Düsseldorfer Tabelle 2011

Die Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 1. Januar 2011 gelten wird, wurde bereits veröffentlicht. Bei der Düsseldorfer Tabelle 2011 gibt es einige wichtige Veränderung bei den Selbstbehalten, während die eigentlichen Unterhaltsbeträge meist unverändert geblieben sind.

– Bislang war der angemessene Bedarf eines Studenten oder Auszubildenden, der nicht im elterlichen Haushalt wohnte, mit 640,00 € beziffert. Dieser Betrag wurde auf 670,00 € erhöht. In dem Betrag ist nunmehr eine Summe von 280,00 € für die Warmmiete (bisher waren es 270,00 €) enthalten.

– der Selbstbehalt für Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern wurde von 900,00 € auf 950,00 € erhöht. Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bleibt der Selbstbehalt bei 770,00 €.

-  der Selbstbehalt gegenüber anderen (eben nicht privilegierten) volljährigen Kindern wird von 1.100,00 auf 1.150,00 € erhöht.

– der Selbstbehalt gegenüber den Ehegatten oder dem unterhaltsberechtigten Elternteil eines nichtehelichen Kindes wird von 1.000,00 € auf 1.050,00 € erhöht.

– der Selbstbehalt gegenüber den Eltern wird von 1.400,00 € auf 1.500,00 € erhöht.

– der Bedarfskontrollbetrag wurde in jeder Einkommensgruppe um 50,00 € erhöht.

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27 Reaktionen zu “Düsseldorfer Tabelle 2011”

  1. Jenni

    Hallo Herr von der Wehl,

    Sie haben mir schon einmal eine Frage beantwortet und ich hoffe, dass Sie mir diesmal auch weiter helfen können.

    Mein Mann hat aus 1.Ehe 2 Kinder im Alter von 13 u. 10 Jahren für die er bisher auch Unterhalt gezahlt hat *im Mangelfall, weil ich nicht in Arbeit stand*. Seit Dez.10 habe auch ich wieder einen festen Job u. mein Verdienst ist höher als der meines Mannes, so dass wir die Steuerklassen von Er-3 u. Ich-5 auf jetzt Er-5 u. Ich-3 gewechselt haben. Ich muss dazu sagen, ich habe selber aus 1.Ehe 2 eigene Kinder im Alter von 13 u. 11 Jahren, die bei uns leben!!
    Meine Frage: kann das Jugendamt darauf bestehen, dass mein Mann weiterhin die Steuerklasse 3 behält, wegen der Unterhaltszahlung u. wenn nicht, müssen sie Ihn dann mit der Steuerklasse 5 berechnen oder tun sie es mit der theoretischen Berechnung der Klasse 4???

    Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Antwort!

    Gruss Jenni

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ jenni

    wie die Gegenseite reagieren wird, hängt viel davon ab, ob nach wie vor ein Mangelfall vorliegt oder nicht. Im Mangelfall wird sich der Kindesvater nicht auf die schlechte Steuerklasse 5 zurückziehen können. Sein Einkommen würde dann fiktiv nach der Steuerklasse 4 berechnet werden.

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  3. Jenni

    Hallo Herr von der Wehl,

    vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Ein Mangelfall würde bei Ihm denke ich nicht mehr vorliegen. Der Nettoverdienst beträgt 1365€ u. ich habe ja meinen eigenen Verdienst!
    Können wir daher von ausgehen, dass mit der Steuerklasse 5 der Unterhalt für seine beiden Kinder neu berechnet werden muss?
    Wenn ja, gibt es dafür auch gesetzliche § ?

    Auch für diese Antwort, möchte ich mich schon im Voraus bei Ihnen bedanken.

    Gruss Jenni

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ jenni

    1365 EUR für 2 Kinder in 2. und 3. Altersgruppe wäre definitiv ein Mangelfall.

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  5. Jenni

    Könnten Sie denn ca. sagen, mit was an Unterhalt wir rechnen müßten für beide Kinder?

    Gruss Jenni

  6. Anke

    Hallo Jenni,

    der notwendige Selbstbehalt Deines Mannes liegt bei 950Euro. Der KU (Zahnbetrag) nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle beträgt in der 2. Alterstufe 272Euro und in der 3. Altersstufe 334Euro, zusammen also 606Euro. Dann blieben Deinem Mann aber nur 659Euro, er läge also unterm Selbstbehalt. Deswegen muss er nur die Differenz zwischen Gehalt (1365€, wenn dies sein bereinigtes Einkommen ist) und Selbstbehalt (950€) zahlen, also 415Euro.
    Wenn nicht etwas bei den Steuerklassen geändert wird.

