Gibt es kostenlose Scheidungen?

Natürlich gibt es in der Bundesrepublik kostenlose Scheidungsverfahren. Dies dürfte sogar die weitaus überwiegende Mehrzahl aller gerichtlichen Scheidungen betreffen. Der Staat gewährt Bürgern, die sich eine Rechtsvertretung aus finanziellen Gründen nicht leisten können, Prozesskostenhilfe. In allen Familienverfahren heißt dies nunmehr Verfahrenskostenhilfe.

Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird durch den gewählten Fachanwalt für Familienrecht beantragt. Es gibt hierfür ein gesetzlich vorgeschriebenes Formular. Inzwischen sind die Sachbearbeiter auf den Gerichten allerdings sehr viel strenger geworden. Es wird sehr viel intensiver geprüft, ob Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann. Wenn allerdings z.B. der antragstellende Ehepartner von Hartz IV lebt, dürfte eine kostenlose Scheidung mit Verfahrenskostenhilfe kein Problem sein. Das gesetzliche Formular finden Sie hier:

FORMULAR VKH

Mit dem Formular für die Verfahrenskostenhilfe sind die notwendigen Unterlagen einzureichen. Dies sind in der Regel Einkommensbelege, Belege überbestehende Schuldverpflichtungen, Belege über die Mietzahlungen und Ähnliches. Einige Gerichte verlangen inzwischen die Kontoauszüge der letzten 3 Monate.

Verfahrenskostenhilfe kann entweder ohne Raten, dann ist das Verfahren tatsächlich kostenlos, oder mit Raten angeordnet werden. Sollte das Gericht Raten festsetzen, sind maximal 48 Monatsraten zu zahlen. Dies wird natürlich begrenzt durch die tatsächlich angefallenen Anwalts-und Gerichtskosten, die in den seltensten Fällen so hoch sind, dass tatsächlich 48 Monate lang Raten zu zahlen sind.

Problematisch wird Verfahrenskostenhilfe immer bei Selbstständigen. Hier tun sich die Gerichte besonders schwer und vermuten, dass tatsächliches Einkommen irgendwie verschleiert wird.

Auch wenn Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungen gewährt wurde, kann der Staat noch 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen (§ 120 IV letzer Satz ZPO), ob sich die finanzielle Situation des Hilfeempfängers inzwischen so weit verbessert hat, dass er nunmehr doch die praktisch darlehensweise gewährten Kosten selbst zurückzahlen kann.

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34 Reaktionen zu “Gibt es kostenlose Scheidungen?”

  1. Die Online Scheidung - Vor- und Nachteile - FAQ » Scheidung tut weh

    […] Gibt es auch kostenlose Online Scheidungen? […]

  2. ratlos

    Wie lange wird bzw. darf geprüft werden?

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ ratlos

    meines Wissens nach 3 Jahren nach Abschluss des Verfahrens.

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  4. Dresi

    Halo Zusammen,

    aus § 120 Abs. 4 ZPO geht hervor, dass das Gericht das Recht hat, die wirtschaftl. Verhälfnisse bis zu 4 Jahre nach Beendigung des Verfahrens zu überprüfen und die Verfahrenskostenhilfe aufzuheben.

    Viele Grüße
    Dresi

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ dresi

    danke für den Hinweis

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  6. der dumme

    und was ist, wenn sich herausstellt, dass die Unterhaltsberechtigte das Vermögen von ca. 20.000 Euro, welches sie angegeben hatte als Altersrücklage vor Gericht, inzwischen ausgegeben und verprasst worden ist? Sie bekommt weiterhin PKH – obwohl sie sowohl dem Gericht wie auch mir gegenüber dieses verschwiegen hat. Alles Quatsch; hier zählt nur noch LUG und BETRUG. Dann kommt man/frau am weitesten

  7. rudi

    Also im Saarland muß der Bürger

    jetzt schon den Basiszins selbst ausrechnen.

    Gericht setzt Kosten fest kann aber keinen Basiszins errechnen das muß der Bürger.

    Wenn der Bürger und Steuerzahler dann bei Gericht unbequem nachfragt wird einfach eingehängt bzw soll der Bürger sich doch mit dem Gegner in Verbindung setzen und nachfragen bzw kann der Gegner Zwangsvollstreckung beantragen dann kommen halt noch kosten hinzu!

    Einfach nur !!!!!!!!!!

    Lächerlich lächerlich

  8. rudi

    Noch eine kleine Anek dazu,
    Scheinbar habe ich ja selbst gerechnet.

    wäre das die Aufgabe des Gegners nicht meine.

