Scheidung und Ehewohnung – wer bekommt die Wohnung?

Wenn die Eheleute sich frisch getrennt haben, taucht häufig das Problem auf, dass einer der Ehepartner die bisherige Ehewohnung für sich allein beanspruchen muss.

§ 1361 b BGB gibt vor, dass bei Trennung einer der Ehepartner die Überlassung der Ehewohnung verlangen kann, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist und dabei auch die Belange des anderen berücksichtigt wurde.

Eine solche Zuweisung ist immer nur vorläufig. Sie kann nie mit dem Ziel begehrt werden, die Ehewohnung zu verkaufen oder an Dritte zu vermieten.Mit der vorläufigen Zuweisung wird nicht in das eigentliche Mietverhältnis eingegriffen. Dafür wäre später ein gesondertes Verfahren nach § 1568 a BGB notwendig.

Der Begriff der Ehewohnung wird dabei weit gefasst. Dazu gehören auch Räume wie Keller, Garage oder Fitnessraum. Nicht zur Wohnung gehören dagegen Räume, die überwiegend beruflich oder gewerblich genutzt wurden.

Die Anwendung der Norm setzt ein Getrenntleben der Eheleute voraus. Eine Scheidungsabsicht muss noch nicht zwingend vorliegen. Es muss eine unbillige Härte vorliegen, die aber nicht die gesetzlich beschrieben ist. In der Regel wird sich die Begründung auf Fälle der Gewaltanwendung, Freiheitsverletzung oder Bedrohung des anderen beziehen.

Die Verfahren zur Wohnungszuweisung sind immer selbstständige Familiensachen, die selbst bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens nicht zur Folgesache werden.

Das Gericht kann dann die Wohnung dem antragstellenden Ehegatten ganz oder teilweise zu weisen. Das Gericht kann daneben dem anderen, wenn es der Billigkeit entspricht, die Zahlung einer Nutzungsentschädigung auferlegen. Wenn der die Wohnung nutzenden Ehegatte Trennungsunterhalt verlangt, wird bei seiner Unterhaltsberechnung die Überlassung der Wohnung i.d.R. als sein fiktives Einkommen berücksichtigt. Wenn der weichende Ehegatte Alleineigentümer der Wohnung ist, wird eine Nutzungsentschädigung in der Regel der Billigkeit entsprechen. Die Nutzungsentschädigung entspricht der ortsüblichen Miete für das konkrete Objekt. Sind beide Eheleute Eigentümer zur Hälfte, so wird auch nur die Hälfte der ortsüblichen Miete als Nutzungsentschädigung in Ansatz zu bringen sein. Wird die Wohnung auch von gemeinsamen Kindern genutzt, wird dieser Betrag nochmals zu reduzieren sein.

Meist wird ein solcher Antrag mit einer einstweiligen Anordnung verbunden werden. In der Regel ist ein solches Verfahren sehr eilbedürftig, da das weitere Zusammenleben der Eheleute unter einem Dach nicht mehr zumutbar ist. Erlässt das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, kommt als Rechtsmittel nur der Antrag in Betracht, nach mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

Wenn eine Entscheidung in einstweilige Anordnung ergangen ist, hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer bestimmten Frist einen Antrag auf Einleitung der Hauptsache stellen muss. Diese Frist darf maximal 3 Monate lang sein. Wird innerhalb der 3 Monate kein solcher Antrag gestellt, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben.

Wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung über eine einstweilige Anordnung entschieden hat, ist als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde möglich. Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen. Die Beschwerde ist zwar beim Familiengericht einzulegen, dies kann dann aber nicht mehr abhelfen, sondern muss die Sache unverzüglich dem OLG als Beschwerdegericht vorlegen.

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9 Reaktionen zu “Scheidung und Ehewohnung – wer bekommt die Wohnung?”