    Gruß
    Anke

  7. Jenni

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich hätte da doch noch eine Frage!
    Da mein Mann ja in den Mangelfall fällt u. dann die theoretische Steuerklasse 4 genommen wird, würde es doch bedeuten, dass ich dann doch etwas für den KU mit aufkommen müßte!?
    Warum muss in diesem Fall überhaupt die theoretische 4 genommen werden, weil irgendwie erscheint es mir sehr ungerecht!?

    Gruss Jenni

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ jenni

    Der Begriff gerecht ist sehr zwiespältig. Fragen Sie einmal die Kindesmutter, ob sie es für gerecht hält, nicht einmal den Mindestunterhalt zu bekommen.

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  9. Jenni

    Sicher findet Sie es nicht gerecht aber der Verdienst von Ihr überschreitet selbst meinen u. Ihr Lebenspartner hat auch ein sehr hohes Einkommen hinzu kommt das Kindergeld u. eben der KU! Wir als neue Familie müssen aber auch irgendwie klar kommen, wenn Sie verstehen was ich meine, weil mein Ex-Mann zahlt z.B. garkeinen KU u. ich soll mit meinem Verdienst jetzt aber KU für 2 andere Kinder mit aufbringen!? Das ist es, wo ich mich frage, wo bleibt da die Gerechtigkeit!

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ jenni

    ich selbst habe den Begriff „gerecht“ vor langer Zeit aus meiner juristischen Tätigkeit verbannt. Ich nehme auch keinerlei Bewertungen der mir vorgetragenen Sachverhalte vor, zumal ich als Anwalt natürlich auch schon hundertfach beide Seiten jeweils vertreten habe.

    Ich kann dazu auch nur auf den Ausspruch eines Richters verweisen, der einer Partei, die Gerechtigkeit einforderte, entgegenhielt, dass sie hiervor Gericht keinen Anspruch auf Gerechtigkeit sondern nur einen Anspruch auf ein Urteil habe.

    Gerechtigkeit ist nicht objektiv zu definieren, sondern wird immer subjektiv anders empfunden.

    Aber nichts desto trotz verstehe ich, dass Sie dieses Ergebnis für nicht gerecht halten.

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  11. Jenni

    Ich finde, viele § und Urteile müßten gänzlich überarbeitet werden, damit wirklich immer beide Seiten gleich berechtigt aus sowas raus gehen!
    Ich möchte mich trotzdem ganz herzlich für Ihre Antworten bedanken.
    Außerdem würde es mich freuen, wenn Sie falls weitere Fragen anstehen, auch diese beantworten würden.

    Netter Gruß
    Jenni

  12. drk102

    Hi Jenni,
    Du sagtes, dass Du auch selber aus 1. Ehe 2 eigene Kinder im Alter von 13 u. 11 Jahren hast, also dementsprechend bekommst Du auch Unterhalt. Warum hast Du denn Probleme mit Gerechtigkeit? Was Du bekommst gibst Du weiter ab und es bleibt für euch das, was Ihr verdient. Also was wollt Ihr mehr?

  13. drk102

    Hi Anke,
    Deine Abrechnung wäre sehr schön, aber wenn er nicht ausreichend verdient, sollte ihm eine 400 EUR Job zugemutet werden, dass er Mindesunterhalt zahlen kann. So ist das leider.
    Wird er sich weigern oder konnte er keinen Extrajob finden, wird ihm 400 EUR zu seinem Selbsbehalt angerechnet, also Selbstbehalt bedeutet immer 950+400 EUR.
    Außerdem bei einer gut verdienenden Frau reduziert sich einwenig sein Selbstbehalt.

  14. drk102

    Schuldigung, natürlich 950-400 🙂

  15. andere Anke

    @drk102,

    Nur weil jemand nicht ausreichend verdient, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können, bedeutet dies noch lange nicht, dass er nicht schon die maximale Arbeitsstundenzahl erfüllt. Einen Nebenjob aufzunehmen, wird nur gefordert, wenn die monatliche Arbeitszeit nicht ausreicht.

    Genauso bekommt man kein Einkommen fingiert, wenn man nachweisen kann, dass ein höheres Einkommen nicht zu erwirtschaften ist oder man keinen entsprechenden Job hat finden können.

    @Jenni,

    wenn vorher die Steuerklasse III für die Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wurde und jetzt die Steuerklasse IV, dann ist dies doch schon eine Verbesserung. Das bereinigte Netto sinkt damit.

    Ihr müsst allerdings mit einer Selbstbehaltssenkung um die tatsächlichen Ersparnisse rechnen, die euch durch euer Zusammenleben entstehen.

