Unterhaltsansprüche europaweit durchsetzen (Quelle: BMJ)

Berlin, 15. Dezember 2010

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der europäischen Unterhaltsverordnung erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die neue europäische Unterhaltsverordnung erleichtert die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Kinder und andere Unterhaltsberechtigte können ab Juni nächsten Jahres Unterhaltsverpflichtete europaweit besser aufspüren und zur Zahlung ihrer Unterhaltsschulden veranlassen.

Unterhaltsentscheidungen aus anderen EU-Staaten können einfacher vollstreckt werden. Bisher müssen ausländische Urteile in einem gesonderten Verfahren für vollstreckbar erklärt werden, und zwar immer dort, wo vollstreckt werden soll. Künftig entfällt das Zwischenverfahren, und deutsche Unterhaltsurteile können in fast allen EU-Staaten unmittelbar durchgesetzt werden. Eine deutsche Mutter kann direkt den französischen Gerichtsvollzieher beauftragen, ein deutsches Unterhaltsurteil für ihr Kind und für sich zu vollstrecken.

Alle Mitgliedstaaten der EU richten zentrale Behörden ein, die bei grenzüberschreitenden Unterhaltsstreitigkeiten eng zusammenarbeiten. Wenn Unterhaltsberechtigte Hilfe benötigen, können sie sich an die zentrale Anlaufstelle ihres Staates wenden. Die zentrale Behörde eines Mitgliedstaates kann zum Beispiel helfen, den Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ausfindig zu machen.

Finanzielle Hürden werden abgebaut, um die effektive und kostengünstige Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu ermöglichen. Die zentralen Behörden müssen ihren Personal- und Sachaufwand selbst tragen und dürfen ihn nicht den Unterhaltsberechtigten in Rechnung stellen. Benötigt ein Unterhaltsberechtigter zusätzlich rechtlichen Beistand, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.

Heute hat die Bundesregierung die deutschen Durchführungsbestimmungen für die europäische Unterhaltsverordnung auf den Weg gebracht.

Zum Hintergrund:

Die europäische Unterhaltsverordnung gilt ab dem 18. Juni 2011. Die neuen Regelungen müssen nicht durch nationales Gesetz umgesetzt werden. Erforderlich sind aber begleitende Durchführungsbestimmungen.

Der heute auf Vorschlag der Bundesjustizministerin vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf beinhaltet die zur Durchführung der Unterhaltsverordnung erforderlichen Vorschriften. Für Rechtsstreitigkeiten in dieser komplizierten Materie sollen zukünftig nur wenige spezialisierte Gerichte zuständig sein. Das vorgeschlagene Gesetz macht den Weg frei für einen termingerechten Start der Unterhaltsverordnung.

Als zentrale Anlaufstelle für europäische Unterhaltsstreitigkeiten ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz vorgesehen.

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5 Reaktionen zu “Unterhaltsansprüche europaweit durchsetzen (Quelle: BMJ)”

  1. armer

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    versteh ich das richtig, das die Unterhaltsberechtigte einen KU-Titel in Deutschland erwirken kann und ihn dann ohne weitere Prüfung vollstrecken lassen kann? Ich lebe im nicht europäischen Ausland und habe bereits von einem Anwalt ausrechnen lassen, was ich an KU bezahlen muß. Ich bin ein Mangelfall und bezahlen wesentlich weniger als der Mindestunterhalt ist. Meine Ex-frau ist damit natürlich nicht einverstanden und möchte nun versuchen über das Gericht einen Titel auf den Mindestunterhalt zu erwirken und den will sie dann vollstrecken, und das obwohl ich das ausgerechnete jeden Monat pünklich bezahle. Einen Nebenjob kann ich nicht annehmen, da mein Arbeitgeber damit nicht einverstanden ist. Kann ich im Vorwege etwas dagegen unternehmen? Kann ich von hier aus schon Vollstreckungsabwehrklage einreichen, oder muß dies ein deutscher Anwalt tun? Gibt es PKH dafür? Ich habe leider nicht das Geld teuer einen Anwalt zu bezahlen. Lebe hier selber unterm Existenzminimum und bekomme hilfen vom Staat.
    Vielen Dank im Vorraus für Ihre Hilfe
    LG Armer

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ armer

    Ich kann nur dringend haben einen Anwalt in Deutschland zu beauftragen, für den sie möglicherweise Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen können. Wenn der Titel erst einmal in der Welt ist, lässt er sich mit einer Vollstreckungsgegenklage nicht so ohne weiteres beseitigen. Sie müssen verhindern, dass ein solcher Titel überhaupt gegen sie geschaffen wird.

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  3. armer

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. 🙂
    Ich weiß nicht genau, ob vielleicht sogar schon ein Titel wg. KU besteht. Nach der Scheidung bin ich Ausgewandert und habe den Unterhalt von meinem ehem. Anwalt anhand meiner Einkünfte neu berechnen lassen. Ich bin selbst nach Deutschem Recht ein Mangelfall. Nach dem Recht hier ist mein Selbstbehalt sogar 40 % über dem von Deutschland, d.h. ich muß hier wirklich kämpfen und rechnen. Mir wurde gesagt, das der erhöhte Selbstbehalt berücksichtigt werden muß und das ich durch eine Abwehrklage dazu zwinge die vollstreckung zu prüfen und eventuell wird sie dann als nicht pfändbar eingestuft, wenn dies alles nicht berücksichtigt wurde. Wissen Sie ob das stimmt? Und wenn ich einen Anwalt nehmen muß, kann ich meine Anschrift hier weiterhin vor meiner Ex-Frau verbergen? Auswanderung ist nämlich auch auf Grund der andauernden Bedrängungen und Auflauerungen gewesen.
    Nochmals vielen Dank für die Mühe und Hilfe

    LG Armer

  4. danieli

    hallo herr von der wehl, mein sohn hat seine ausbildung im ersten jahr abgebrochen, und vordert jetzt wieder von uns unterhalt .hat fast drei jahre von der arge geld bekommen , und die wollen jetzt alles zurück haben. ist das alles so richtig das wir jetzt für unseren sohn wieder auf kommen müssen? mfg danieli

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ danieli

    der Grundsatz im Volljährigen Unterhalt ist, dass die Eltern eine Ausbildung des Kindes finanzieren müssen. Kinder haben aber nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Wenn der Sohn zwischendurch 3 jahrelang keinen Unterhaltsanspruch hatte, dann aber eine Ausbildung beginnt, wäre für die Ausbildungszeit möglicherweise Unterhalt geschuldet. Hat er diese Ausbildung abgebrochen und macht wiederum gar nichts, hat er keinen Unterhaltsanspruch.

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