Neues Umgangsrecht für leibliche Väter, wenn die Mutter verheiratet ist
Ein neues Umgangsrecht soll die Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters stärken. Mit dem Gesetzentwurf sollen Entscheidungen des EGMR umgesetzt werden. Der leibliche Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer sozialen Familie lebt, und der zu seinem Kind noch keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, soll unter bestimmten Bedingungen ein Umgangs- und Auskunftsrecht erhalten.
Zitat:
Hintergrund zum Verständnis:
Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach der geltenden Regelung ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Konnte der leibliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt.
Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem bleibt der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient.
Dies soll in Zukunft geändert werden. Das Gesetz bleibt abzuwarten. Ich werde berichten.
Bei Fragen wenden Sie sich an
RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht
Telefon: 0049 431 91116
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