Prozesskostenvorschuss gem. § 1360 a IV BGB
Völlig entsetzt kommen (meist Ehemänner) zu mir und bringen mir ein Schreiben eines gegnerischen Anwaltes, mit dem sie aufgefordert werden, dessen Kosten im Scheidungsverfahren zu übernehmen. Meist noch mit dem empörten Ausspruch:„das kann doch wohl nicht wahr sein“
Leider doch!
§ 1360 a Abs. 4 BGB, wonach dem Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreites persönlich zu tragen, diese Kosten von dem anderen vorgeschossen werden müssen, ist ein Ausfluss des Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten. Dies gilt aber nur solange, solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist. Geschiedene Ehegatten schulden grundsätzlich keinen Prozesskostenvorschuss. Damit ist der nacheheliche Unterhalt nicht mit einer solchen zusätzlichen Forderung belastet.
Der Prozesskostenvorschuss hat immer Vorrang vor der Verfahrenskostenhilfe. Wenn also die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners so gut sind, dass dieser einen Vorschuss leisten könnte, wird die Verfahrenskostenhilfe zu versagen sein.
Der Anspruch auf den Prozesskostenvorschuss entsteht, sobald der Berechtigte entweder gegenüber dem eigenen Anwalt oder gegenüber der Gerichtskasse einen Vorschuss zu leisten hat.
Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat 5 Voraussetzungen
1. es muss sich um eine bestehende Ehe handelnÂ
2. es muss sich um einen Rechtsstreit in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit handeln
3. die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf weder mutwillig noch ohne Aussicht auf Erfolg seien
4. der Antragsteller muss bedürftig sein
5. der Anspruchsgegner muss leistungsfähig sein.
Für nur außergerichtlich entstandene Anwaltsgebühren gibt es daher keinen Prozesskostenvorschuss. Dies sagt bereits das Wort.
Auch minderjährige und volljährige Kinder haben einen anderen auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern.
Die Höhe richtet sich nach den Gebühren, die voraussichtlich nach dem Streitwert des beabsichtigten Prozessverfahrens anfallen werden.
Wann muss der Prozesskostenvorschuss zurückgezahlt werden?
Da diese Zahlung aus dem Unterhaltsrecht stammt, kann sie in der Regel meist ebenso wenig zurückgefordert werden, wie die geleistete Unterhaltszahlung. Die Rechtsprechung hat aber dennoch einen Rückforderungsanspruch entwickelt, der ein familienrechtlicher Anspruch eigener Art ist. Nur die Tatsache, dass er Unterhaltsgläubiger dem Prozess gegen den Unterhaltsschuldner, der auch Prozesskostenvorschuss geleistet hat, verloren hat, reicht nicht für einen Rückforderungsanspruch. Anders sieht es dann aus, wenn mit dem Prozess ein Rechtsstreit gegen einen Dritten geführt wurde und dieser Rechtsstreit gewonnen wurde, so dass aus dem Verfahren Kosten bei dem Dritten beigetrieben werden können.
Ein kleiner Trick zur Vermeidung des Prozesskostenvorschusses
Wenn der Unterhaltsgläubiger, der einen Prozesskostenvorschuss leisten soll, ebenfalls damit rechnen muss, an die andere Seite aus dem Zugewinnausgleich nicht unerhebliche Zahlungen leisten zu müssen, sollte er vorab a conto eine Zahlung auf den voraussichtlichen Zugewinnausgleich an die Gegenseite leisten. Die Gegenseite wäre damit hinsichtlich etwaiger anderer Prozesskosten selbst leistungsfähig und hätte keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss mehr.
In der Praxis scheitert ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss aber meist daran, dass der andere auch kaum Geld hat, seinen eigenen Anwalt zu bezahlen, geschweige denn beide Anwälte finanzieren zu können. Nur die Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, belegt noch nicht, dass auch ein Prozesskostenvorschuss geleistet werden kann. Für den Prozesskostenvorschuss müssen auf Seiten des Unterhaltsschuldners schon sehr gute finanzielle Verhältnisse vorliegen.
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Am 13. Mai 2011 um 08:27 Uhr
Zum Thema VKH
Wenn beide VKH ohne bewilligt bekommen und die Scheidung ausgesprochen wurde aber eventuell noch Zugewinn im Raum steht und der Mann zu Unterhalt eventuell befristet auf 5 Jahre pro Monat 800€ zu zahlen verdonnert wird.
Wenn der Unterhaltsverpflichtete dann Unterhalt für 2 Jahre im vorraus oder gar den Betrag komplett überweist, dies dem Gericht bzw. über das Gericht bezahlt, muß die Gegenseite dann die VKH usw zurückzahlen?
Wäre dann doch in diesem Moment vermögend;-)
Am 16. Mai 2011 um 13:55 Uhr
Noch diese eine Frage:
Wenn im Urteil steht die Kosten trägt zu 3/4 der Beklagte und zu 1/4 der Kläger wie läuft das dann wenn beide doch VKH bewilligt bekammen?
