Einkünfte des Kindes im Unterhaltsrecht

Häufig haben Kinder eigene Einkünfte neben dem Anspruch auf Kindesunterhalt. Fraglich ist, welche Einkünfte den Bedarf des Kindes mindern. Unterschieden werden muss nach der Phase der Minderjährigkeit des Kindes und der Volljährigkeit.

Für den Zeitraum der Minderjährigkeit eines Kindes kommen die Einkommen eines Kindes beiden Eltern zu gleichen Teilen zugute. Man geht von dem Grundsatz aus, dass Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind (§ 1606 Abs. 3 BGB). Damit vermindert sich der Barunterhalt nur um die Hälfte der anrechenbaren Eigeneinkünfte des Kindes.

Folgende Beträge kommen als eigenes Einkommen eines Kindes in Betracht:

 

  1. Ausbildungsvergütungen.

Diese sind allerdings um ausbildungsbedingte Kosten und ggfls Fahrtkosten zu bereinigen. Die meisten Unterhaltsrichtlinien sehen eine Pauschale von 90,00 Euro vor und berücksichtigten weitere Fahrtkosten.

 

  1. Waisenrenten

 

  1. Pflegegeld

Das Pflegegeld kann in Einzelfällen den Unterhaltsanspruch bedarfsmindernd beeinflussen. Hier muss jedoch die gesetzliche Vermutung des § 1610 a BGB berücksichtigt werden. Danach sind behinderungsbedingte Aufwendungen in der Regel nicht geringer als die Höhe der dafür erbrachten Sozialleistungen.

 

  1. Zinseinkünfte.

Ein minderjähriges Kind muss zwar gemäß § 1602 Abs. 2 BGB seinen Vermögensstamm nicht einsetzen, Zinseinkünfte gelten jedoch als eigene Einkünfte und sind damit bedarfsmindernd. Volljährige Kinder haben hingegen in der Regel auch den Vermögensstamm zunächst zu verwerten, bevor sie Unterhaltsansprüche geltend machen können.

 

  1. Berufsausbildungsbeihilfen des Arbeitsamtes mindern die Bedürftigkeit und gelten somit wie eigenes Einkommen.

 

  1. Bafög-Leistungen sind zu unterscheiden einerseits nach der darlehensweise Gewährung und andererseits nach Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit. Erhält ein minderjähriges Kind Bafög-Leistungen nur als Darlehen, sind diese Beträge nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Hier gilt das Argument, dass Minderjährige nicht verpflichtet sind, ihr Vermögen anzugreifen und daher erst recht keine Schulden machen müssen. Erhält das minderjährige Kind allerdings Bafög-Leistungen (Schüler-Bafög) die nicht zurück zu zahlen sind, sind diese Leistungen bedarfsmindernd anzurechnen. Bei volljährigen Kindern werden sowohl die als Darlehen gewährten Bafög-Leistungen, als auch die nicht rückzahlbaren Bafög-Leistungen voll bedarfsminderend angerechnet.

 

Streitig war immer wieder, ob Schüler oder Studenten neben ihrer Ausbildung z.B. einen Nebenjob aufnehmen müssen oder ob dieser Nebenjob, wenn sie ihn denn tatsächlich ausüben, bedarfsmindernd auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden. Die Gerichte haben entschieden, dass Schüler und Studenten ihre ganze Kraft der Schule bzw. dem Studium widmen sollen. Das läge auch im Interesse des unterhaltspflichtigen Elternteils. Werden dennoch Einkünfte der Kinder aus irgendwelchen Jobs erzielt, gelten diese Einkünfte als überobligatorisch und sind grundsätzlich anrechnungsfrei.

(Persönliche Anmerkung: dabei fallen mir Fälle ein, bei denen der Student wesentlich mehr arbeitet, als er tatsächlich studiert. In diesen Fällen kann oben genanntes nicht mehr gelten und das Einkommen des Studenten wird bedarfsmindernd anzusetzen sein.)

Sind volljährige Kinder dagegen nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung, sind sie zur eigenen Erwerbsobliegenheit verpflichtet und haben in der Regel somit auch keinen Unterhaltsanspruch. Dies gilt auch für minderjährige Kinder, wenn auch eingeschränkt, wenn diese sich in keiner Ausbildung befinden. Insbesondere wird dies auf Kinder anzuwenden sein, die jede Form einer Tätigkeit oder Ausbildung schlicht verweigern.

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14 Reaktionen zu “Einkünfte des Kindes im Unterhaltsrecht”

  1. ratlos

    Darf BAFÖG meines noch nicht Volljährigen Pflegesohnes(Schüler) mir als Einkommen unterstellt werden?Jugendamt zieht ein und zahlt Pflegegeld normal weiter?

