Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder wohlhabender/reicher Eltern

Der Bedarf eines volljährigen Kindes, welches noch keine eigene Lebensstellung hat, leitet sich von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ab (§ 1610 BGB). Bei volljährigen Kindern, auch bei privilegierten Volljährigen, haften beide Elternteile auf den Barunterhalt, anteilig nach den bereinigten Nettoeinkommen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Für volljährige Kinder bestimmt sich der angemessene Unterhaltsbedarf nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr nur allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern nunmehr nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile. Dabei ist überobligatorisches Einkommen der Eltern nicht zu berücksichtigen.

Wenn wir davon ausgehen, dass hier überdurchschnittlich gute wirtschaftliche Verhältnisse der Eltern vorliegen, ist festzuhalten, dass es keine festgeschriebene Obergrenze für den Kindesunterhalt gibt.

Nur die Unterhaltstabellen, speziell die Düsseldorfer Tabelle sind nach oben hin begrenzt. Bei einem übersteigenden Nettoeinkommen der Eltern verweist die Düsseldorfer Tabelle auf „die Umstände des Falles“.

Wenn das Elterneinkommen den Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle übersteigt, können nicht einfach z.B. von der obersten Einkommensgruppe her die Bedarfssätze schematisch fortgeführt werden.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Kindern, die noch keine eigene Lebensstellung besitzen, immer auch eine Begrenzung des Bedarfes nach oben hin vorzunehmen ist (Beispielhaft BGH FamRZ 1969, 2005; BGH FamRZ 1983 473). In diesen Fällen wird eine konkrete Bedarfsermittlung notwendig sein, damit insbesondere der Gefahr einer Zweckentfremdung des – ausschließlich zur Bedarfsdeckung des Kindes bestimmten  – Unterhaltes entgegen gewirkt wird. Auch soll bei über dem Durchschnitt liegenden finanziellen Verhältnissen der Eltern ein angemessener Lebenszuschnitt des Kindes ermittelt werden. Es muss immer die Rechtsprechung des BGH berücksichtigt werden, dass bei finanziell besonders gut gestellten Eltern zwar auch die Unterhaltsgewährung auf diesen gehobenen Lebensstandard abgestellt werden soll, aber diese Kinder keinen Anspruch auf Teilhabe am Luxus der Eltern haben.

Der Bedarf wird auch zu berücksichtigen haben, dass zwar überdurchschnittlich gute Einkommensverhältnisse der Eltern vorliegen, aber das Kind sich auf dem Weg zur finanziellen Selbständigkeit befindet und nicht durch übertriebenen Luxus die Weichen ür seine Zukunft falsch gestellt werden.

 Bei dieser Bedarfsermessung ist zu berücksichtigen, wie weit sich die Kinder im Zusammenleben mit ihren Eltern daran gewöhnt haben, an den finanziell aufwändigen Verhältnissen teilzuhaben. Dabei wird ggfls. tatrichterlich zu beurteilen sein, wie dieser Lebensstil des Kindes im Einzelnen beschaffen ist und welche Bedürfnisse des Kindes auf seiner Grundlage durch den Unterhalt zu befriedigen sind bzw. welche Wünsche des Kindes als bloße „Teilhabe am Luxus durch die Eltern“ nicht erfüllt werden müssen.

 Hier ist wichtig, ob das Kind sich in der Vergangenheit durch die erbrachten Unterhaltsleistungen an einen besonders gehobenen Lebensstil gewöhnen konnte, der dann möglicherweise unterhaltsrechtlich fortzuführen wäre.

Im Rahmen des Bedarfsunterhaltes oberhalb der Düsseldorfer Tabelle muss das Kind außerdem die Gesamtumstände und Bedürfnisse, aus denen es seinen Bedarf ableitet, konkret, dass heißt substantiiert darlegen und im Falle des Bestreitens beweisen. Er muss zumindest besonders kostenintensive Bedürfnisse belegen und dartun.

 

Wenn das Kind z.B. noch bei der Kindesmutter in deren Haushalt lebt, gehen die Gerichte bei der Bedarfsbemessung so vor, dass die in den Jahren unmittelbar vor Eintritt der Volljährigkeit einvernehmlich praktizierten Verhältnisse zugrunde gelegt werden.

Hatt der barunterhaltspflichtigte Elternteil in diesem Zeitraum Barunterhalt geleistet, der möglicherweise bescheidener war, als es seiner Einkommenslage entsprochen hätte, so müsste das Kind dartun, welche Änderungen in seiner bisherigen Lebensstellung eingetreten sind, die eine nunmehr abweichenden und am (höheren) Einkommen des Unterhaltsschuldners orientierten Unterhaltsanspruch rechtfertigen (Vergl. OLG Bamberg, FamRZ 2000, 312).

Ferner müsste das Kind nach Aufforderung darlegen, ob und ggfls in welcher Höhe es eigenes Vermögen besitzt. Dieses Vermögen kann vielfältiger Art sein. Es können Zuwendungen, Schenkungen oder auch von den Eltern fest angelegte Beträge oder Guthaben sein. Ein volljähriges Kind ist verpflichtet, vorrangig vor dem Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, eigenes Vermögen zur Deckung seines Unterhaltsbedarfes einzusetzen. Eine entsprechende Erklärung sollte abgefordert werden.

 

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2 Reaktionen zu “Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder wohlhabender/reicher Eltern”

  1. Anja

    Hallo
    Hab mal eine Frage und hoffe auf eine erfreuliche Antwort.
    Ich bin meiner 19 Jährigen Tochter gegenüber Unterhaltspflichtig. Diesen Zahl ich auch regelmäßig.
    Aber solangsm bekomm ich Zorn, denn meine Tochter hatte die 10 klasse bereits einmal wiederholt. dann kam sie in die 11 und hat diese vor 2 Monaten abgebrochen, mit der Begründung: Sie schafft es von den Noten her nicht. Jetzt will sie nach den Ferien die 11 wieder wiederholen. macht aber zur Zeit garnix. Eine Lehre oder sonst etwas möchte sie nicht machen. Meine Frage an Sie: wie lange muß ich dieses noch Dulden? Kann ich verlangen das sie Arbeiten geht.
    Danke
    MFG

  2. Michael

    Hallo zusammen,

    folgender Fall trifft bei mir zu.

    Ich bin seit 1997 geschieden und habe eine gemeinsame Tochter mit meiner Exfrau. Sie wird dieses Jahr 20 Jahre alt. Sie lebt mit Ihrem Freund zusammen. Sie hat die Schule nach der Klasse 9 verlassen und lange nichts gemacht. Sie wurde bereits zwei mal von einer Beruflichen Maßnahme raus geschmissen weil sie zu oft geschwänzt hatte. Nun hat sie erneut eine schulische Maßnahme angefangen um den Hauptschulabschluss nach zu machen. Ich habe immer Unterhalt bezahlt bis sie 18 geworden ist. Nun habe ich ein Schreiben vom Landrat bekommen wo nach ich wieder Unterhalt zahlen soll. Muss ich dieses tun? Zumal ich eine doppelte Haushaltsführung habe meine jetzige Frau lebt mit ihren zwei Kindern aus erster Ehe und mir in einer Wohnung. Ich habe aber aus beruflichen Gründen noch eine Zweite Wohnung. Ich weiß nicht ob ich zahlen muss. Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Gruß Michael

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