    Während bis jetzt im Selbstbehalt deines Mannes 360 EUR für Miete beinhaltet waren, können sich diese auf die Hälfte eurer gemeinsam gezahlten Miete reduzieren.
    Hättet ihr 440 EUR Miete, würde sich sein Selbstbehalt um 140 EUR reduzieren. Bei 720 EUR Miete käme es zu keiner Selbstbehaltsreduzierung an dieser Stelle.

    Bei den Lebenshaltungskosten geht man davon aus, dass diese bei einer Partnerschaft für jeden der Partner um 10% niedriger liegen. Sein Selbtbehalt kann also um seine 10 ersparten Prozent gesenkt werden, nicht aber um deine.

    Die Senkung des Selbstbehalts basiert also auf tatsächlich eintretenden Ersparnissen durch partnerschaftliches zusammenleben und betrifft nur seinen Teil der Ersparnisse, nicht deinen, zumindest solange nicht, wie du ihm aufgrund unterschiedlicher Einkommen keinen Ehegattenunterhalt schuldest. Ist letzteres der Fall, wird ihm dieser noch als Einkommen angerechnet.

  16. drk102

    Hi Anke,
    bei mir war gerade der Fall, dass mir das Gericht 6 Monate Zeit gegeben hat, um ein Extrajob zu finden. Sollte ich in dieser Zeit nichts gefunden haben, wird mir angerechnet als ob ich einen hätte. Wenn um Mindesunterhalt geht, sind die Gerichte gnadenlos- ich weiss das.
    Ich habe auch neue Familie inzwischen geründet und neues kleinen Kind gehabt, wo normaler Weise 400 Extrajob unzumutbar sein sollte bei Väter mit Kinder unter 8 Jahre. Keinen hat das interessiert, glaube mir.

  17. andere Anke

    @drk102,

    so läuft es mit Sicherheit auch bei dir nicht, das wäre gesetzeswidrig.

    Solltest du in 6 Monaten keinen Nebenjob gefunden haben und ausreichend ernsthafte Bewerbungen vorlegen können, die dokumentieren, dass es dir nicht möglich war einen zu finden, wird auch dir kein zusätzliches Einkommen fingiert werden können.

    Wenn die Mutter deines Kindes außerdem einer Teilzeitbeschäftigung, einer Ausbildung oder einem Studium nachgeht, während du die Kinderbetreuung übernehmen musst, dann ist dir ein zusätzlicher Nebenjob ebenfalls nicht zuzumuten. Es steht der Mutter eures Kindes nämlich auch frei, einfach berufstätig zu sein und die Kinderbetreuung auf dich abzuwälzen.

    Dann wird geschaut, ob sie dir im Rahmen ihres Einkommens Betreuungsunterhalt hierfür schuldet, der dir als Einkommen fingiert werden kann. Ist ihr Einkommen nicht ausreichend, kann dir ebenfalls kein zusätzliches Einkommen fingiert werden.

  18. Neue Düsseldorfer Tabelle 2010 - was ändert sich » Scheidung tut weh

    […] hier DÜSSELDORFER TABELLE 2011 […]

  19. Susanne

    Hallo,

    ich möchte mich von meinem Lebensgefährten trennen, wir haben ein gemeinsames Kind (19Monate) seit ungefähr 5 Monaten lebt sein einer Sohn aus erster Ehe bei uns (6 Jahre), der andere Sohn blieb bei der Mutter (ebenfalls 6 Jahre) (sind zweieiige Zwillinge). Ich bin wieder voll berufstätig.
    Was steht mir bzw. meinem Kind dann zu und was darf er selbst für sich und seinen Sohn der bei ihm wohnt dann behalten. Er verdient ca. 1350 € netto.

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ susanne

    konkrete Unterhaltsberechnungen kann und darf ich nicht durchführen. Bitte wenden Sie sich zwecks Beratung an einen Fachanwalt für Familienrecht. Gegebenenfalls können Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen.

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  21. Anke

    Hallo Susanne,

    der Selbstbehalt deines Lebensgefährten beträgt 950 EUR. Es gibt also eine Verteilungsmasse von 400 EUR, sofern es sich bei den 1.350 EUR bereits um bereinigtes Nettoeinkommen handelt. Die würden im Verhältnis 1/1,2/1,2 auf die drei Kinder verteilt.

    Eurem Kind stünde also 117 EUR Unterhalt zu, dir gar nichts.

    Bleibt sein einer Sohn jedoch bei ihm wohnen und werden für ihn dann Betreuungskosten fällig, werden diese bei der Bereinigung des Einkommens auch noch in Abzug gebracht, so dass der Unterhalt noch mal geringer ausfallen kann.