  1. sinan

    hallo meine frau hat mich verlassen und die komblete wohnung ausgeräumt und ich nichts habe aber das problem ist weil ich einen schufa ein trag habe haben wir alles auf sie gekauft aber ich es bezahlt habe weil sie keine einkünfte hatte und ich ihr immer 400 euro überwiesen habe auf ihr konto das sie ihre rechnungen bezahlen kann in der ehe was für rechte habe ich jetzt

  2. Mama

    Hallo,
    ich bin Oktober 2009 mit meinem Sohn (10J) aus meinem Haus geflüchtet. Ich habe den psychischen Druck den mein Nochmann ausübte nicht mehr ausgehalten. Zuletzt ging es bis zur Androhung von Schlägen wenn ich nicht tue was er sagt. Wir haben Gütertrennung und im Grundbuch stehe nur ich und mein Sohn. Er hatte sofort alle Schlösser ausgetauscht so das ich keinen Zugang mehr habe. Ich will in MEIN Haus zurück, jedoch weigert er sich dieses zu verlassen, denn er will Geld haben. Ebenso gehört alles im Haus mir, kann es jedoch nicht belegen da alle Urkunden und Dokumente im Haus sind. Er hatte vor ein paar Jahren die EV abgegeben und besitzt nichts. Bitte helfen Sie mir wie ich wieder an und in mein Haus komme. Liebe Grüße Mama.

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ mama

    In der Art streitigen Fällen könnte ich Ihnen nur helfen, wenn sie in meiner Nähe leben bezw. ein Gericht in meiner Nähe zuständig wäre. In diesem Fall rufen Sie mich bitte an (0431 – 911 16).

    Ansonsten müssen sie einen Fachanwalt für Familienrecht in Ihrer Nähe beauftragen. Möglicherweise kann ich eine Empfehlung abgeben, wenn ich weiß, wo dieser Anwalt seinen Sitz haben soll.

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  4. Angeliqe

    Hallo,

    mein Mann hat sich einen Kurschatten geangelt, wir leben jetzt in Trennung das Haus gehört uns je zur Hälfte. Leider ist das Haus noch verschuldet. Wir haben einen Ehevertrag geschlossen demnach bekomme ich von ihm nach der Scheidung nix. Ich wohne noch in dem Haus er bezahlt die kosten im Trennungsjahr, wie sieht es aus nach dem Trennungsjahr, wie lange kann ich in dem Haus noch bleiben und was müsste er mir an Abfindung bezahlen. Ich habe hier 13 meinen ganzen Verdienst mit investiert, nach der Scheidung werde ich ein Sozialfall. Seine neue soll hier dann einziehen. Das könnte ich aber nicht ertragen,weil mein Mann das Haus damals nicht hätte bauen können, wir haben einen zinslosen Kredit vom Staat bekommen, diesen hätte wie ohne meine Kinder nie bekommen und so hätte mein Mann das nie alleine geschafft. Gesundheitlich bin ich sehr angeschlagen, habe das Gefühl daran zu zerbrechen.

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ angeliqe

    Sie müssen mit dem Ehevertrag zu einem Fachanwalt für Familienrecht und sich dort beraten lassen. Ich kann ohne diese Kenntnisse kaum behilflich sein. Möglicherweise gibt es Ansatzpunkte, dass der Ehevertrag nichtig ist.

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  6. ramona

    Hallo,

    mein mann hat mich und die Kinder knall auf fall verlassen ohne einen anhaltspunkt. die kleine (11) hat schwere nervliche probleme dadurch. wir haben ein auto das ich während der ehe ständig genutzt habe- er hat ein dienstwagen- darf er mir den einfach wegnehemen? was ist mit den möbeln, er zog damals bei mir ein mit nichts. ich benötige den wagen um zur arbeit zu kommen ohne auto keine arbeit

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ ramona

    ich kann hier keinen Grund erkennen, dass der Mann ihnen das Auto wegnehmen könnte. Das Auto ist mit großer Wahrscheinlichkeit Hausrat und hier gibt es kein besseres Recht des einzelnen.

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  8. herz

    am 14.03.2011 hat mir mein mann gesagt das er schon seit langem nichts mehr für mich empfindet und sich von mir trennen möchte er hätte eine andere kann aber nicht zu ihr.er möchte sich eine whg.nehmen aber da wir noch die gemeinsame eigentumswhg für 7 jahre finanzieren müssen wird es knapp mit dem geld was man zum leben braucht.wir sind 18 jahre verheiratet u. haben keine kinder.im moment haben wir die räumlichkeiten getrennt

  9. monika

    trennung

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