Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht in Kiel

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Für familienrechtliche Verfahren, insbesondere für Ehescheidungen, Sorgerechtsverfahren, Unterhaltsverfahren und Probleme mit dem Umgang der gemeinsamen Kinder in Kiel und Umgebung ist das Amtsgericht Kiel und dort das Familiengericht zuständig.

Die Anschrift lautet:

Amtsgericht Kiel – Familiengericht -, Deliusstr. 22 in 24114 Kiel

Telefon: 0431 – 604 0, Telefax: 0431 – 604 2850

Das Familiengericht Kiel ist seit 1976 eine besondere Abteilung des Amtsgerichtes Kiel und dort für alle Entscheidungen im Bereich des Familienrechtes zuständig. Bis 1976 gab es eine zersplitterte Zuständigkeit für Familiensachen. Für Scheidungen war das Landgericht zuständig, für Unterhaltssachen das Amtsgericht  und für Sorgerechtsverfahren war das Vormundschaftsgericht zuständig. Diese Zersplitterung ist ab 1976 aufgehoben worden.Für die Entscheidungen des Familiengerichtes ist immer ein Einzelrichter zuständig. Es gibt im Familienrecht keine Schöffengerichte. Auch der Rechtsmittelweg ist besonders geregelt. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des  Familiengerichtes Kiel (sie heißen nun nicht mehr Berufungen, sondern Beschwerden) gehen direkt an das Oberlandesgericht Schleswig. Nach der großen Familienrechtsreform zum 1. September 2009 sind nun alle Verfahren vor dem Familiengericht in Kiel nicht öffentlich. Nur die Verkündung der Entscheidungen, die nunmehr Beschlüsse genannt werden (im Familienrecht gibt es keine Urteile mehr), sind der Öffentlichkeit zugänglich.

Das Amtsgericht Kiel, welches das Familiengericht Kiel umfasst, ist von der Anzahl seiner Beschäftigten (mehr als 300) her das größte Amtsgericht der 24 Amtsgerichte in Schleswig-Holstein.

Das Familiengericht Kiel ist zuständig für

– Ehesachen (Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe)

– Verfahren, die die elterliche Sorge für ein und den Umgang mit einem Kind sowie die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, betreffen,

– Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,

– Verfahren über den Versorgungsausgleich;

– Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem ehelichem Hausrat,

– bestimmte Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, (Gewaltschutzgesetz)

– Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht,

– Kindschaftssachen (Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung) und

– Lebenspartnerschaftssachen (Aufhebung, Unterhalt, Wohnung, Hausrat).

 Kieler Praxis
Für gerichtliche Sorge- und Umgangverfahren hat das Familiengericht Kiel besondere Empfehlungen entwickelt, die sich an die Jugendämter, die Beratungsstellen und die Anwaltschaft errichten.Ziel dieser Empfehlungen ist es, schnell sinnvolle und praktikable Regelungen zu schaffen, die dem Kindeswohl und dem neuen FamFG entsprechen. Diese Vereinbarungen sollen in der Regel als verbindlich gelten.

Zu den Grundannahmen der Vereinbarungen des Familiengerichtes Kiel gehören insbesondere:

– das die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht,

– das die Kinder ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil haben,

– Dass die Jugendämter und die anderen freien Träger bei gerichtlichen Streitigkeiten zügige und unbürokratische Verfahrensweisen gewährleisten.

Zur Praxis des Familiengerichtes Kiel gehört es danach, dass nach einem Antrag sofort ein Termin zur mündlichen Anhörung aller Beteiligten anberaumt wird. Dieser Termin soll nicht später als einen Monat nach Eingang des Antrages liegen. Er kann nur in Ausnahmefällen verschoben werden. Das Gericht versucht den Termin telefonisch zwischen allen Beteiligten abzustimmen. Die Rechtsanwälte, die im Rahmen dieser Empfehlungen arbeiten, verstehen das Kindeswohl als oberstes Ziel und berücksichtigen, trotz ihrer Parteistellung, dass es für die gesunde Entwicklung von Kindern unerlässlich ist, auch die Bindung zum anderen Elternteil zu haben.

Eine Reaktion zu “Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht in Kiel”

  1. Melly

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich lebe in Scheidung und habe zwei Töchter die bei mir leben. Meine Frage wäre: Wenn ich mit meinen Kindern und neuen Partner in Urlaub fahren möchte, kann ich den Zeitraum für mich einfach bestimmen ( 1 Woche von 2 Ferienwochen) und die restl. Ferienzeit meinem Noch-Ehemann zur Verfügung lassen? Es geht hier um einen Winterurlaub den ich vom Geschäft aus frühzeitig planen muss, mein Ex aber immer nur kurzfristig plant. Wie ist hier die genaue Rechtslage. Kann er mir einen Strich durch die Rechnung machen? Über eine Nachricht würde ich mich freuen. DANKE. Gruss Melly

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