  22. Schwartze

    Guten Tag
    Ich habe eine 14 jährige Tochter und bin seit kurzem verheiratet aber nicht mit ihrem Vater ich bekomme 156 € Unterhalt im Monat jetzt ist ihr Vater in das eigene Haus Von seiner Freundin gezogen und ist berufstätig müsste es denn nicht auch mehr Unterhalt bezahlen und was muß ich tun ich habe auch eine beistandschaft beim Jugendamt aber da passiert einfach nichts

  23. Kersten

    Ich habe eifrig hier gelesen was so in den „heißen Köpfen“ vorgeht. Auch ich werde bald dazu gehören und Unterhalt zahlen müssen allerdings leben wir getrennt und haben keinen gemeinsamen Haushalt je gehabt. Der Selbstbehalt ist Menschenunwürdig, denn es haben beide Sex gehabt oder seit ihr Frauen alle vergewaltigt worden????? Ich hatte mich eigentlich auf mein Baby gefreut, aber ich überlege ob das Leben noch lebenswert ist denn die Zukunft heißt nur schuften, schuften, schuften.

  24. Jürgen G.

    Hallo Herr von der Wehl,
    ich habe das Problem das ich nach langer Krankheit nun arbeitslos bin. Ich bekomme gerade mal etwa 950,-€ ALGI. Davon wird mir noch Unterhalt abgezogen, so das ich nun laut Bescheid nur noch 710,-€ erhalte. Aufgrund meiner Krankheit (Angststörungen und Panikattacken) ist es mir nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Außerdem lebe ich auf einem Dorf und muß regelmäßig zu Ärzten fahren die weiter weg sind. Ich bin auch gerade auf der Suche nach einer Arbeit und muss hierzu zu Vorstellungsgesprächen auch mein PKW benutzen. Nach Abzug meiner Unkosten (Miete, Telefon, Strom, Auto, Versicherungen) habe ich gerade mal noch 8,-€ zum leben. Ich habe somit nicht einmal die Möglichkeit meine Notwendigen Medikamente zu zahlen oder zum Arzt zu fahren, geschweige denn auf Arbeitssuche zu gehen. Gibt es keine Möglichkeit den Selbstbehalt zu erhöhen? Es ist ja nicht so das ich meinen Unterhaltsverpflichtungen nicht Nachkommen möchte, ich kann es so nur nicht, weshalb ich ja auch Arbeit suchen möchte. Andernfalls werde ich wohl auch zu einem Sozialfall und bleibe nur noch zuhause, da ich ja keine Möglichkeit habe mich von meiner Wohnung weg zu bewegen. Das scheint mir doch nicht im Sinne des Erfinders zu sein. Ich weiss, das ich ein Sonderfall bin, aber vielleicht können Sie mir da eine Auskunft geben, welche Möglichkeit ich habe.
    Vielen Dank.

    Gruß
    Jürgen G.

  25. RA Thomas von der Wehl

    @ jürgen

    Sie müssen Ihre Mehrkosten vorbringen, belegen und notfalls beweisen. Im Bereich des Mindestunterhaltes für minderjährige Kinder wird es aber schwierig, den Unterhalt gen Null zu reduzieren.

    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    0431 – 911 16
    info@vonderwehl.de
    http://www.vonderwehl.de

  26. Jennifer

    Hallo,
    mein Verlobter war jetzt lange Arbeitslos und hat nun einen neuen Job in dem er 981€ netto verdient. Ich selber bin Azubi und verdiene nur 640€ netto. Wir leben zusammen in einer gemeinsamen Wohnung und zahlen gesamt 404€ Warmmiete. Wie sieht es mit seinem Selbstbehalt aus liegt dieser nun als Vollzeitarbeiter bei 950€ oder wird der reduziert? Frage deswegen weil wenn er reduziert würde auf 770€ und dann noch sein Teil der Miete abgeht hätten wir genausoviel wie im Hartz4 Satz zur Verfügung zusammen und das klingt für mich doch etwas unlogisch. Es handelt sich um 1 Kind der zweiten Altersstufe. Wäre schön da eine information zu bekommen wie sich das mit dem Selbstbehalt berechnet! Weil ich als Azubi kann einfach nicht noch für seinen Mietanteil und Co aufkommen wenn der sich noch senkt.

  27. Uwe

    Hallo Herr von der Wehl,

    mein Stiefsohn befindet sich in der Ausbildung und hat 900,-€ netto/mtl. Laut Jugendamt soll er 133,-€ Unterhalt für seine uneheliche, 1 jährige Tochter bezahlen. Er selbst lebt bei seiner Mutter und zahlt 100,-€ zur Miete. Ist das rechtens? Laut DDT hat er doch einen Selbsbehalt von neuerdings 950,-€.
    Er bezahlt brav seit Anfang an nur auf Aussage des JA hin (ohne Bescheid). Kann er bei Falschberechnung auch Geld zurückverlangen)

    Vielen Dank im Voraus
    Uwe E.

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