Internationale Zuständigkeit für Scheidungen – Beispielsfälle

ACHTUNG, teilweise nicht mehr aktuell durch Gesetzesänderung. Seit 21.06.12 gilt die ROM III-VO mit neuen Wahlmöglichkeiten und neuen Regeln, wenn eine Rechtswahl nicht getroffen wurde!!

GRUNDLAGEN der Brüssel IIa VO

1. M Deutscher, F Belgierin haben die Ehe in der BRD gelebt. Das deutsche Gericht ist zuständig.

2. M und F sind beide Türken und leben in der BRD. Das deutsche Gericht ist zuständig. (Die Ehe wird aber in Deutschland nach türkischem Recht geschieden).

3. M ist Italiener, F ist Deutsche. Die Ehe wurde in Deutschland gelebt, aber M geht nach der Trennung nach Italien. Hier gibt es konkurrierende Zuständigkeiten sowohl für das deutsche, als auch für das italiensche Gericht.

4. M ist Belgier, F ist Schwedin. Die Ehe wurde in Deutschland gelebt. M geht nach der Trennung nach Belgien, F geht nach Österreich. Hier gibt es konkurrierende Zuständigkeiten zwischen Belgien und Österreich. Ein deutsches Gericht kann nicht zuständig sein.

5. F ist Deutsche. M ist Franzose. Die Ehe wurde in Frankreich gelebt. F geht nach Deutschland und will unmittelbar nach der Ankunft die Scheidung. Ein deutsches Gericht ist hier (noch) nicht zuständig, da F noch keine mindestens sechs Monate wieder in Deutschland gelebt hat. Zuständig für die Scheidung wäre Frankreich.

6. F ist Deutsche, M ist Tunesier. Die Ehe wurde in Tunesien gelebt. F geht nach Deutschland zurück und will sofort geschieden werden. Hier gibt es eine deutsche Zuständigkeit, da der Mann kein Staatsbürger eines Mitgliedsstaates ist und daher keine Sperrwirkung besteht.

Scheidung tut weh

Die Online Scheidung mit ehescheidung24

– schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt

Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

bartenbach_warentrennstab.jpg

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht