Trennung der Eheleute: steuerrechtlich und familienrechtlich

Das Getrenntleben (§ 1567 BGB) wird im Zivilrecht ähnlich definiert, wie dem Steuerrecht. Die steuerliche Feststellung, ob eine Trennung vorliegt, erfolgt von Amts wegen. Damit sind Erklärungen der Ehegatten vor dem Familiengericht zum Getrenntleben für das Steuerrecht nicht zwangsläufig bindend. Die Ehegatten trifft die Feststellungslast, ob sie nicht dauernd voneinander getrennt leben. Dabei wird das Finanzamt den Erklärungen der Steuerpflichtigen in der Regel folgen, wenn nicht besondere äußere Umstände eindeutig dagegen sprechen. Leben die Ehegatten zum Beispiel nicht räumlich voneinander getrennt, gilt für das Finanzamt die Vermutung gegen ein dauerndes Getrenntleben.

Im Streitfall ist das Finanzgericht zuständig, festzustellen, ob ein dauerndes Getrenntleben vorliegt. Das Finanzgericht ist unabhängig von den Feststellungen des Familiengerichtes und muss auch die Erklärungen der Ehegatten dazu erneut prüfen und dann entscheiden.

Dürfen die Scheidungsakten des Familiengerichtes beigezogen werden?

Gibt es keine anderen Beweismittel für das Finanzgericht, so sind die Scheidungsakten des Familiengerichtes gegen das Einverständnis der Ehegatten nur dann beizuziehen, wenn dies im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten und erforderlich ist.

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5 Reaktionen zu “Trennung der Eheleute: steuerrechtlich und familienrechtlich”

  1. Maryien

    Ich weiß nun garnicht ob ich im richtigen Bereich gelandet bin, ich hoff es aber 🙂

    Meine Problem:

    Ich bin seit Ende 02 getrennt, seit Ende 04 geschieden. Mein Ex Mann hat noch nie für seine Kinder (heute 14 und 15,5) gezahlt und kümmert sich auch seit Anfang 05 nicht mehr um seinen Nachwuchs. Seit Mitte 06 habe ich aus diesen und weiteren Gründen alleiniges Sorgerecht.

    Ich war lange auf Grund gesuntheitlicher Probleme von mir und den Kindern ohne Arbeit und werde in kürze aber zurück in die Berufswelt.

    Meine Frage: Habe ich Möglichkeiten die 2 halben Kinder die mein Mann auf der Lohnsteuerkarte hat, ihm zu entziehen, so das ich wenn ich dann arbeite, 2 ganze Kinder auf meiner Lohnsteuerkarte habe? Wenn ja, wo und wie kann ich das regeln?

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ maryien

    ein zwangsweiser Entzug der Kinderfreibeträge wird nicht möglich sein.

    Fragen Sie bitte beim FA mal nach.

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  3. ratlos

    Um die Eintragung Kinder würde ich nicht streiten, das ist nur die Leute vera…
    das macht kaum was aus. Bei der späteren Steuer können Sie die Kinder voll angeben

    eventuell alleinerziehend Kl.2 ?
    Es gibt Programme dort kann man gegenrechnen es macht wirklich nur cent aus.
    😉 MfG

  4. Maryien

    Vielen Danke für die Informationen 🙂

  5. tinchen

    Mein Mann hat sich zum 01.1.2011 umgemeldet, wohnte aber noch bis Anfang Februar 2011 bei mir, da er noch renovieren und auf Möbel warten mußte. Jetzt fordert das Finanzamt eine Einzelveranlagung und sagt, Zusammenveranlagung ist nicht möglich. Ist das richtig?

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