Verfrühter Antrag auf Scheidung

ich stelle immer wieder fest, dass die landläufige Meinung besteht, man könne einen Scheidungsantrag auch bereits 3 bis 4 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres an das Familiengericht stellen. Dies ist grundsätzlich nicht richtig, aber das „ABER“ kommt gleich.

Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe nur vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn Härtegründe vorliegen. Es ist allerdings in der Praxis festzustellen, dass viele Familiengerichte es mit der Prüfung des Trennungsjahres nicht sehr genau nehmen (dies dürfte in den allermeisten Fällen auch im Interesse der Eheleute sein). Die Familiengerichte nehmen einen verfrühten Antrag oft mit der Begründung hin, der Versorgungsausgleich würde ohnehin mehrere Monate in Anspruch nehmen. Dabei wird aber manchmal nicht beachtet, dass ein verfrühter Antrag auch Nachteile für einen Ehepartner bieten kann. So wird durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages der Berechnungszeitpunkt für den Versorgungsausgleich vorverlegt und damit die auszugleichende Zeit verkürzt. Auch wird durch die Zustellung des Scheidungsantrages der Berechnungsendzeitpunkt für den Zugewinnausgleich festgelegt, woraus sich in Einzelfällen Nachteile für den anderen Ehegatten ergeben können.

Ist z.B. der nacheheliche Unterhalt hier vertraglich ausgeschlossen, kann ein vor Ablauf des Trennungsjahres gestellter Scheidungsantrag zu einer schnelleren Scheidung führen. Dies würde wiederum den Zeitraum des Trennungsunterhaltes abkürzen, was nachteilig sein kann.

Was kann man tun, wenn man/frau mit dem verfrühten Scheidungsantrags nicht einverstanden ist?

Ist ein Scheidungsantrags tatsächlich verfrüht eingereicht, ist das Familiengericht angehalten, und es muss in diesem Termin den unschlüssigen Scheidungsantrag abweichen. Wer also durch einen verfrühten Scheidungsantrags Nachteile befürchtet, muss über seinen Anwalt darauf hinwirken, dass unverzüglich terminiert wird. Ist zum Zeitpunkt des Termins dann das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, muss das Familiengericht den Scheidungsantrags zwingend zurückweisen. Dies hat natürlich erhebliche negative Kostenfolgen für den Antragsteller. Dieser muss auch die Anwaltskosten der Gegenseite übernehmen.

Im Gegensatz dazu: was kann man/frau tun, wenn man unbedingt eine möglichst zeitnahe Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags herbeiführen will?

Es geistert seit vielen Jahren der „Trick“ umher, den Scheidungsantrag beim (sachlich unzuständigen) Verwaltungsgericht zu stellen. Der vermeintliche Trick hierbei ist, dass im Gegensatz zu Zivilverfahren, in Verwaltungsgerichtsverfahren die Rechtshängigkeit einer Klage bereits mit ihrer Erhebung und nicht erst mit ihrer Zustellung eintritt.

Ich halte dieses Vorgehen für zu gefährlich, da das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig zurückweisen kann. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass das Verwaltungsgericht, welches zwar nach § 17 a Abs. 2 GVG gehalten ist, den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen, dies auch tun wird.

Gerade beim Trennungsdatum von Eheleuten gilt einmal wieder der Satz:“ nirgendwo wird soviel gelogen, wie vor Gericht „. Die meisten Eheleute wissen, dass der Trennungszeitpunkt vor Gericht nicht belegt werden muss. Wenn sie es bisher nicht wussten, dann wissen sie es eben jetzt. Es reicht in der Regel eine übereinstimmende Erklärung beider Eheleute, dass sie sich am ………. voneinander getrennt haben und dieses Datum liegt mindestens ein Jahr vor Antragstellung. Der Richter wird dies in der Regel nicht weiter hinterfragen. Den Anwälten ist es meist auch egal. Sie sollten aber von ihren Mandanten in der Gutgläubigkeit belassen werden, dass richtige Angaben gemacht wurden. Der Anwalt sollte nicht darüber informiert werden, dass die Eheleute den Trennungszeitpunkt “ manipuliert “ haben.

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5 Reaktionen zu “Verfrühter Antrag auf Scheidung”

  1. Angeliqe

    Hallo,

    wie lange kann man eine Scheidung rauszögern, wenn ein Partner sich nicht scheiden lassen will.

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ angelique

    2 Р3 Jahre sind bei entsprechender anwaltlicher Beratung durchaus m̦glich.

    Scheidung tut weh

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  3. ratlos

    Ja das ist möglich meine läuft seit zwei Jahren jetzt greift der neue Versorgungsausgleich nochmal Zeit und dank VKH und Gutachter zieht es sich jetzt noch ein wenig.;-)in die längeeeeeeeeeeeeee

  4. Michael

    Wenn offiziell ein Trennungsjahr z. B. im September begonnen wird, am 01. Dezember man sich aber zu einem Versöhnungsversuch „zur Jahreswende“ entschließt, dieser aber scheitert und man am 01.02. des Folgejahres wieder auseinander zieht – muss das Trennungsjahr dann wieder von vorne beginnen?
    Anders gefragt: Wie lange darf so ein „Versöhnungsversuch“ (belegbar anhand der EMA-Meldedaten Ein-/Auszug bzw. Haupt-/Nebenwohnsitz) in der Regel maximal dauern, um das Trennungsjahr nicht zu unterbrechen? Sind z. B. zwei Monate im Allgemeinen zu lang?

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    lesen Sie

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/02/05/kurzzeitige-versoehnungversuche/

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