Scheidung: Der Scheidungsantrag

Die Eheleute können bei uns nicht über den Bestand ihrer Ehe disponieren. Es ist nicht möglich, eine irgendwie geartete Vereinbarung über die Auflösung einer Ehe zu schließen. Eine Ehe kann in Deutschland nur durch eine gerichtliche Entscheidung (seit 01.09.2009 = Beschluss) aufgehoben werden. Dazu bedarf es des Antrages einer oder beider Ehegatten, geschieden zu werden. Wenn der Scheidungsantrag bei dem Familiengericht eingereicht wird, ist die Scheidungssache anhängig. Wenn der Scheidungsantrag dann der anderen Partei zugestellt wird, ist die Scheidungssache rechtshängig. Diese Begriffe sind zu unterscheiden und können für Fristen und Stichtage wichtig sein.

Durch die Rechtshängigkeit werden Stichtage gesetzt für den Versorgungsausgleich und für den Zugewinnausgleich. außerdem endet mit Rechtshängigkeit das Erbrecht der Eheleute und das Recht Witwe(r)nrente zu erlangen.
Für die Einreichung eines Scheidungsantrags bei dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Von diesem Anwaltzwang ausgenommen ist, wenn der andere Ehepartner dem Scheidungsantrags nur zustimmen will. Für diese Zustimmung braucht er keinen eigenen Anwalt.

Ein Scheidungsantrag an das Familiengericht lautet in der Regel z.B. wie folgt:

Es wird beantragt, die am 22. August 1989 vor dem Standesbeamten in Kiel zur Heiratsregister Nr. 450/89 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

Die Bezeichnungen der Eheleute in dem Scheidungsantrag lauten Antragsteller bezw. Antragstellerin und Antragsgegner beziehungsweise Antragsgegnerin. Bei diesen festgelegte Beteiligungsrollen bleibt es auch für alle Folgesachen, unabhängig wer diese Folgesache anhängig macht. Wenn also z.B. die Antragsgegnerin eines Scheidungsantrages als Folgesache Unterhalt verlangt, bleibt sie auch in dieser Folgesache Unterhalt Antragsgegnerin, obwohl sie es war, die den Antrag gestellt hat.

Ein Kostenantrag muss in einem Scheidungsantrag grundsätzlich nicht gestellt werden. Das Gericht entscheidet hierüber von Amts wegen. Regelmäßig werden die Kosten einer Ehescheidung gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jeder seine Anwaltskosten selbst trägt und die Gerichtskosten geteilt werden. Wollen die Eheleute eine andere Kostenregelung herbeiführen, muss dies allerdings gesondert beantragt und mit dem Gericht besprochen werden.

In der formalen Begründung des Scheidungsantrages sind zunächst die persönlichen Daten der Ehegatten, wie das Datum der Eheschließung, der Ort des Standesamtes, die Geburtsnamen usw. anzugeben. Auch die Staatsbürgerschaft der Eheleute ist zur Prüfung des möglicherweise geltenden ausländischen Rechtes mitzuteilen. Warum gerade das angerufene Gericht örtlich zuständig ist, ist in der Begründung darzulegen. Die Antragsschrift muss die Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort enthalten. Dies ist auch erforderlich, wenn es keinerlei Streit über das Sorgerecht oder über das Umgangsrecht gibt. Die Antragsschrift muss gem. § 133 FamFG Erklärungen dazu enthalten, ob sich die Eheleute über die elterliche Sorge, dem Umgang, die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern, die Unterhaltspflicht untereinander, die Ehewohnung und den Hausrat geeinigt haben. Das Gericht muss allerdings über den Inhalt einer solchen Einigung nicht zwingend informiert werden.

Die Erklärung selbst, ob eine Einigung stattgefunden hat oder nicht, ist allerdings zwingend und ein Scheidungsantrag, der dazu nichts sagt, ist unzulässig.

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2 Reaktionen zu “Scheidung: Der Scheidungsantrag”

  1. Serpil Gueney

    Ä°ch mochte mich trennen was tun? Hilfe!

  2. Serpil Gueney

    Ä°ch mochte mich trennen habe aber keinen festen job bitte helft mir..

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