Mieteinnahme im Unterhaltsrecht

Erzielt ein Unterhaltspflichtiger Mieteinnahmen, legt er meist den Steuerbescheid vor, wobei die dort ausgewiesenen Zahlen in der Regel nicht aussagekräftig genug für eine Unterhaltsberechnung sind. Für die Bewertung von Mieteinnahmen als Einkommen ist die Anlage V zur Steuererklärung unbedingt notwendig. Aus dieser Anlage sind die Einnahmen der vermieteten Wohnungen komplett ersichtlich und daneben sind die Werbungskosten gesondert ausgewiesen.

Bei Einkünften durch Mieteinnahmen werden in der Regel Abschreibungen geltend gemacht, dass also das Mietobjekt im Laufe der Zeit an Wert verliert. Die Gerichte gehen jedoch davon aus, dass diesen Wertverlust im gleichen Maße ein Wertzuwachs durch einen Mehrwert der Immobilien gegenübersteht, so dass häufig diese Abschreibungen bei der unterhaltsrechtlichen Berechnung beachtet blieben. Ob dies richtig ist, kann in vielen Fällen sicherlich bezweifelt werden, zumal auf dem deutschen Immobilienmarkt nicht generell von einem Wertzuwachs der Immobilien ausgegangen werden kann.

In der Anlage V tauchen bei den Mieteinnahmen sodann Erhaltungsaufwendungen auf. Ob diese Erhaltungsaufwendungen unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind oder nicht, hängt davon ab, ob es sich um sogenannte notwendige oder wertverbessernde Erhaltungsmaßnahmen handelte. Wertverbessernde Maßnahmen sind Vermögensbildung und somit unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig.

Anders bei den notwendigen Erhaltungsmaßnahmen.

Hat man in der Steuererklärung gelesen, dass die vermieteten Objekte einen Verlust erzielten, kommt man häufig bei dem Weglassen der Abschreibungen zu einem ganz anderen, nämlich positiven Ergebnis.

Tilgungsleistungen aus den Anschaffungskrediten können unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden, da sie Vermögensbildung sind.

Häufig hört man von Abschreibungsmodellen. Diese Modelle dienen nur der Steuerersparnis und die aus diesen Abschreibungsmodellen errechneten Verluste aus Vermietung und Verpachtung können das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht mindern. In solchen Fällen muss der Steuerbescheid fiktiv neu berechnet werden.

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