    Aber eventuell kann er nicht richtig rechnen,

    das viel mir schon öffters auf und nach Hinweis kam dann nur lapidar dann soll er das abziehen 😉
    Das ist ja wohl lächerlich !
    Zahlungsaufforderung bekam ich nicht.
    Der Ehrenwerte Kollege hätte sicher gern vollstreckt oh wie schade 😉
    Was ist aber wenn ich Rückforderungsanspruch habe, da ich etwas zuviel überwiesen habe?
    Soll ich ihm dann Forderung senden ?
    Soll ich ihn dann unter Verzug setzen?
    Oder soll ich mir gleich Beschluss besorgen ?

    Wäre doch mein Recht im Rechtsstaat?

    Der Herr Jurist ist scheinbar nicht einmal in der Lage mir gewünschte Bestätigung über erhalt der Zahlung zukommen zu lassen

    Soll ich die Einklagen?

    Danke ich weiß ist viel Ironie dabei,
    aber ich glaube nicht mehr an diesen Rechtsstaat 😉

  9. rudiratlos

    Also im xxxxxx geht das so:
    Im Familienrecht wird erst VKH bewilligt.

    Dann im Endspurt entscheidet Richter nach 2 Jahren

    Er war beschäftigt mit seiner Kariere.

    Kostenquote ¾ zu ¼

    Dann stellen Anwälte Anträge auf Kostenfestsetzung wollen ja leben.

    Rechtspfleger prüft dann 2 Monate und setzt mit Basiszins fest.

    Berechnung kosten ohne Basiszins.

    Auf Anfrage des Bürgers beim Rechtspfleger da dies ja ein Titel mit Zwangsvollstreckung ist

    und der gegnerische Anwalt zu gerne Vollstrecken würde aber nicht in der Lage scheint

    wie das bei einem seriösen Anwalt der Fall wäre die Festsetzung incl. Basiszins mitzuteilen

    erteilt der Rechtspfleger die Auskunft!

    Sie werden doch in der Lage sein, den Basiszins selbst auszurechnen.

    Oder wenden Sie sich an den Gegner er teilt ihnen das schon mit, wenn Sie das nicht können.

    Auf die Frage seit wann der Bürger bzw. Steuerzahler das tun muss ob nicht der Gegner verpflichtet ist gemäß ZPO

    bzw. BGB kommt dann die Antwort:

    Ich lasse mich doch von Ihnen nicht nageln??

    Und es wird eingehängt.

    Bis zu diesem Tag glaubte ich dass der Rechtspfleger also der Gott unter dem Richter für den Bürger da sein soll.

    Beschwerde natürlich unmöglich:

    Derselbe Richter ist der Chef somit hat Beschwerde sich doch von selbst erledigt.

    Damit ich es nicht vergesse selbst die Anfrage bei der Kammer wurde lapidar im Keim erstickt.

    Was ist aber wenn ich Rückforderungsanspruch habe, da ich etwas zuviel überwiesen habe?
    Soll ich ihm dann Forderung senden ?
    Soll ich ihn dann unter Verzug setzen?
    Oder soll ich mir gleich Beschluss besorgen ?

    Mahnbescheid bantragen?

    Wäre doch mein Recht im Rechtsstaat?

    Rechtsstaat lächerlich

  10. geschieden

    wer zahlt ist der Depp, Auch bei Nachzahlungssummen, die vorläufig vollstreckt werden können kannst Du beim zweiten Urteil diese Nachzahlung sei sie noch so hoch nicht mehr abwenden. Dieses GEld kassiert Mdm.ohne Prozesskosten zurückzahlen zu müssen oder überhaupt etwas davon. Auch nicht bei geschuldeten Kindesunterhalt, weil es gilt ja immer die Entreicherung. Das heisst Jeder Mann der arbeitet ist den Frauen, die nicht mehr arbeiten ab der Trennung aufgrund vorgeschobener Depressionen hilflos ausgeliefert und wird oft in den finanziellen und seelischen Ruin getrieben. Die Frauen verschleiern die Nachzahlungen und verprassen das GEld und bekommen erneut oder weiterhin Prozesskostenhilfe. Also Männer, heiratet auf keinen Fall – Das ist der Beginn von Knechtschaft, UNRECHTSPRECHUNG trotz Unterhaltsreform der deutschen RIchter und Schlammlschlachten mit Entfremdung der Kinder dank prozesskostengieriger Anwälte, denen statt Mediation der totale Krieg gerade recht ist um so lange wie möglich Geld zu verdienen. Die deutsche Rechtssprechung ist männerfeindlich und menschenrechtsverletzend. Sie fördert die Wut, Ohmacht und Verzweifelung der Männer und Väter.Die Frauen haben die Emanzipation übertrieben und wundern sich nun, dass junge Männer nicht mehr heiraten wollen. Wer gibt sich schon gerne in die Hände einer potzenziellen berechnenden Sklaventreiberin? Danke IHr deutschen RIchter und Gerichte.

