Scheidung: Verfahrensablauf nach Einreichung des Scheidungsantrags

Wenn der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt formgerecht eingereicht wurde, ist ein Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Dieser Vorschuss ist nur dann nicht zu zahlen, wenn ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt wurde und dieser Antrag auch bewilligt wurde. Es geht sehr viel schneller, wenn der Rechtsanwalt vorher den erforderlichen Kostenvorschuss berechnet, bei dem Mandanten anfordert und diesem Kostenvorschuss gemeinsam mit dem Scheidungsantrag bei dem Familiengericht eingereicht. Erst wenn der Vorschuss bei Gericht eingegangen ist, wird das Gericht den Scheidungsantrag der Gegenseite zustellen.

Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt, wird das Gericht darauf hinweisen und, wenn die Parteien nicht reagieren, die Scheidungsakte nach 6 Monaten weglegen.

Die Zustellung des Scheidungsantrages an die Gegenseite erfolgt von Amts wegen. Ist eine Zustellung an den Antragsgegner nicht direkt möglich, kommt auch eine Ersatzzustellung in Betracht. Diese Ersatzzustellung kann an einen erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung, an eine dort beschäftigte Person und an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner erfolgen.  Scheitert auch die Ersatzzustellung, kann die Zustellung auch durch Einlegen des Schriftstückes in den zur Wohnung oder den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten des Antragsgegners erfolgen.

Dagegen unzulässig ist der Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Eheleute.

Erst wenn alle Ersatzzustellungsversuche sämtlich erfolglos gescheitert sind, kommt die Ersatzzustellung durch Niederlegung in Betracht. Hat sich auf der Gegenseite bereits ein Anwalt außergerichtlich legitimiert, so kann auch nur an diesen wirksam zugestellt werden.

Ist der Aufenthaltsort des Antragsgegners unbekannt und auch eine Zustellung an einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich, kommt die öffentliche Zustellung in Betracht. An dieses Verfahren sind im Scheidungsverfahren allerdings sehr hohe Anforderungen gestellt. So reicht es nicht aus, dass eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erfolglos war. Die antragstellende Partei muss anhand umfassender aktueller Nachforschungsergebnisse dokumentieren und glaubhaft machen, dass sie alles mögliche getan hat, um den Aufenthaltsort des Antragsgegners zu ermitteln. So müssen z.B. Anfragen bei den Nachbarn, bei Verwandten und Freunden, dem letzten Arbeitgeber, Sozialversicherungsträgern und so weiter zumindest glaubhaft gemacht werden.

Ist der Scheidungsantrag wirksam zugestellt und liegen dem Gericht die erforderlichen Fragebögen für den Versorgungsausgleich bereits vor, wird das Familiengericht bei den entsprechenden erhöhten Versorgungsträgern die Auskünfte für beide Eheleute einholen. Dies kann mehrere Monate dauern. Das Scheidungsverfahren ist im Zwangsverbund mit dem Verfahren Versorgungsausgleich. Das bedeutet, dass in der Regel über die Scheidung erst dann entschieden werden kann, wenn auch der Versorgungsausgleich entscheidungsreif ist.

Eine Ausnahme bietet das neue FamFG in § 140 FamFG. Nach dieser Vorschrift kann der Versorgungsausgleich dann abgetrennt werden, wenn

– 3 Monate seit Rechtshängigkeit vergangen sind,

– beide Eheleute alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen bei den Versorgungsträgern vorgenommen haben und

– beide einen Antrag stellen, den Versorgungsausgleich abzutrennen.
Ansonsten wird erst, wenn alle Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen, das Gericht einen Termin für die Scheidung anberaumen.

Sollte dagegen der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen sein, weil die Eheleute ihn z.B. notariell ausgeschlossen haben oder weil die Eheleute noch nicht 3 Jahre verheiratet sind (bei Ehen, die noch keine 3 Jahre andauern, wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn einer der Eheleute es beantragt), wird das Gericht unmittelbar nach der Zustellung terminieren.

Anders, als in den üblichen Zivilverfahren gibt es Scheidungsverfahren nicht die prozessuale Möglichkeit des frühen 1. Termins. Aus diesem Grunde kann das Gericht auch keine Fristsetzung für eine Erwiderung auf den Scheidungsantrag setzen.

Die Ladungsfrist für eine Ladung zum Scheidungstermin beträgt eine Woche.

Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Eheleute anordnen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung sollen die Eheleute zu den Voraussetzungen des Scheidungsverfahrens angehört werden. Liegen bestimmte Gründe vor und dient dies dem Schutz des anzuhörenden Ehegatten, so kann die Anhörung eines Ehegatten ausnahmsweise auch in Abwesenheit des anderen stattfinden. Wohnt einer der Ehegatten weit entfernt von dem Gerichtsort, kann seine Anhörung auch durch einen ersuchten Richter an seinem örtlichen Gericht erfolgen. Es handelt sich hierbei aber um eine absolute Ausnahmevorschrift. Es gibt zwar eine Entscheidung des OLG Hamm, wonach der Ehegatte vor dem zuständigen Gericht selbst dann anzuhören ist, wenn er sich im Ausland aufhält, meine Erfahrung ist aber, dass unsere Familienrichter in Deutschland sehr vernünftig damit umgehen, wenn ein Ehepartner weit entfernt von dem Gerichtsort wohnt. In jedem Falle gilt dies für einvernehmliche Schaltungen. Bei streitigen Scheidungsverfahren mit Folgesachen ist dagegen davon auszugehen, dass das Gericht den anderen auch dann sehen will, wenn dieser weit entfernt wurde.
Nach der Reform vom 1. September 2009 gibt es in Scheidungsverfahren keinen vorgeschriebenen Gütetermin mehr.

Aber, und dies ist vielfach unbekannt, das Familiengericht kann nach § 135 FamFG den Eheleuten dann, wenn Folgesachen über Unterhalt oder die Ehewohnung und Hausrat anhängig sind, einzeln oder gemeinsam vorschreiben, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder sonstige Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung teilzunehmen haben. Eine solche Entscheidung durch das Gericht ist nicht anfechtbar.
Alle Familiensachen sind nun nach der Reform 2009 nichtöffentliche Verhandlungen. Das bedeutet, dass Zuschauer nicht zugelassen sind, es sei denn, wenn beide Eheleute sind ausdrücklich damit einverstanden und auch das Gericht hat nichts dagegen. Nur die Entscheidungen des Gerichtes, also die Verkündung der Beschlüsse über die Scheidung oder die Folgesachen sind öffentlich.

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