “Ein Ehepartner erscheint nicht zum Scheidungstermin. Was passiert? Was kann man tun?”

  1. Angela Dirks

    Also , als ich das hier gelesen habe musste ich laut lachen . Das gesetz hätte ich aber 2003 als ich geschieden wurde gerne gehabt. Wie viele weitere Gesetze . Ich bekam Post von meinem Scheidungsanwalt einen tag vor meiner scheidung , das ich gar nicht erscheinen brauch da ja sowieso schon alles geklärt wurde . wusste zwar zu diesem zeitpunkt nicht was wir geklärt haben sollen , aber ich wurde ohne das ich dabei war geschieden ? dann wurde laut meiner ganzen widersprüche und Anzeigen festgestellt das alles betrug war bis hin zur Urkundenfälschung. und seitdem laufe ich hinter mein Vermögen hinterher. Also wo waren denn meine gesetze . Meine scheidung kostete mir 560000 euro . Nach meinen unterlagen war meine Scheidung der blanke Horror. das war filmreif . Laut Aussage von Richtern . und nun sie ? wielange kann ich mein Vermögen zurück holen oder freut sich mein exmann jetzt das ich seine schulden all die Jahre blechen durfte auch die zahlungen aus seiner erste Ehe und die davor. nach meiner Meinung kann man alle gesetze in die Tonne kloppen

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