Müßte das dann nicht im Urteil stehen VKH bewilligt oder bekomme ich jetzt dicke Rechnung der Gegenseite???
Am 22. August 2011 um 08:07 Uhr
Also trotz VKH bekam ich gemäß ZPO 106 nun die fette Rechnung mit Androhung Zwangsvollstreckung.
Gegenseite hat Vermögen und der alleinerziehende Vater muß zahlen.
Das mal wieder zu unserem Rechtsstaat.
Am 23. August 2011 um 06:01 Uhr
Verstehe das nicht mehr.
Also im Unterhaltsverfahren wurde VKH ohne bewilligt.
Kontenklage wurde VKH bewilligt nach Vergleich und fetter Zahlung Kosten aufgehoben.Beleg das Zahlung erfolgt an Gericht.Scheidung die wegen Berufung Gegenseite nicht Rechtskräftig wurde gequottelt 3/4 zu 1/4 Gegenseite hat mittlerweile zu Unterhalt 700€ monatlich eine Summe von 20000€ zu erwarten wegen verschuldetem Eigentum. Jetzt soll ich alles zahlen wurde so festgesetzt ZPO §106 bzw. §103 Gegenseite zahlt Jahre nichts weder Haus noch sonstige Schulden wäre hier Rechtsbeschwerde ratsam da Gegenseite sobald aufindbar ja durch die Einwilligung zur Zahlung von 20000€ Vermögen hat mehr als der Freibetrag und ich dadurch mit den Kindern Schulden?
Am 24. August 2011 um 05:47 Uhr
Wenn Gericht Rechnung erst im August macht
Nicht Rechtskräftiges Urteil Mai.
Anforderung Kosten der Anwälte bei Gericht ZPO §103 bzw dann ZPO §106
im Juli mit welchem Recht soll ich dann Basiszinsen 5 % für 3 Monate zahlen?
Es lag doch nicht an mir?
Ist es nicht so das dann auch der Anwalt der das Geld bekommt, mir eine Kostennote umgehend mit Berechnung zuzustellen hat,
oder muß ich dann hingehen und ausrechnen?
Ich finde das alles mehr als lächerlich,
was hier in diesem Rechtsstaat abläuft.
Wer kann mir hier kurz Antwort geben?
Danke.
Am 25. August 2011 um 08:09 Uhr
Ist es nicht so das dann auch der Anwalt der das Geld bekommt, mir eine Kostennote umgehend mit Berechnung zuzustellen hat,
oder muß ich dann hingehen und ausrechnen?
Kurze Info bevor ich Beschwerde bei der Anwaltskammer gegen diesen Anwalt einreiche wäre ich sehr dankbar
Am 26. August 2011 um 10:58 Uhr
Bitte wenn möglich eine kurze Info
Wäre sehr wichtig,
da der Anwalt auf biegen und brechen versucht mir eine reinzuwürgen mit seinem Patient.
Danke
Am 9. September 2011 um 07:51 Uhr
Eventuell wird mir diese Frage beantwortet.
Wenn VKH bewilligt wurde und dann im Anschluss beim Beschluss Gequotelt wurde
was hat das mit dem ZPO §122 bzw 120 auf sich?
Wiso muss ich dann Gebühren an Gegenseite zahlen aber Gegenseite ihre Quote nicht?
Wenn ich dann bezahlt habe , kann ich die Gegenseite dann unter Androhung Beschluss auffordern mir umgehend bzw. unverzüglich zu bestätigen das erledigt?
Am 20. September 2011 um 11:28 Uhr
Also auch 4 Wochen nach Festsetzung hat es der Herr Jurist nicht geschaft mir den Betrag geschweige den Zins in Form einer Kostennote zu übersenden geschweige die Zahlung zu bestätigen die ichh nachdem ich alles ausgerechnet habe und bezahlt habe verlangte.
Alles nur Provokation der Gegenseite?
Anwaltskammer schweigt dazu!
Am 15. November 2011 um 12:41 Uhr
Habe gerade meine Situation geschildert,37 Ver.beide Renter usw.,Habe vergessen,zu erwähnen, (meine Rente 580.- plus 100.- vom Nochmann weil ich nicht mit im Haus wohne )Dass ich prozesskostenbeihilfe genehmigt bekam und kurze Zeit später wurde es widerrufen.nun soll ich mtl.30 € raten bez.Verstehe nicht,wielange ? für wen ? Für RA und Gericht ?Für wieviel Kosten muss ich aufkommen ?Das geht aus dem Schreiben vom Gericht Cottbus nicht hervor.Ich bez.mtl.200.- für Miete,die der Partner nicht bezahlt,ausserdem lebt er ja in ehelicher Beziehung in unserem Haus (auf dem Land ) im Sommer…Bin total überfordert,was kann ich denn tun ? Danke sehr für eine Antwort,Christiane
Am 8. März 2012 um 14:15 Uhr
Höchstens 48 Raten a 30 Euro muss aber so in der Festsetzung stehn!