Terminsbestimmung in Scheidungsverfahren

Nach der großen Reform des FamFG sollte verhindert werden, dass alle Beteiligten im eigentlichen Scheidungstermin mit Verbundanträgen (zum Zugewinn, Unterhalt usw.) überrascht werden und der Scheidungstermin zwangsläufig platzen musste. Das Gesetz sieht nunmehr vor, dass ein solcher Antrag mindestens 2 Wochen vor dem Scheidungstermin (§ 137 II FamFG) gestellt sein muss. Das bedeutet aber auch, dass das Familiengericht eine Ladungsfrist von 2 Wochen + 1 Woche Vorbereitung, also mindesten 3 Wochen einhalten muss.

Dies hat der BGH aktuell gerade bestätigt.
BGH 12. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 21.03.2012, Aktenzeichen: XII ZB 447/10

Leitsatz des BGH:
1. Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.

2. Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. In diesem Fall bedarf es einer Terminsverlegung nicht, wenn sie Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds.

3. Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.

bei Fragen wenden Sie sich an
RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht
0431 – 911 16
info@vonderwehl.de
www.vonderwehl.de

3 Reaktionen zu “Terminsbestimmung in Scheidungsverfahren”

  1. Endlos

    papier ist geduldig..in den kleinen Amtsgerichten und im Interesse der Unterhaltsberechtigten wird das Verfahren herausgezögert so lange wie möglich. Im unserem Gericht haben wir 7 RIchter in 7 Jahren, also 7 Jahre ohne Scheidung und NU-Urteil. Das ist alles nur Makkulatur genauso wie dei U-Reform. Es hat sich nicht in den bornierten Betonschädeln der Richter/innen geändert und was soll denen denn passieren, wenn verbeamtet und demzufolge willkürlich? Und die Anwälte verdienen dank ungeprüfter PKH-Hilfe s o lange wie möglich . Ich glaube nichts mehr und vor allem weder der Justiz noch den Anwälten mehr. Diese beamten und ihre lObby haben sich ein feines Nest geschaffen zu Lasten der Kinder und Exfamilie

  2. Endlos

    papier ist geduldig..in den kleinen Amtsgerichten und im Interesse der Unterhaltsberechtigten wird das Verfahren herausgezögert so lange wie möglich. Im unserem Gericht haben wir 7 RIchter in 7 Jahren, also 7 Jahre ohne Scheidung und NU-Urteil. Das ist alles nur Makkulatur genauso wie dei U-Reform. Es hat sich nicht in den bornierten Betonschädeln der Richter/innen geändert und was soll denen denn passieren, wenn verbeamtet und demzufolge willkürlich? Und die Anwälte verdienen dank ungeprüfter PKH-Hilfe s o lange wie möglich . Ich glaube nichts mehr und vor allem weder der Justiz noch den Anwälten mehr. Diese beamten und ihre lObby haben sich ein feines Nest geschaffen zu Lasten der Kinder und Exfamilie

  3. Endlos

    Ach noch ein, nach 2 Jahren in den laufenden Verfahren vor einem kleinem Amtsgericht mit der 7. Richterin, die also diese 2 Jahre keinen Finger gerührt hat in einem seit 2005 laufenden Scheidungsverfahren, haben wir nunmehr die 8. Richterin. Immerhin haben wir nach 2 Jahren des Nichtstun der vorherigen Richterin einen neuen Termin. Mal sehen, ob ich vor meinem Tode noch geschieden werde….7 jahre …die können sich alles erlauben unsere hochherrschaftlichen Richter/innen dank UnKündbarkeit und Hochherrschaftlichkeit sowie Gesetze aus den 1970ziger Jahren bis heute nicht reformiert….

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