Nachhaltig gesicherte Erwerbstätigkeit gemäß § 1573 Abs. 4 BGB lässt Unterhalt entfallen

Ich stelle fest, dass diese Norm auch bei Kollegen nicht immer ausreichend bekannt ist.

Es heißt dort sinngemäß: der rechtskräftig geschiedene Ehegatte kann nur dann Unterhalt verlangen, wenn er es trotz ausreichender Bemühungen nicht geschafft hat einen Job zu finden, der sein Einkommen nachhaltig sichert.

Umgekehrt bedeutet dies, dass kein Unterhalt geschuldet wird, wenn der andere einen nachhaltig gesicherten Job hat (oder auch nur hatte), der seinen Bedarf deckt.

In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz wichtig, dass spätere Arbeitslosigkeit allein im Risikobereich des Unterhaltsberechtigten liegt.

Folgender Fall: die Eheleute sind rechtskräftig geschieden. Der Bedarf der Ehefrau beträgt 1100 €. Der Ehemann zahlt diese 1100 € monatlich bis zu dem Moment, an dem die Ehefrau einen Job findet, der ihr diesen Bedarf deckt. Nach Beendigung der Probezeit und eine Arbeitszeit von nur 8 Monaten wird die Ehefrau arbeitslos, da ein Großkunde der Firma abgesprungen ist und Personal abgebaut werden muss. Sie verlangt nun wieder Unterhalt von dem Ehemann.

Dann stellt sich nur die Frage, war der gefundene Job der Frau geeignet den Unterhalt nachhaltig zu sichern (dann kein Unterhalt mehr) oder nicht (dann wieder Unterhalt). Sollte der Job als nachhaltig geeignet gewesen sein, liegt das Risiko der Arbeitslosigkeit bei der Ehefrau und es wird für die Zukunft so getan, als hätte sie den in dem Job verdienten Lohn immer noch zur Verfügung.

Was ist also eine nachhaltig gesicherte Tätigkeit?

Sicherlich keine Tätigkeit einer Firma, die zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme schon mit einer Insolvenz bedroht war. Auch keine Tätigkeit, die noch in der Probezeit beendet wurde. Nachhaltigkeit wird man nicht annehmen können bei einer zeitlich befristeten Tätigkeit.

Ansonsten muss als nachhaltig aber jeder normale Job angesehen werden , bei dem keine besonderen Umstände vorliegen, die befürchten ließen, dass dieser Job nur kurzfristig zur Verfügung steht.

Wenn also der Unterhaltsberechtigte nur ein Mal einen Job gefunden hat, der nachhaltig war und der seinen Bedarf vollständig abgedeckt hat, wird für die Zukunft Unterhalt ausscheiden, egal welche Erwerbsbiografie in Zukunft bei dem Unterhaltsberechtigte noch festzustellen ist.

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