  11. geschieden

    ach uns der unterhaltsbegehrende also ex kann immer vollstrecken und rückfordern. Der Unterhaltsverpflichtende, der zuviel gezahlt hat, bekommt nichts zurück und kann auch nicht mehr vollstrekcen. Alles klar? PErverser Rechtsstaat, weidlich ausgenutzt von der Lobby und den faulen und berechnenden Exen, welche meist Frauen sind. Da wird eher am Kindesunterrhalt gespart, als das die Exen zu kurz kommen.Deshalb trennen sich auch meist die Frauen, weil sie ja wissen, dass sie sich auf Kosten des Ex mit ihrem neuem Partner und aufgezwungenen Ersatzvater für die Kinder, ein schönes Leben machen können. LEBENSLANG. Da wird der Ex und Vater aus seinem eigenem Haus vertrieben und die Frau zieht mit ihrem neuen da ein und räumt alles aus. Was für feine nette MÃœtter, denen da das Umgangs-und Sorgerecht ausgesprochen wird. Sie entfremden die Kinder und machen sie zu seelischen Krüppeln…Wo bitte haben diese Frauen und MÃœtter einen Vertrauensvorschuss verdient?

  12. rudiratlos

    Also auch 4 Wochen nach Festsetzung hat es der Herr Jurist nicht geschaft mir den Betrag geschweige den Zins in Form einer Kostennote zu übersenden geschweige die Zahlung zu bestätigen 😉

    Alles nur Provokation der Gegenseite?

    Anwaltskammer schweigt dazu!

    Hab zwar bezahlt mit Überschuß eventuell verdient er das erste mal richtig Geld nach 40 Jahren.

    Werde jetzt Mahnbescheid gegen ihn beantragen nur wie mache ich meine Kosten geltend?

    Schönes wochenende 😉

  13. rudiratlos

    Das neuste er hat Titel rausgegeben!

    Lapidar er hat bezahlt anbei Titel

    keine richtige Berechnung noch sonst was

    Nur Ãœberzahlung liegt immer noch vor!

    Anwaltskammer hat kein Interesse sich zu kümmern.

    Lächerlich einfach nur lächerlich

  14. meyer,jörg-henning

    weder anwalt noch gerichte beschäftigen sich gerne mit schicksalen, die sich auf geringfügige beträge wie zinsen beschränken.wegen unverhältnismäßigkeit des aufwands. kann ich verstehen. also selber rechnen statt michael kohlhaasen.

  15. rudi

    zub 14: Dummschwätzer!

    Es ist nicht meine Aufgabe zu rechnen!
    Und ob geringfügig oder nicht, das sei dahingestellt.

    Wenn er ja genug hat ,kann er mir ja die Ãœberzahlung ersetzen 😉

    Oder ist er Hellseher und weiß um wieviel es geht ?

    Erst nachdenken, dann lol

  16. Sabine

    Sehr geehrter Herr van der Wehl!
    Ich habe folgendes Problem: Ich bin seit letzten Jahr geschieden und ich und mein Ex-Mann konnten uns im Bezug auf das Haus,den Bausparvetrag und den Zugewinn nicht einigen.Ich habe diesbezüglich vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein für mein Anwalt erhalten.Da die oben genannten Sachen (Haus,Bausparvetrag und Zugewinn) unter einer Kategorie fallen, nämlich der Scheidefolgevereinbarung, brauchte ich auch nur diesen einen Berechtigungsschein. Nun waren ich und mein EX-Mann beim Notar und wir haben uns geeinigt und beide unterschrieben, nach 2 Jahren Schriftverkehr durch unsere Anwälte
    Der Berechtigungsschein zählt ja solange, bis alles geklärt ist, sprich Unterschrift beim Notar.
    Nun bekam ich eine Rechnung von meinem Anwalt über 4200 Euro (Rechnung wird ja nach Streitwert berechnet), die ich zu bezahlen habe, obwohl ich doch einen Berechtigungsschein hatte.
    Mein Anwalt meinte, das ich das zahlen muss, da ich von meinen EX-Mann 2 Monate zuvor, bevor wir beim Notar waren, ja noch 7000 Euro rückständigen Unterhalt überwiesen bekommen habe, was damals so vom gericht festgesetzt worden war.
    Mein Anwalt meinte weiter, das nun also Geld zur Verfügung steht und somit der berechtigungsschein hinfällig geworden wäre, weil sich ja meine finanziellen verhältnisse geändert hatten durch die Unterhaltüberweisung meines EX-Mannes..
    Ist das alles so korrekt oder möchte mein Anwalt nur an die 4200 Euro kommen, anstatt halt nur paar Euro von der Staatskasse?
    Ich finde das irgendwie nicht gerecht, denn der Unterhalt meines EX-Mannes stand mir ja gerichtlich zu, und nun soll ich über die Hälfte davon meinen Anwalt abgegen, trotz Berechtigungsscheins.kann mir da jemand weiterhelfen, ob das alles rechtens ist?
    Vielen lieben Dank !!!!

