Abschreibungen von Selbständigen beim Unterhalt

Das Betriebsvermögen eines Selbständigen wirkt sich nicht unmittelbar auf die Einnahmen- Überschussrechnung aus. Dennoch mindern die Anschaffungen des abnutzbaren Anlagevermögens den Gewinn. Sie sind Betriebsausgaben und können abgeschrieben werden.

Das Argument des Unterhaltsberechtigten ist dann immer, ich muss durch diese Abschreibungen nicht mit geringerem Unterhalt die Vermögensvermehrung des Unterhaltsschuldners finanzieren.

Richtig ist aber nur, dass unterhaltsrechtlich nicht jede steuerlich zu berücksichtigende Betriebsausgabe anerkannt wird. Dennoch ist klar, dass jedenfalls bei einer linearen Abschreibung, diese Abschreibung dem tatsächlichen Wertverlust des Betriebsvermögens entspricht und daher in voller Höhe auch unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden muss (BGH FAmRZ 2003, 741).

Etwas anderes gilt nur für besondere Abschreibungen, die der Staat über das Steuerrecht als Investitionsanreiz geschaffen hat. Da sind z.B. Investitionszulagen oder Sonderabschreibungen zu nennen. Dieses Abschreibungen haben nichts mit einem tatsächlichen Wertverlust des Vermögensobjektes zu tun und werden daher nach unterhaltsrechtlichen Regeln nicht berücksichtigt.

Gleiches gilt für Investitionsrücklagen. Dies sind Rücklagen für eine zukünftige abschreibungsfähige Investition. Man spricht von vorgezogenen Abschreibungen und einer befristeten Kreditierung der Steuerschuld. Diese Investitionsrücklagen werden später, wenn das Vermögensgut tatsächlich angeschafft wird, aufgelöst, so dass sie vorher unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung finden können.

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