Bagatellgrenze beim Versorgungsausgleich

Kein Versorgungsausgleich wenn Bagatellgrenze nicht erreicht

In § 18 VersAusglG ist festgehalten, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden soll, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, was ist gering und wann werden Anrechte demgemäß nicht ausgeglichen.

Eine grundlegenden Entscheidung hat dazu hat das OLG Jena zum Aktenzeichen 1 UF 179/10 getroffen.

Bevor über einzelne Anrechte entschieden werden kann, muss man sich einen (Gesamt-)Überblick über alle Versorgungen der Eheleute verschaffen, da hier sämtliche beiderseitigen Ausgleichswerte, also auch kleine Ausgleichswerte, zu berücksichtigen sind. Hierzu ist nötig, eine Bilanz der Ausgleichswerte nicht mit Entgeltpunkten, sondern auf Kapitalwertbasis erstellt wird. Es kann nicht richtig sein, dass z.B. im ersten Schritt alle geringwertigen Anrechte eines Ehepartners aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Dies würde den fatalen Effekt erzeugen, dass z.B. bei mehreren geringwertigen Anrechten eines Ehepartners diese alle nicht berücksichtigt werden, während das höherwertige Anrecht des Anderen einbezogen wird und keine Saldierung mit den (geringwertigen) Anrechten des Anderen geschieht. Das würde zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen, was in keinem Fall als geringfügig angesehen werden kann.

Die Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG sind 20% des Kapitalwertes, der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese Bezugsgröße liegt für die alten Bundesländer bei rund 2.254,00 Euro und 120% davon sind 2.704,00 Euro. Für die neuen Bundesländer beträgt die Bezugsgröße 1.896,00 Euro, und 120% hiervon sind 2.275,00 Euro.

Das OLG Jena geht dann wie folgt vor:

Zunächst wird der Wertunterschied der Ausgleichswerte gleichartiger Anrechte an der Bagatellgrenze gemessen. Die Entgeltpunkte West und die Entgeltpunkte Ost werden allerdings getrennt voneinander betrachtet. Insofern kann es sein, dass hinsichtlich der Entgeltpunkte West die Bagatellgrenze nicht erreicht ist, die Entgeltpunkte Ost aber ausgeglichen werden müssen, weil hier die Bagatellgrenze überschritten ist. Wenn also der Ausgleichswert zweier vergleichbarer Anrechte der Eheleute die oben genannten Bagatellgrenzen überschreitet, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Den Beschluss des OLG Jena als pdf-Datei finden Sie hier:

kanzlei-von-der-wehl-th007.pdf

Aktualisierte Zahlen für 2013
Bezugsgröße West:
bei einer Rente mtl. EUR 26,95 (1% von EUR 2.695 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert EUR 3.234,00 (120% von EUR 2.695 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl. EUR 22,75 (1% von EUR 2.275 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert EUR 2.730,00 (120% von EUR 2.275 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

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6 Reaktionen zu “Bagatellgrenze beim Versorgungsausgleich”

  1. Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen (Quelle: BMJ) » Scheidung tut weh

    […] BAGATELLGRENZE VERSORGUNGSAUSGLEICH […]

  2. Petra

    Hallo,

    Ich hatte auch eine West Ost Ehe von 1992 -1994, wo die damaligen Anwälte den Versorgungsausgleich regelten und per Urteil bekundeten. Nun soll ich 19 Jahre später als Zweitschuldner für die Neuberechnung aufkommen, obwohl alle Kriterien des §3 VersAuslG erfüllt sind (kurze Ehezeit, Bagatellfall) und keiner der geschiedenen „ausdrücklich“ darum gebeten hat. Seitens des Gerichts wird auf meine Widersprüche nicht reagiert, Mahnungen und Zahlungsaufforderungen kommen regelmäßig. Von meiner RS Versicherung bekomme ich keine kostenfreie Beratung, da der Fall schon soweit zurück liegt. Was kann ich tun, wohin kann man sich wenden????
    Vielen Dank

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ petra

    haben Sie nicht Verfahrenskostenhilfe beantragt?

    Bei Fragen wenden Sie sich an
    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    Telefon: 0049 431 91116
    http://www.vonderwehl.de

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  4. Wolfgang

    Hallo, Ich habe eine Frage zum Versorgungsausgleich.

    Ich bin seid dem 08.2010 Verheiratet. Wir haben uns im Guten getrennt und leben bereits seid 20 Monaten getrennt.
    Nun wollten wir uns mal an unsere Scheidung machen. Dabei ist mir aufgefallen das unter drei Jahren Ehe auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird. Leider war uns das nicht bewusst. Sonst hätten wir uns etwas früher scheiden lassen, da wir keine Lust auf so viel Papierkram haben.
    Wir haben in unserer gemeinsamen Ehezeit beider voll gearbeitet.
    Nun zu meiner Frage:
    Besteht die Möglichkeit das das Familiengericht trotz der nun knapp über drei Jahren Ehe auf den Versorgungsausgleich verzichtet?

  5. Torsten Moritz

    Bei mir wurde die Bagatellgrenze erreicht. Das heisst, der Unterschiedsbetrag beträgt 21 Euro. Trotzdem hat das FG den Versorgungsausgleich durchgeführt. Ausserdem möchten ich und meine geschiedene Frau den VA aufheben lassen.
    Wie könne wir ( ich ) was wo beantragen ? Brauche ich einen Anwalt ?

  6. Miosga Gregor

    Hallo ich haben eine frage wir sind 26 Jahre verheiratet beide haben wir Steuerklasse 4 ich verdiene ca.1750 eure netto u meine Frau ca.1500…keine Kinder muß ich versorgungsausgleich bezahlen?

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