  17. RA Thomas von der Wehl

    @ sabine

    ich möchte zu diesem Fall nicht intensiv in Stellung nehmen. Bedenken Sie aber bitte, dass im Rahmen der Beratungshilfe das Anwaltshonorar für seine Tätigkeit über die letzten Jahre bei ca. 250,00 € liegt. Auch dies halte ich nicht für angemessen, wenn sie einen Betrag von 7.000 € zur Verfügung haben. 4200 € Anwaltskosten sind sicherlich viel, aber irgend wo zwischen den 250 € und den 4000 € wird die Wahrheit liegen.

    Thomas von der Wehl
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  18. ratlos

    Also nun wurde Vergleich beim OLG gemacht 4 Jahre kräftig zahlen usw trotz das Kinder bei mir sind da Ex ja wegen Psyche nicht arbeiten kann seit nun mehr fast 4 Jahren.
    Der anderen Seite wurde sogar VKH ohne Ratenzahlung bewilligt trotz der Tatsache aus vorangegangenem Urteil(Beschluss) erhielt gnädige zum Unterhalt von 700€ eine Nachzahlung von 2000€ da man im Saarland ja Luftlinie zur Arbeit fährt(Vortrag der Gegenseite)
    sowie 16000 € aus angeblichem Zugewinn.
    Bekommt noch Wohngeld usw.
    Ich hingegen bekam sogar trotz VKH Bewilligung 1 Instanz die Rechnung des Gegenanwaltes.

    Was ist das für ein Rechtsstaat?

  19. Endlos

    ja, so ist das – der Mann ist immer der Verlierer, dafür sin d die Gesetze aus den 70ziger Jahren gemacht worden. Die Anwälte sind mitsamt der Ex, die Gewinner immer. Auch ich habe die Kinder, und deren Unterhalt wird nicht einmal mindernd angerechnet. Scheint eine Volkskrankheit der Frauen zu sein, dass sie depressiv werden bzw. angeblich sind. Arbeitsmedizinisches Gutachten bis heute nicht. 7 Jahre ohne Scheidung. Also nimm es hin, wir sind immer die Bösen und die ach so emanzipierten Frauen mutieren zu armen depressiven Hascherln. EmanzenRichterinnen haben wir zuhauf. Vernagelt und ungerecht. Trotz Nachweise und Beweise wird der Mann verknackt und fertig gemacht. Die Anwlte verdienen immer und umso mehr, je länger es dauert. Also alles Gute aber mach Dir keine illusionen als Mann

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ endlos u.a.

    kein Anwalt hat Interesse an langwierigen Verfahren. Der Verdienst steht zum Zeitaufwand in keinem gesunden Verhältnis. Interessant ist die möglichst schnell mit einem für alle Seiten tragbaren Vergleich abgeschlossene Familiensache.

    Natürlich gibt es Kollegen, die mit der Prinzip der Gebührenmaximierung arbeiten. Bei den Familienrechtlern sind es die wenigsten. Die meisten guten Familienrechtler haben gar nicht die Zeit, sich mit diesen – häufig in querulatorisch abdriftenden – Verfahren zu beschäftigen. Ein Anwalt verdient auch nicht an einer langen Verfahrensdauer.

    Thomas von der Wehl
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  21. ratlos

    Das sehen Sie so, aber der Anwalt der Ex lacht sich kaputt hier könnte ich einen Roman schreiben,aber es hat ja funktioniert.