  2. Harald

    Hallo Herr von der Wehl

    Ich bin mir nicht sicher ob der z.Z. gezahlte Kindesunterhalt für meinen 19 Jährigen Sohn gerechtfertigt ist oder nicht.
    Darum möchte ich Sie um Rat fragen.

    Ich bin zum zweiten mal verheiratet und zahlte bis 10.2010 22,46€ Kindesunterhalt an meinen 19 Jährigen Sohn zu dem ich seit 2006 keinen Kontakt mehr habe.
    Seine Mutter bei der er, sein 17 Jähriger Bruderund und der neuer Partner meiner Ex wohnt sind ca. 70 Km von hier fortgezogen.
    Er ist in der Ausbildung ( 2tes Jahr) und verdient 506 € Brutto
    sprich 386,37 Netto.
    Die Mutter verdient 1600 € plus 100 € WG gleich netto 1141,59 €.
    Dem Bruder zahle ich 316,00 € Monatlich an Unterhalt obwohl er bei der ARGE irgend eine Ausbidung macht die man nicht nachvollziehen kann auf jeden fall bekommt er da 211,10 brutto macht nach Abzug von abM = 90 € netto 121,10.
    Nun habe ich ende letzten Jahres die Immobielie meiner verstorbenen Mutter geerbt und brauche somit keine Miete mehr zu zahlen.
    Jetzt habe ich Post von einem Anwalt erhalten das ich auf Grund dieser Tatsache meinem Herrn Sohn rückwirkend zum 10.2010 81,69 Unterhalt zu zahlen hätte da mir ein Wohnwertanteil von 700,- €!!! auf mein Gehalt angerechnet werden könnte welches mit „unterhaltsrechtliches Einkommen“ von 2287,- € netto beziffert wird also plus die 700,- = 2987,- € netto!!!!!!!!!!!!!!
    Angeblich hätte ich nun eine Immobilie von 120m² zur verfügung. Tatsächlich sind es aber ca. 90m² denn ein nicht isolierter Wintergarten kann ja sicher nicht als Wohnraum gezählt werden.
    Monatliche Nebenkosten habe ich ja auch reichlich.
    Im Mietspiegel meiner Region wird für eine mittlere Wohnung meiner Art ein m²-Preis von
    5,56 € zu grunde gelegt also höchstens 500,- €.

    Ich hoffe Sie können mir sagen ob diese Forderung gerechtfertigt ist oder nicht.
    Wenn nicht werde ich wohl einen Anwalt aufsuchen müssen.

    Im vorraus schon mal vielen Dank für Ihre Antwort

    Mfg. Harry

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ harry

    die selbstgenutzte Wohneinheit erhöht in der Regel tatsächlich fiktiv das bereinigte Nettoeinkommen, welches für die Unterhaltsberechnung maßgeblich ist. Allerdings schuldet auch die Kindesmutter Barunterhalt, wobei ein Verhältnis der Einkommen der beiden Elternteile herzustellen ist. Daneben gibt es hier weitere zu klärende Fragen, so dass ich dringend rate, einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen.

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  4. Nina

    Guten Tag,

    da ich nun in einer Ausbildung bin, habe ich meinem Vater gesagt er brauch mir keinen Unterhalt mehr zahlen und das auch auf der Unterhaltsurkunde beglaubigen lassen und ihm diese zugeschickt.

    Nun will er meinen Ausbildungsvertrag, angeblich für seinen Arbeitgeber und das Finanzamt.

    Ist das rechtens? Mir wurde gesagt den Vertrag muss ich ihm nicht mehr zeigen, da ich keinen Unterhalt mehr kriege.

    Ich bin 22 Jahre alt.

    Vielen Dank!

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ nina

    wenn Unstreitigkeit darüber besteht, wann die Ausbildung begonnen hat und ab wann kein Unterhalt mehr geschuldet wird, würde ich auch sagen, dass der Vater keinen Anspruch auf Vorlage des Ausbildungsvertrages hat.

    Sollte allerdings der Beginn der Ausbildung in einem Zeitpunkt liegen, indem noch Unterhalt gezahlt wurde, könnte es anders aussehen.

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  6. Loewin

    Hallo Herr von der Wehl,

    mein Exmann zahlt für unsere beiden Kinder (17 und 14) den Höchstsatz an Unterhalt. Beide befinden sich noch in der Schulausbildung. Meine Tochter (17) jobbt 1 x die Woche, um sich Extrawünsche zu erfüllen, was ich sehr sinnvoll finde.
    Kann ihr Vater die Unterhaltszahlungen aus diesem Grunde jetzt oder wenn sie 18 wird kürzen?
    Ändert sich sonst etwas in Bezug auf den Unterhaltsanspruch wenn sie volljährig ist, aber noch die Schule besucht?
    Danke im Voraus für Ihre Antwort!

