Verlängerung Betreuungsunterhalt 1570 BGB, kindbezogene Gründe (BGH, Urteil vom 21.04.2010 – XII ZR 134/08)

Der BGH hat in einem Urteil vom 21.4.2010 ein paar interessante Feststellungen getroffen.

Es geht u.a. um den Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB und die Frage, wann dieser Unterhalt aus kindbezogenen Gründen über das Alter des Kindes von 3 Jahren hinaus verlängert werden kann. Grundsätzlich gilt, dass nach der Unterhaltsreform 2008 ein Betreuungsunterhalt für Kinder nur bis zum 3. Lebensjahr gewährt wird. Wenn darüberhinaus Betreuungsunterhalt verlangt wird, muss der Unterhaltsberechtigte, und dies ist i.d.R. die Mutter darlegen, dass es hierfür entweder kindbezogene oder elternbezogene Gründe gibt.

Zunächst stellt der BGH fest, dass auch nach der Unterhaltsreform der § 1570 BGB keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt. Je nachdem, ob kindbezogene oder elternbezogene Gründe vorliegen, ist nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Kindbezogene Gründe haben dabei das stärkste Gewicht und sind vorrangig zu prüfen.

Wenn es in der bisherigen Rechtsprechung den Vorrang der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil gegenüber anderen Betreuungsmöglichkeiten gab, so ist diese Rechtsprechung vom BGH aufgegeben worden.

Zitat BGH:

Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsmöglichkeit findet erst dort ihre Grenze, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist.

Wenn also eine andere kindgerechter Betreuung möglich ist, kann der Unterhaltsberechtigte sich nicht automatisch darauf berufen, dass die persönliche Betreuung durch ihn besser sei. Diese andere kindgerechte Betreuung kann natürlich auch die Betreuung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil sein. Das ganze hängt immer zusammen mit der Frage, welche Erwerbsobliegenheit hat der Unterhaltsberechtigte und kann er mehr arbeiten, so dass sich sein Unterhalt dadurch verringern würde.

Der BGH findet den Prüfungsmaßstab, Zitat:

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist mithin zunächst zu prüfen, ob und welche persönliche Betreuungsleistungen im Ergebnis für das Kind überhaupt noch erforderlich sind und – soweit dies der Fall ist – ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, auch das konkrete Betreuungsangebot der kindgerechten Einrichtung.

< Nochmals eindeutig und konkret erteilt der BGH mit diesem Urteil dem alten Altersphasenmodell eine Absage, Zitat:Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

Das Urteil im vollen Text finden Sie bei den Kollegen Michael Klein hier:

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7 Reaktionen zu “Verlängerung Betreuungsunterhalt 1570 BGB, kindbezogene Gründe (BGH, Urteil vom 21.04.2010 – XII ZR 134/08)”

  1. emma

    erst einmal.. danke für diese informative Seite

    ich habe eine Frage:
    obliegt eine neue Ehefrau (Zweitfrau) auch eine Erwerbsobliegenheit bzw. kann ihr ein fiktives Einkommen angerechnet werden, wenn es um den Unterhalt von Kindern aus 1.Ehe geht, wenn deren jüngstes Kind, also das Kind aus der jetzigen Ehe, 4 Jahre alt ist?
    im vorliegenden Fall zieht der KV für die neue Ehefrau einen Unterhaltsbedarf in Höhe von 750,-€ ab bevor es um die Quotelung zwischen KV und KM geht…
    aus 1.Ehe sind ein Sohn – Student hervorgegangen und eine 25jährige Tochter, die allerdings mit Pflegestufe 3 und sämtlichen Merkmalen im Schwerbehindertenausweis absolut noch betreuungsbedürftig ist und auch unterhaltsberechtigt…

    außerdem:
    welchen Rang hat diese betreuungsbedürftige, behinderte, aber volljährige Tochter?
    ist sie gleichrangig mit minderjährigen betreuungsbedürftigen Kindern ?

    Vielen Dank im Voraus

  2. chris

    Hallo Herr von der Wehl,

    meine Kinder werden dieses Jahr 10 und 14, ich zahle immer noch ca. 400 Euro nachehelichen Betreuungsunterhalt an meine Geschiedene. Sie hat mit KG, eigenem Gehalt ca. 700 Euro und Kindesunterhalt sowie Betreuungsunterhalt ca. 2100 Euro netto mtl. zur Verfügung!!!

    Jetzt war sie für eine Woche alleine auf den Kanaren und geht demnächst ins Musical, die Karte kostet ca. 90 Euro, dieser Lebensstandard zieht sich seit 3 jahren so hin.

    Den nachehelichen Unterhalt zahle ich freiwillig, wann sollte ich endlich mal anfangen, ihr den Unterhalt für sie zu streichen, mir verbleiben selber nur 1400 Euro netto und die Kids sind ja nun auch schon älter?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    MfG

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    ein genauer Zeitraum lässt sich schwer definieren. Einige Gerichte gehen davon aus, dass, wenn das jüngste Kind 12 Jahre alt ist, eine volle Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten besteht.

    Es hängt vieles von den ehebedingten Nachteilen ab, von der konkreten Betreuungssituation für die Kinder, von den Berufsaussichten der Mütter usw. Ein manchmal selbst für Juristen schwer überschaubarer Bereich.

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  4. chris

    Hallo,
    bisher basiert unsere freiwillige Unterhaltsberechnung, also meine freiwillige Zahlung auf 16 zu leistenden Stunden/Woche, die meine Ex arbeiten muß, vereinbart vor 3 Jahren.

    Als Arzthelferin hat sie in dieser Zeit selber ihren Job geschmisssen und arbeitet nun im Lager. Die Kinder betreue ich auch so schon 1 x die Woche, sodass sie arbeiten gehen könnte, macht sie aber nicht. Sie meldet sich nicht mal bei der Arge als arbeitssuchend, weil von 2100 Euro netto kann sie ja gut leben.

    Wäre in diesem Fall nicht wenigstens eine Kürzung meines Unterhalts möglich, da ich die Kids ja auch 1 x wöchentlich betreue, was ich durchaus flexibel handhaben kann, zudem hat sie ihren alten Beruf selber gekündigt.

    Der jetzt 10jährige geht 2012 auf eine Ganztagsschule, dann sollte doch wohl endlich Schluß sein oder wird dann argumentiert, im Alter von dann 46 Jahren hat sie keine Chancen mehr auf dem Arbeitsmarkt???

    Viele Grüße

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ chris,

    wenn es tatsächlich keinen Unterhaltstitel gibt, machen Sie doch Druck und drohen mit Einstellung der Unterhaltszahlungen.

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  6. chris

    Hallo,

    um in der Situation einen gewissen Druck zu entwickeln, möchte ich aber vorab einschätzen können, ob ich rechtlich auf der sicheren Seite bin, denn sonst bin ich ja möglicherweise der Gelackmeierte und habe durch meinen rechtlich nicht durchsetzungsfähigen Willen nur böses Blut geschaffen. Darum bitte ich nochmal um eine Einschätzung, ob eine Ankündigung einer Unterhaltskürzung unter den in 4. geschildertem kurzen Sachverhalt rechtlich gute Aussichten hätte?
    MfG

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    es ist wenig seriös, wenn ein Familienrechtler aufgrund so weniger Informationen eine verlbindliche Einschätzung der Rechtssituation gibt. An Ihrer Stelle würde ich es jedoch versuchen.

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