    Beispiel zum Vergleich vorgeschlagen von mir letztes Jahr jetzt bei OLG nicht anderes als das was ich bei Amtsgericht vorschlug das ist doch lustig Ha.Ha

  22. Endlos

    S.g.Herr van Wehl. Ich glaube Ihnen und auch mein Anwalt ist so. Allerdings haben wir nunmehr den 8.Richter/in und seit 7 Jahren läuft garnichts ausser dem Trennungsunterhalt in exorbitanter Höhe ohne medizinisches Gutachten ohne Unterhalt für mein Kind. Die Richterin, die jetzt seit 2 Jahren den NU und die Scheidung aussprechen soll, macht nichts..und ich zahle. Die Anwältin meiner Frau schreibt Briefe, die diffamierend und denunzierend sind. Auch mein Kind wird nicht ausgelassen. Er wird beschimpft, dass er ein Lügner ist und von mir beeinflusst wird, nur weil er keinen Kontakt zu seiner Mutter haben möchte..mit 20 Jahren..Die Richterin glaubt diesen Pamphleten und mein Anwalt hat wohl zuviel Klasse so wie Sie, um sich darauf einzulassen. Er kann nichts machen, wir müssen warten, und zahlen und uns beschimpfen lassen.Es tut mir leid, aber die REalität s. auch die vielen Beiträge frustrierter Männer hier im Forum, zeigen das es genauso ist. Einem Vergleich vor dem OLG betr. TU vor 1 Jahre sind wird nicht eingegangen. Daraufhin ist das Urteil dermassen vernichtend entgegen dem Vergleichsvorschlag ausgefallen, der nichts mehr mit Gerechtigkeit zu tun hat. Wir zahlen, und hatten gehofft, dass es weiter geht. Tut es aber dank der Faulheit der Richterin hier nicht. Bis zum BGH ist es ein weiter Weg..den wir wohl beschreiten müssen. Die Frau tut nichts ausser uns zu bestalken und auszunehmen und die GEsetze bzw. die Umsetzung, Willkür der Richter lassen es zu. Warum bloss ist ein Mann und Vater immer der Böse? Warum bloss wird seine Erziehung, die ich schon seit 7 Jahren allein übernehme nicht gewürdigt und seine Arbeit?? Was hat das mit Gleichberechtigung und Gerechtigkeit zu tun? Warum kann eine Frau, die vorher gearbeitet hat, auf einmal aufhören und sich auf ihrer bis heute nicht bestätigten Depression ausruhen? Wo bleibt die Gleichberechtigung für den Mann? Es erschreckt und frustiert mich. Glauben Sie nicht, dass sich ein Scheidungskind, welches leider häufig wirklich negativ beeinflusst wird von seiner ach so lieben Mutti und diese Schlammschlachten mit erlebt, noch willens ist, eine Familie zu gründen. Wissend, dass er derjenige ist, der bei Fehlschlag der Ehe, sowohl lebenslang zahlen uns seiner Kinder i.d.R. entfremdet wird? Es geht nur ums Geld und um Rache . Die beiden toben sich so richtig aus. Ich habe im Ãœbrigen keine jüngere als meine Exfrau und diese erst 1 Jahr nach Trennung kennengelernt, um diesen Pauschalvorurteilen gleich entgegenzuwirken. Scheidungen sollten generell nur von Mediatoren geregelt werden Famileinrechtsmediatioren…aber dann würden diese Art von Anwälten ja kein Geld mehr verdienen. Das die Familie dabei sicherlich weniger Schaden erleiden würde, interessiert niemanden. ES GEHT NUR UMS GELD. Und die Gesetze entsprechen nich mehr der Lebenswirklichkeit. Seit den 80ziger Jahren muss keine Frau zuhause bleiben und Kinder kriegen und ist an den Haushalt gefesselt. Aber Gesetzte auch den 70zigern können ja auch nicht diese Entwicklung voraussehen. Wo bleiben die Reformen und deren Umsetzung. Das die zweite Frau im Rang hinter der ersten Frau steht ist ein Unding. Das ein leibl. Vater sein Kind nicht begleiten kann ist menschenrechtsverletzend und tägliche Rechtssprechung in diesem so rudimentären Land.

  23. ratlos

    Dem kann man(n ) nur beipflichten so läuft es und nicht anderst.Bei uns wurde Gutachten von ! Ärztin für Jugend und Kinderpsychiatrie erstellt! Da der bestimmte Prof der Uni keine Zeit hatte ausser sein Honora zu fordern mehr geht ja wohl nicht.

    Naja geschieden bin ich aber auch nur weil mir das selbst auffiel nur soviel dazu.

    Kopf hoch denn wir haben auch Stolz

  24. Tomate

    @ Endlos, können Sie nicht in ein Foum für geplagte Scheidungsopfer gehen und hier mal aufhören sich auszutoben?

