Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar?

Alte Rechtslage
Bis zum 31.12.2005 konnte für die Betreuung von Kindern ein weiterer Betreuungsfreibetrag in Anspruch genommen werden.

Aktuelle Rechtslage
Dies gilt seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr. Jetzt können Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes nur außergewöhnliche Belastungen sein oder im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungen oder Dienstleistungen (§ 35a Einkommensteuergesetz) geltendgemacht werden.

Steuerlich werden nur Kosten anerkannt, die durch eine Erwerbstätigkeit der Eltern verursacht sind. Dies sind zum Beispiel Kosten für Babysitter, Erzieher, Tages-und Wochenmütter und Kindergärten.

Nicht anerkennungsfähig sind Kosten für sonstige Aktivitäten oder Kosten für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten wie zum Beispiel Sport- und Musikunterricht oder Hausaufgabenbetreuung.

Nicht abzugsfähig sind Kosten für Sach-und Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung, zum Beispiel die Verpflegung und die Anschaffung von Spielzeug.

Das Ganze gilt nur für Kinder, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben oder, wenn sie noch nicht 21 Jahre alt sind, wegen einer Behinderung außer Stande sind, sich zu unterhalten.

Sind die Aufwendungen durch die Erwerbstätigkeit der Eltern verursacht, können 2/3 der tatsächlichen Aufwendungen, maximal 4000,00 € je Kind als Werbungskosten abgezogen werden.

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