Internationale Zuständigkeit nach Brüssel IIa VO für Scheidung, Trennung u. Kindschaftssachen

ACHTUNG, Nachtrag im Dezember 2012: Es gibt die neue ROM III-Verordnung, welche grundsätzliche Änderungen eingeführt hat. Bitte nachfragen!

Die Verordnung 2201/2003, auch Brüssel IIa VO genannt, regelt die Zuständigkeiten im europäischen Familienrecht. Diese Verordnung gilt in ganz Europa, mit Ausnahme von Dänemark und in Zypern nur beschränkt. Sie gilt im wesentlichen für die Verfahren der Trennung, Ehescheidung und für fast alle Kindschaftsverfahren. Sie gilt aber nicht zum Beispiel für Unterhaltsverfahren.

Die Brüssel IIa VO hat mehrere allgemeine (Art. 3 Brüssel IIa VO) und 2 besondere Zuständigkeitsgründe (Art. 4, 5 Brüssel IIa VO) , die alle gleichrangig nebeneinander stehen.

Ganz wesentlich für die Frage, welches Land den Gerichtsort bildet, ist der gewöhnliche Aufenthalt entweder der Eheleute oder auch der Antragstellerseite oder der Antragsgegnerseite.

1. noch ganz einfach: wenn beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben, sind die Gerichte dieses Mitgliedstaates für das Familienverfahren zuständig. (Das heißt aber noch nicht, dass auch das Recht des zuständigen Mitgliedstaates auf das Familienverfahren anzuwenden ist. Diese Frage ist in einem weiteren Schritt zu klären).

2. wenn die Eheleute keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort mehr haben, ist das Gericht des Aufenthaltsortes des Antragstellers zuständig, wenn dieser Mitgliedstaat der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort der Eheleute war. (Beispiel:  Mann Deutscher lebt in der BRD, Frau Belgierin. Beide haben in der BRD gelebt. Zuständig ein deutsches Gericht)

3. es kann immer auch das Gericht des Mitgliedstaates zuständig sein, indem die Antraggegnerseite ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (Beispiel: Mann Deutscher, lebt in der BRD. Frau Belgierin, lebt in Belgien. Mann kann Scheidung in Belgien beantragen)

4. das Gericht des Mitgliedstaates, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist zuständig, wenn ein gemeinsamer Antrag der Eheleute vorliegt und bei Scheidungsverfahren es sich z.B. um eine einvernehmliche Scheidung handelt.

5. das Gericht des Mitgliedstaates, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ist zuständig, wenn der Antragsteller sich dort vor Antragstellung mindestens ein Jahr ununterbrochen aufgehalten hat.  Wenn der Antragsteller Staatsbürger dieses Gerichtsstaates ist und dort sein Domizil hat, verkürzt sich diese Dauer auf 6 Monate.

6. wenn beide Parteien eine gemeinsame Staatsbürgerschaft haben, ist immer auch das Gericht zuständig, welches sich in dem gemeinsamen Heimatstaat befindet. (Beispiel: Wenn also 2 deutsche Staatsbürger in England leben, können Sie sich alternativ nach dem Domizilprinzip in England scheiden lassen, sie können sich aber auch in Deutschland nach deutschem Recht scheiden lassen)

7. Art. 4 Brüssel IIa VO will doppelte Rechtshängigkeit zu vermeiden und legt fest, dass bei einem Gegenantrag das Gericht zuständig ist, welches nach Art. 3 zuständig wäre. (Beispiel: der Mann reicht richtigerweise das Scheidungsverfahren in Deutschland ein. Seine Frau, inzwischen in Frankreich lebend, reicht zeitlich danach in Frankreich ein Scheidungsverfahren ein. Zuständig ist nur das deutsche Gericht)

8. wenn es keine ausdrückliche Zuständigkeit nach Art. 3 der Brüssel IIa VO gibt, aber ein Gericht bereits eine Entscheidung über die Trennung der Eheleute getroffen hat, wäre dieses Gericht des Mitgliedstaates auch für die eigentliche Scheidung zuständig. (ist ein Spezialfall, da es in vielen Mitgliedstaaten sowohl die Scheidung als auch die davor gesetzte Trennung der Eheleute durch ein Gericht gibt)