    Ich erwarte hier fundiertes Anwaltswissen und nicht Endlosklagen von Männern, die zu dumm waren, vor Eheschließung einen Ehevertrag abzuschließen.

    Leider verbietet es mir meine gute Erziehung, mit Ihnen mal Klartext zu reden. Aber so wie Sie hier nerven, wird wohl auch Ihre Nochehefrau von Ihnen genervt gewesen sein.

    Es ist doch absoluter Blödsinn, dass man heute keine Ehe mehr eingehen kann, weil man lebenslang zahlen muss! J E D E R kann einen E h e v e r t r a g abschließen und auch SIE hätten das tun können, dann müssten Sie und Ihre Partnerin hier nicht seit Monaten in einer Endlosschleife rumjammern! Lassen Sie einfach endlich mal diesen Blödsinn hier.

  25. ratlos

    OLG Vergleich das Gericht setzt Streitwert auf 2000 € fest was kommt hier eventuell an Anwaltskosten oder Gerichtskosten auf mich zu da mein VKH Antrag nicht eingereicht wurde.

    Die Gegenseite aber trotz Unterhalt 700€ plus Harz IV oder Wohngeld und Zahlung von 16000 €
    sowie aus Urteil Trennungsunterhalt ca 1300€ nachbezahlt bekam VKH Ratenfrei für die ständige Klagewut ihres Anwaltes und Ihr bewilligt bekam.

  26. ratlos

    Also ca 700Euro möchte der Anwalt.

    Würde ich auch verstehen, wenn er nicht versäumt hätte meinen VKH Antrag einzureichen, da ich durch Unterhalt und durch Tatsache das Kinder bei mir nicht selbst am Limit wäre.Die Frage steht im Raum warum wurde trotz Bestätigung das VKH beantragt wird im Falle der Vertretung keine beantragt?

    Soll ich mich hier auf OLG Celle 17.07.09 berufen?

  27. Midnight

    Hallo,

    nicht genug damit, dass meine Ex-Frau den Verkauf unseres Wohnwagens (5.000 €), den sie als Ausgleichszahltung zusätzlich zu 3.000 € in bar erhalten hat, ihrem Anwalt gegenüber verschwiegen hat. Nein, meine Ex-Frau hat bei der Beantragung des Anwaltshilfeberechtigungsscheins das Amt belogen. Sie hat all ihre „stillgelegten“ Kapitalversicherungen (die somit nicht auf den Kontoauszügen auftauchen) im Gesamtwert von ca. 20.000 Euro verschwiegen.
    Sie zahlt also keinen Cent für Ihren Anwalt.

    Bei der Scheidungsverhandlung sind dann einige Versicherungen aufgeflogen, die sie kurzerhand mit Rentenversicherungen und Rücklagen erklärt hat. Die größte Versicherung im Wert von über 10.000 Euro hat sie abermals verschwiegen.
    Irrsinn der Sache ist, dass sie jetzt auch noch Prozesskostenhilfe bekommt. Vormals waren die auf 15,- € angesetzt, jetzt hat ihr Anwalt beantragt, die PKH auf 0 ,- € herunter zu setzen.

    Wie kann sowas sein? Bei mir wurden komplett alle Versicherungen angerechnet so dass ich Anwalt und Gerichtskosten in vollem Umfang selbst bezahlen mußte.

    Wie viele Versicherungen darf man denn haben bevor man etwas zahlen muß? Gibt es einen Unterschied zwischen aktiven und stillgelegten Versicherungen? Rentenversicherungen verstehe ich ja noch, aber worum es hier geht sind alles Kapital-Versicherungen, die sie sofort zu Geld machen kann!

    Was kann ich jetzt noch tun?
    Ich will nicht gehässig sein, aber dass meine Ex trotz hohem Vermögen für Anwalt und Gericht keinen Cent bezahlt finde ich mehr als unfair!

    Hier werde nicht nur ich betrogen sondern auch alle Steuerzahler aus deren Geldbeutel die PKH ja quasi gewährt wird.

    Bitte um Hilfe, Danke.

  28. rudi

    zu 27:

    Nichts kann man(n) machen.

    Man(n) muss damit leben 😉

    Think positiv

  29. ratlos

    Nachdem ich merkte das mein Anwalt nicht aktiv in meiner Sache war(dachte wohl ??)

    und ich im dieses unverblümt mitteilte legte dieser per E.mail lapidar sein Mandat nieder.
    Ich mußte mir natürlich neuen suchen usw.
    Lief meinem Urteil nach(falsch beraten im zusammenhang Rechtskraft usw.
    Meiner Meinung durfte er dies doch gar nicht?

