Sonstige relevante Einkommensbestandteile wie Trinkgeld, Spesen, Überstunden, Sachbezüge im Unterhalt

Das Einkommen für die Unterhaltsberechnungen wird üblicherweise aus dem Jahresbruttoeinkommen laut Lohnzetteln abzüglich Steuern und Sozialabgaben, Fahrtkosten, Schulden usw. berechnet. Bei Selbständigen wird das Mittel aus den Gewinnen der letzten drei Jahre berechnet.

Es gibt aber weitere Einkommensmöglichkeiten, die daneben unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. So gehören zum Einkommen auch z.B. Trinkgelder, Sitzungsgelder für öffentliche Tätigkeiten, Entschädigungen für Schöffen oder Krankenhaustagegelder bei einer Privatversicherung.

Bei einem Taxifahrer, Kellner oder Frisör werden die Trinkgelder vom Gericht geschätzt werden. Die Schätzungen liegen etwa zwischen 100,00 und 250,00 Euro im Monat.

Spannend sind auch immer Spesen und Reisekosten aufgrund von Dienstreisen. Hier ist zu unterscheiden zwischen den steuerpflichtigen und den steuerfreien Spesen.

Als Einkommen werden steuerpflichtige Spesen bewertet. Hier besteht die Vermutung, weil sie versteuert werden, dass damit kein entsprechender Aufwand des Arbeitgebers abgegolten werden soll.

Etwas anderes gilt bei steuerfreien Spesen. Hier gehen die Gerichte von der Vermutung aus, dass diese Spesen exakt den Aufwand, den der Arbeitnehmer tatsächlich gehabt hat, abdecken sollen.

Tiefgründige Unterhaltsrechnern sind dann auf die Idee gekommen, dass Spesen ja für eine Abwesenheit vom häuslichen Haushalt gezahlt werden und dadurch häusliche Kosten erspart werden. Diese Kostenersparnis wird in der Regel mit 1/3 der steuerfreien Spesen in Ansatz gebracht. (Ich halte dies für sehr bedenklich, muss mich aber der herrschenden Rechtsprechung beugen). Der Spesenempfänger kann dies natürlich im Prozessfall versuchen zu widerlegen. Er muss dann darlegen und notfalls beweisen, dass er keine Ersparnis durch die Abwesenheit gehabt hat.

Weitere Bestandteile des Einkommens sind Überstunden. Diese sind voll als Einkommen zu bewerten, wenn sie das übliche Maß nicht übersteigen. Beim Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung, ist immer von einer Einbeziehung der Spesen in die Unterhaltsberechnung auszugehen. Erst wenn die Überstunden weit über das übliche Maß hinausgehen, wird zu prüfen sein, ob diese Überstunden unzumutbar sind und daher aus der Unterhaltsberechnung herauszuhalten sind.

Auch Sachbezüge, die einige Arbeitnehmer erhalten, die auch Deputate genannt werden, können Einkommen sein. Es gibt Arbeitnehmer, die erhalten von ihrem Arbeitgeber Sachzuwendungen in Form von Bier, Kost oder Unterkunft.

Meist ist es allerdings die kostenlose Überlassung eines Autos = Firmenwagen. Wenn dieses Auto auch privat genutzt werden kann, ist ein fiktiver Wert anzusetzen, der das Einkommen erhöht. Streitig ist im Verfahren immer wieder, wie dieser Sachbezug richtig bewertet wird.

a) Man kann von dem steuerlichen Ansatz ausgehen, und private Nutzung des Pkws mit 1% des Listenpreises ansetzen oder man kann z.B.
b) von den ADAC Tabellen ausgehen. Diese Tabellen weisen aus, welche Kosten bestimmte Fahrzeugtypen monatlich verursachen. Eine Bewertung aufgrund der ADAC Tabellen hat allerdings das Problem, dass ein Arbeitnehmer oftmals von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen bekommt, den er sich so für diesen Preis neu niemals kaufen würde, da er sich ein solches Auto schlicht nicht leisten kann. Es müssen also in diesen Fällen immer auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen betrachtet werden. Erhält jemand, der im Schnitt 1.800,00 Euro monatlich netto verdient, von seiner Firma einen Firmenwagen, der 40.000,00 Euro gekostet hat, wird man ihm nicht die ca. 500 bis 600,00 Euro monatlichen Kosten als Kostenersparnis zurechnen können, da er sich bei seinem Einkommen ein solches Auto überhaupt nicht leisten würde. Der Bezug des Autos wäre dann wie eine aufgedrängte Bereicherung zu bewerten und nur ein Teilbetrag kann in die Unterhaltsberechnung einfließen.

bei Fragen wenden Sie sich an
RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht
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info@vonderwehl.de
www.vonderwehl.de

2 Reaktionen zu “Sonstige relevante Einkommensbestandteile wie Trinkgeld, Spesen, Ãœberstunden, Sachbezüge im Unterhalt”

  1. Karl

    Hallo Herr Von der Wehl,

    folgender Fall. Ich bin selbständig und meine gezahlten Steuern mindern ja die Grundlage für die Berechnung des Kindsunterhaltes.
    Ich möchte nun etwas für meine Altersvorsorge tun.

    Eine private Rentenversicherung ist neutral für eine zu zahlende Einkommenssteuer, wird dann im Alter weniger besteuert.

    Lege ich in Rührup an, wirkt sich dies steuermindernd aus und ich muss die Rente später voll versteuern.

    Nun die Frage:
    Wird im Fall einer Rührup-Anlage für die Berechnung des Kindsunterhaltes die real gezahlte Steuer genommen, oder wird der Rührup-Effekt (Steuerersparnis) noch dazu gezählt, weil es ja eine „Besonderheit“ ist.

    Beispiel:
    – zu zahlende Steuer bei Anlage in privater
    Rente 7000 €
    – zu zahlende Steuer bei Rührup-Anlage
    7000 € minus Rührup-Ersparnis 1500 €
    macht 5500 €.

    Werden hier 7000 € oder 5500 € als Grundlage für die Unterhaltsberechnung genommen?

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ karl

    ich glaube, Sie denken zu kompliziert

    Einkommen unterhaltsrechtlich = Gewinn minus konkrete Steuerlast und sonstige unterhaltsrechtliche Abzugsmöglichkeiten. Als Selbständiger können Sie 20% Ihres Bruttoeinkommens als Altersversorgung geltend machen, sofern konkrete Zahlungen belegbar sind.

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