Wichtig: Sperrwirkung des Art. 6 Brüssel IIa VO

Vor Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ist immer Art. 6 zu beachten. Hier ist eine Sperre definiert. Nach dieser Vorschrift kann gegen einen Ehegatten der

a) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat oder

b) Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist oder im Falle des vereinigten Königreiches England und Irland sein Domizil im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten hat

ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates nur dann geführt werden, wenn sich eine Zuständigkeit aus den Artikeln 3,4 und 5 ergibt.

(Beispiel: Die deutsche Frau ist mit einem belgischen Mann verheiratet und beide leben in Neuseeland. Die Frau möchte unbedingt in Deutschland geschieden werden. Das ist nicht möglich. Sie kann sich in Neuseeland scheiden lassen oder alternativ in Belgien, da Art. 6 ein Verfahren in Deutschland sperren würde)

BEISPIELFÄLLE

p.s. (Stand Februar 2011)
Es ist eine Verordnung (ROM III VO) in der Planung, wonach die Eheleute sich bei internationalen Zuständigkeiten darüber verständigen können, in welchem Land und nach welchem Rechtssystem die Scheidung und sonstige Familienverfahren abgelaufen sollen.

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Eine Reaktion zu “Internationale Zuständigkeit nach Brüssel IIa VO für Scheidung, Trennung u. Kindschaftssachen”

  1. Lilly

    Hallo mein Verlobter, Türke wohnhaft
    in der Türkei, ist seit 22.2.2011 geschieden
    worden in der Tscheckei. Er hat a 7.8.2010
    unter falschem Vorwand eine Tscheckin
    geheiratet. Die Ehe wollte er annullieren
    lassen, man sagte das dauert lange und wird
    sehr teuer. Die Scheidung ist in der Türkei
    ja nicht anerkannt. Das Verfahren dauert
    seit gut 5 Monaten; die Ex weigert sich die
    Vollmacht zu unterschreiben, kam auch
    nicht zum Gerichtstermin. Die Papiere wurden
    am 21.7.11 von der CZ in die TR geschickt,
    sind bis heute, 26.10.11 nicht aufgetaucht.
    Der Anwalt hat schön kassiert, alles im voraus,
    kümmert sich aber nicht grossartig drum wo
    die Papiere geblieben sind. Er sagt wenn
    sie nicht kommen, muss man im November
    alles neu anfangen.. dabei müssen 2x Dokumente
    hin- und her verschickt werden. Das bedeutet,
    es kann Sommer 11 werden bis wir heiraten
    können. Es eilt, wir ware schon vorher fast
    7 Jahre zusammen, lebe in der Schweiz. Dann
    Familiennachzug beantragen; das kann ja
    Ende 2012 werden bis wir zusammen leben
    können. Kann nicht in der Türkei leben, da
    ich 2 schulpflichtige Kinder habe. Gibt es
    irgendeine Möglichkeit die ganze Sache zu
    beschleunigen? Ein Dokument, offenbar
    nicht alle kam aus der CZ zurück, vor ca.
    1 Woche. Kann man nach Prag fahren und
    diese Dokumente selber holen? Bin verzweifelt,
    meine Mutter mag ihn sehr gerne, ist sehr
    krank – Krebs im Endstadion – wünscht sich
    noch zu erleben wie wir zusammen sind.
    Wollen in Dänemark heiraten damit wir
    kein Ehefähigkeitszeugnis abwarten müssen..
    aber dann wird die Ehe jetzt als nichtig er-
    klärt – wir wünschen uns noch ein gem.
    Kind. Hoffe auf Hilfe – DANKE!!
    P.S. Wir haben auch dran gedacht, dass er die Scheidung neu in der Türkei einreicht. Man sagt aber er kann sich nicht 2x scheiden lassen. In der Türkei geht das normalerweise sehr schnell, da sie einen festen Freund hat und sie dort als Ehebrecherin gilt.. 1000 Dank!

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