    Prozesskostenhilfeantrag -wie hier- bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Eine Niederlegung des Mandats – wie hier per E.mail 31.05.2011 angezeigt – ist dem Prozessbevollmächtigten nach Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verwehrt, er muss gem. § 48 Abs. 2 BRAO entpflichtet werden, was aber vorliegend nicht geschehen ist.

    Stimmt das?
    Habe ich hier das Recht auf meiner Seite?

  30. rudi

    Ganz aktuell!!

    08.05.2013

    Der Anteil der Erziehungskosten im Pflegegeld gilt als Einkommen im Rahmen der Prozess- und Beratungshilfe. (Urteil OLG Bremen)

    Die Zivilprosessordnung (ZPO) regelt das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen. In diesem Rahmen regelt sie auch die Prozesskosten- und Beratungshilfe durch die einkommensschwache Personen Unterstützung bekommen sollen, damit sie nicht aus finanziellen Gründen auf Zivilprozesse verzichten müssen.
    In § 115 ZPO heißt es dazu:
    „Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert“
    Von diesem Einkommen werden einige Grundausgaben abgesetzt.

    Unterschiedliche Oberlandesgerichte haben inzwischen mehrfach entschieden, dass auch der Erziehungskostenanteil im Pflegegeld nach § 27,33 und 39 SGB VIII in dieser Hinsicht als Einkommen anzurechnen sind.

    Erziehungskostenanteil im Pflegegeld ist Einkommen (2013)
    Tenor

    Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 21.09.2012 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner auf die Kosten des Verfahrens Raten in Höhe von 60 € monatlich, beginnend mit dem 1. März 2013, zu zahlen hat. Im Ãœbrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
    Gründe

    I.

    Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat mit Beschluss vom 12.09.2012 dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin […] bewilligt. Gegen diesen ihr durch Ãœbersendung der Akte am 10.10.2012 übermittelten Beschluss hat die Bezirksrevisorin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen in Vertretung der Staatskasse am 16.10.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung ist der Antragsgegner in der Lage, sich an den Verfahrenskosten durch monatliche Ratenzahlungen zu beteiligen. Hinsichtlich der Ratenhöhe ist sie in der Beschwerdeschrift vom 12.10.2012 noch von Monatsraten von 135 € ausgegangen. Nach Vorlage des Bescheides der Stadt D. vom 30.03.2011, wonach dem Antragsgegner für das Pflegekind Hagen Hilfe zur Erziehung (sog. Pflegegeld) von insgesamt 725 € gewährt wird (Bl. 34 VKH-Heft), hat die Bezirksrevisorin beantragt, die Ratenzahlungen mit 95 € pro Monat festzusetzen. Wegen der Berechnung wird auf das Schreiben der Bezirksrevisorin vom 11.01.2013 verwiesen (Bl. 35 VKH-Heft). Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27.04.2012 (FamRZ 2013, 60) nicht abgeholfen.

    II.

    Die statthafte (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Antragsgegner zur Zahlung von Raten auf die Verfahrenskosten in der Lage. Allerdings ist die Monatsrate nach § 115 Abs. 2 ZPO nicht auf 95 €, sondern nur auf 60 € festzusetzen.

    Die Beschwerdeführerin hat zu Recht ausgeführt, dass die dem Antragsgegner für das Pflegekind X. gewährte Hilfe zur Erziehung – auch Pflegegeld genannt – nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII in Höhe des sog. Erziehungsbeitrags von 220 € als Einkommen anzurechnen ist. Dies entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (Hans. OLG Bremen, FamRZ 1998, 759; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 645; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 1361; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 115 Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 115 Rn. 17). Entgegen der vom Amtsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vertretenen Auffassung ist das nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewährte sog. Pflegegeld nicht mit einem nach § 37 SGB XI gewährten Pflegegeld gleich zu setzen. Die Ausführungen des 5. Senats des OLG Bremen in seinem Beschluss vom 27.04.2012 (FamRZ 2013, 60) betreffen ausschließlich das nach § 37 SGB XI gewährte Pflegegeld, das nach zutreffender Ansicht des 5. Senats auch bei der Pflegeperson nicht als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO anzurechnen ist. Die Ãœberlegungen des 5. Senats stützen sich insbesondere auf den in § 13 Abs. 5 und 6 SGB XI zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, das Pflegegeld sowohl dem Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege unentgeltlich übernommen hat, möglichst ungeschmälert zu erhalten. Dahinter steht das sozialpolitische Anliegen, die häusliche Pflege zu fördern und die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu stärken (vgl. Hans. OLG Bremen, FamRZ 2013, 60). Derartige sozialpolitische Anliegen werden mit dem nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewährten Pflegegeld nicht verfolgt. Dementsprechend fehlt es auch an einer dem § 13 Abs. 5 und 6 SGB XI entsprechenden gesetzlichen Regelung im SGB VIII. Der Senat bleibt daher bei seiner bereits im Beschluss vom 24.11.1997 (FamRZ 1998, 759) vertretenen Auffassung, dass der sog. Erziehungskostenanteil (im Bescheid der Stadt Duisburg als „Erziehungsbeitrag“ bezeichnet) des Pflegegeldes für ein Pflegekind, der ausschließlich ein Entgelt für die Kindesbetreuung darstellt, als nach § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen anzurechnen ist. Hiervon im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, weil der Antragsgegner das Kind seiner früheren Ehefrau in Pflege genommen hat, wie der Amtsrichter im Nichtabhilfebeschluss meint, ist nicht geboten. Die Anrechnung des Erziehungskostenanteils als Einkommen i.S.d. § 115 ZPO kann schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht von vagen Kriterien wie dem persönlichen Verhältnis der Pflegeperson zum Pflegekind bzw. den Umständen, die zu seiner Aufnahme geführt haben, abhängig gemacht werden.

