Scheidungskosten sind steuerlich besser absetzbar

Ich werde als Scheidungsanwalt immer wieder gefragt, spätestens wenn ich meine Rechnung schicke, inwieweit diese Kosten bei der Steuererklärung Berücksichtigung finden. Bislang war es so, dass nur die Anwalts- und Gerichtskosten für das eigentliche Scheidungsverfahren und das damit zusammenhängende Verfahren über den Versorgungsausgleich überhaupt steuerlich berücksichtigt wurde.

Es gibt aber eine steuerliche Verbesserung durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes. Das am 12.5.2011 verkündete Urteil (VI R 42/10) des Bundesfinanzhofes gibt die ursprüngliche Praxis auf, dass bislang nur die Verfahrenskosten für die eigentliche Scheidung und den Versorgungsausgleich im Zwangsverbund steuerlich absetzbar waren. Die Kosten für die weiteren streitigen Folgesachen wurden bislang von der Finanzverwaltung nicht als steuerlich absetzbar anerkannt, da diese Verfahren von den Finanzämtern als freiwillig und damit nicht als zwangsläufig angesehen worden. Diese alte Auffassung habe ich schon immer für sehr willkürlich und kaum nachvollziehbar gehalten.

Entscheidend für die Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit ist allerdings die so genannte persönliche Belastungsgrenze. Erst wenn diese persönliche Belastungsgrenze überschritten ist, können die darüberhinaus entstandenen Anwalts-und Gerichtskosten steuerlich abgesetzt werden. Ich habe zu dieser Problematik ein paar ergänzende Ausführungen auf meiner Internetseite gemacht und auch einen Rechner der BKK 24 verlinkt, mit dem die persönliche Belastungsgrenze ausgerechnet werden kann. Bitte klicken Sie hier:

Scheidungskosten + Steuer

 

 

3 Reaktionen zu “Scheidungskosten sind steuerlich besser absetzbar”

  1. Dresi

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    bezüglich der o.g. Problematik hat es vom Bmf leider am 20.12.2011 ein Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder gegeben.

    Aus diesem geht hervor, dass die Kosten für Zivilprozesse auch künftig NICHT anzuerkennen sind. Dieses Urteil des BFH soll nur für den dort entschiedenen Einzelfall gelten.

    Viele Grüße
    Dresi

  2. mala

    @RA von Der Wehl,

    an was bemessen sich die Scheidungskosten.
    Am Einkommen??? Was ist denn wenn nur kaum Einkommen vorhanden ist? Ehemann hat Einkommen von 900€ und Ehefrau hat kein Einkommen. Ausser einen kleinen Teil Wohngeld.

    mala

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ mala

    wenn beide Eheleute nicht in der Lage sind die finanziellen Kosten eines Scheidungsverfahrens zu tragen, gibt es die Verfahrenskostenhilfe. Dies beantragt in der Regel der Scheidungsanwalt für sie. Bei Bedarf können Sie mich gerne kontaktieren.

    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

    Mail: info@vonderwehl.de
    Telefon: 0431 – 911 16

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