Wann wird eine Ehe trotz Zerrüttung nicht geschieden? Härteklausel § 1568 BGB

Eine Ehe wird trotz ihres Scheiterns unter den strengen Voraussetzungen des § 1568 BGB nicht geschieden. Grundsätzlich ist dies aber kein dauerhaftes Scheidungshemmnis, sondern immer nur ein Aufschieben der Scheidung. Einen absoluten und dauerhaften Scheidungsschutz gibt es nicht. Die Härteklausel soll nur eine Scheidung wegen derzeit vorliegender besonderer Gründe verhindern. Die Härteklausel hat 2 Tatbestände

1. Kinderschutzklausel

eine Ehe soll nicht geschieden werden, wenn und solange ihre Aufrechterhaltung im Interesse der gemeinsamen minderjährigen Kinder notwendig erscheint. Das ist eine absolute Ausnahmevorschrift und muss sehr eng ausgelegt werden. Die Scheidung müsste nicht nur die üblichen, mit der Trennung der Eltern verbundenen Schmerzen für die Kinder bereiten, sondern die Gesamtsituation des Kindes müsse sich der Art dramatisch verschlimmern, dass eine Scheidung nach dem Kindeswohl einfach nicht verantwortet werden kann. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung war eine konkrete Suizidgefährdung eines Kindes. In aller Regel wird die Entscheidung des Gerichtes darüber nicht ohne die Beiziehung eines Sachverständigen möglich sein.

2. Ehegattenschutzklausel

Der 2. Tatbestand des § 1568 BGB bezieht sich auf den anderen Ehegatten. Die Scheidung muss für ihn aufgrund ungewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen, dass die Aufrechterhaltung auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten ist. Auch diese Vorschrift ist sehr eng auszulegen. Hier ist aus der Rspr. schwer eine Liste derjenigen Umstände zu entnehmen, die zur Anwendung des § 1568 BGB führen. Immer wieder wird von gesundheitlichen Beeinträchtigungen gesprochen oder von konkreter Suizidgefahr. Allein das hohe Alter und die Angst vor dem Alleinsein soll die Härteklausel aber nicht rechtfertigen. Auch wenn für die konkrete gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder die Suizidgefahr eine Therapiemöglichkeit besteht, wird die Härteklausel nicht angewendet. Bei der Ehegattenschutzklausel werden auch die Belange des Antragstellers berücksichtigt. So kann bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen der Wunsch des Antragstellers, wieder zu heiraten, durchaus überwiegen.

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