    Die von der Bezirksrevisorin im Schreiben vom 11.01.2013 aufgestellte Berechnung enthält somit zu Recht den Erziehungskostenanteil in Höhe von 220 € als Einkommen des Antragsgegners. Sie berücksichtigt allerdings nicht die zum 01.01.2013 angehobenen Freibeträge für den Antragsgegner und die bei ihm lebenden Kinder. Durch die zum 01.01.2013 erfolgte Heraufsetzung des Erwerbstätigenfreibetrages von 187 € auf 201 €, des Freibetrages des Antragsgegners von 411 € auf 442 € und der Freibeträge der Kinder von 276 € auf 296 € erhöhen sich die Abzüge aufgrund der Freibeträge von 790 € auf 875 €. Unter Berücksichtigung der sonstigen Abzüge verbleibt von dem mit 2.736,81 € im Schreiben vom 11.01.2013 korrekt angesetzten Einkommen des Antragsgegners ein nach § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen von 168,58 €. Dies führt gemäß § 115 Abs. 2 ZPO zu monatlichen Raten von 60 €.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

  31. ratlos

    Wie verhält und vereinbart sich das für den Steuerzahler und Unterhaltszahler,
    wenn Klägerin VKH beantragt im Juni 2011 um schön weiter zu Klagen mit ihrem Anwalt? aber dann bei Bewilligung im April 2012 mit Wissen dieses Anwaltes trotz Zahlung von ca 20000€
    im Dezember 2011 zusätzlich zum Unterhalt ca 700€ VKH ohne Raten bewilligt bekommt??
    obwohl der Beklagte gemäß ZPO Einsicht in die VKH Akte haben wollte , da er genau wußte, das diese Beträge ausser Unterhalt nicht angegeben wurden.
    Der Beklagte aber dann schöne Rechnung von seinem Anwalt bekam.Der Vermögensfreibetrag kann hier ja wohl nicht greifen bei der Klägerin.

  32. ratlos

    Nur Anmerkung:
    Zum Wissen des Herrn Anwaltes der Gegenseite und die bewusst falsche VKH Erwirkung ohne Raten.
    Der VKH Antrag wurde Juni 2011 gestellt
    der Betrag von ca.20000€ wurde nach Zugewinn Notarvertrag im Dezember 2011 an den Herrn zur Weiterleitung gezahlt. Die VKH wurde im Zuge weiterer Klage zum selben Thema Unterhalt 4/2012 auf Angabe vom Juni 2011 bewilligt!! Nachdenken, grübel.usw.

  33. Ratlos :-(

    kann jemand Auskunft geben bei Sonderbedarf im Mangelfall? Mutter will Kosten für kiefernorthopädische Behandlung ( wahrscheinlich Zahnspange) vom Vater einklagen. Kosten wurden von der KK abgelehnt. Also vermutlich nicht medizinisch notwendig, das weiß man aber noch nicht. Vater zahlt aber zwecks Mangelfall schon weniger UH. Wo soll denn jetzt noch Sonderbedarf bezahlt werden?

  34. Ratlos :-(

    Ach ja. es geht ersmal um 130€ für Abdrücke und Röntgen, sonst kann ein weitere Behandlung und Kosten nicht geklärt werden. Aber es sind komischerweise schon 4500€ veranschlagt worden

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