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ löwin

    eine Kürzung des Unterhaltes wegen des Eigenverdienstes halte ich für nicht möglich.

    Mit Volljährigkeit des Kindes ändert sich allerdings bei den Unterhaltszahlungen vieles. Beide Eltern werden barunterhaltspflichtig. Lesen Sie dazu bitte meine diversen anderen Artikel.

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  8. Loewin

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Bedeutet das für meinen Exmann, dass er den Unterhalt direkt an meine Tochter überweisen kann? Und kann ich gezwungen werden 40 Stunden zu arbeiten (bisher arbeite ich nur 31 Std./Woche)? Das ihr zustehende Kindergeld und meinen Anteil müsste ich dann auch an Sie zahlen (./. Verpflegung). Habe ich das so richtig verstanden?

    Nochmals vielen Dank für Ihre unermüdliche Hilfe…!!!

  9. helmchen

    hallo
    meine tochter wird am 5 .2.2012 20 jahre ,sie macht weder ausbildung ,noch arbeitet,sie ,hat sich aber als arbeitsuchend gemeldet,sie ist völlig gesund ,und eigendlich auch nicht dumm (abi),wie lange muß ich an ihr noch unterhalt zahlen
    achso ,sie hat einen titel ,seit meiner scheidung,vor 10 jahren ,macht es einen sinn den titel überprüfen zu lassen ,da ich auch hohe aufwendung habe /fahrt kosten

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ helmchen

    ein Kind hat nur dann einen Anspruch auf Unterhalt nach Volljährigkeit, wenn es sich in Schul-oder Berufsausbildung befindet. Dies ist offensichtlich bei ihrer Tochter nicht der Fall. Damit schulden sie keinen Unterhalt mehr. Fordern Sie ihre Tochter auf, auf Unterhaltsansprüche aus dem Titel zu verzichten. Anderenfalls lassen Sie über einen Fachanwalt für Familienrecht eine Abänderungsklage einreichen, wenn der Unterhaltstitel tatsächlich über die Volljährigkeit hinaus geht. Das muss ein Anwalt im konkreten Falle prüfen.

    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    info@vonderwehl.de

  11. BGH1999

    Hallo Herr von der Wehl,
    ich benötige auf Grund der Umstellung der Steuerkarten Ausbildungsbescheinigungen meiner drei Töchter. Zwei von ihnen teilen mir mit, dass Sie hierfür keine Zeit haben. Da ich aber gem. Finanzamt nur 4 Wochen Zeit habe meine Kinerfreibeträge eintragen zu lassen, läuft mir die Zeit weg.
    Bitten an meine Töchter haben bisher nicht gefruchtet. Was kann ich tun? Den KU kürzen?
    MfG
    BGH1999

  12. Maria

    Hallo Herr von der Wehl,
    meine Tochter 15 Jahre bekommt 377€Unterhalt von ihrem Vater.Meinem jetztigem Mann und mir geht es finanziell sehr schlecht und meine Tochter hat beschlossen Prospekte auszuteilen damit sie sich wenigstens etwas leisten kann.Gestern bekomm ich ein Anwaltsschreiben,dass ich wegen Betruges strafbar gemacht habe,weil ich es meinem Exmann nicht mitgeteilt habe und er fordert den Kindesunterhalt zurück.Das ist doch völliger Schwachsinn,oder?

  13. Maria

    Hallo Herr von der Wehl,
    „Werden dennoch Einkünfte der Kinder aus irgendwelchen Jobs erzielt, gelten diese Einkünfte als überobligatorisch und sind grundsätzlich anrechnungsfrei“.
    Ob grundsätzlich anrechnungsfrei oder nicht-mein Exmann hat mir den Kindesunterhalt um 250€ gekürzt!Können Sie mir raten?

  14. Heidi

    Hallo, der Sohn meines Mannes ist 17 Jahre und wird am 1.10 den freiwilligen Wehrdienst antreten wo er ca. 789,00€ netto verdient und kost und Loge bei der Bundeswehr frei erhält! Wir zahlen zur Zeit 377,00€ unterhalt. Er hat im Juni die Schule verweigert und ist in der 9 Klasse ohne Abschluss entlassen wurden und macht nun gar nichts! Müssen wir in der Übergangszeit weiter unterhalt zahlen und wie sieht es aus ab dem 1.10 wo er zur Bundeswehr geht? Lohn erhält er ja erst Ende Oktober zum ersten mal! Was ist wenn er das auch hinwirft? Herzlichen Dank im Voraus Rademacher

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