Scheidung: Härteklauseln § 1568 BGB

Unter den strengen Voraussetzungen des § 1568 BGB ist ganz ausnahmsweise ein Scheidungsantrags abzuweisen, obwohl die Ehe gescheitert ist. Hier gibt es 2 Alternativen.

a) Kinderschutzklausel

wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der ehelichen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig erscheint, kann die Ehe nicht geschieden werden. Diese Klausel ist auf volljährige Kinder oder Stiefkinder nicht anzuwenden. Auf minderjährige adoptiert die Kinder wird sie aber angewendet. Diese Vorschrift ist sehr eng auszulegen. Es muss stets eine außergewöhnliche Härte für die Kinder dargetan werden. Die besondere Härte muss sich speziell auch auf die Scheidung der Eltern beziehen. Es muss dargelegt werden, dass sich die Situation des Kindes nach Scheidung der Art verschlechtern würde, dass dies schlichtweg nicht zu verantworten ist. Speziell in der Rechtsprechung gibt es hier die Fälle der Suizidgefahr der Kinder. Daneben können schwer wiegende gesundheitliche Auswirkungen einer Scheidung ein kindbezogener Grund sein. Die Prüfung der Kinderschutzklausel erfolgt von Amts wegen. Dies ist insofern anders, als dies für die 2. Alternative, die Ehegattenschutzklauseln nicht gilt.

b) Ehegattenschutzklausel

Wenn bei dem Ehegatten, der nicht geschieden werden will, so außergewöhnliche Umstände vorliegen, die für ihn bei einer Scheidung eine so schwere Härte darstellen würde, soll nicht geschieden werden. Hierbei sind allerdings auch die Belange des Antragstellers zu berücksichtigen, der die Scheidung will. Auch diese Vorschrift ist sehr eng auszulegen. Letztlich ist eine Interessenabwägung beider Ehepartner vorzunehmen.

Da jeweils der Einzelfall und die beiderseitigen Interessen zu prüfen sind, ist es schwierig, bestimmte Muster aus der Rechtsprechung zu benennen. Die bislang bekannten Entscheidungen beziehen sich meist auf erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen beziehungsweise eben auch Suizidgefahr. Auch schwere Schicksalsschläge sind ein Grund gewesen, die Scheidung zu verneinen. Im Rahmen der Interessenabwägung kann allerdings das Interesse des scheidungswilligen, wieder zu heiraten, durchaus mal überwiegen. Meist wird demjenigen, der nicht geschieden werden will, entgegengehalten, er solle Therapiemöglichkeiten wahrnehmen oder ihm wird entgegengehalten, er hätte diese Therapiemöglichkeiten bislang nicht oder jedenfalls zu spät wahrgenommen.

Persönliche Anmerkung: ich habe bislang noch kein Verfahren erlebt, bei denen die Ehegattenschutzklauseln zu Gunsten des nicht scheidungswilligen Ehegatten Anwendung gefunden hat.

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