Weinsammlung ist kein Hausrat

Das AG München hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Ehepaar lässt sich scheiden. Der Ehemann hat jahrelang Weine in seinem Keller gesammelt, darunter wertvolle alte Jahrgänge. Er katalogisierte seine Sammlung und entschied mit Fachkenntnis, welcher Wein wann getrunken werden sollte/musste. Im Rahmen der Scheidung erweckte dies bei der Ehefrau Begehrlichkeiten. Sie meinte, die Weine seien Hausrat und so im Rahmen der Trennung zu teilen. Hilfsweise verlangte sie einen Ersatz von 250.000,00 EUR.

Den Antrag hat das Familiengericht München rechtskräftig abgewiesen.

Da die Weinsammlung zwar auch Nahrungsmittel, aber hier nur dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten diene, sei sie kein Hausrat, sondern wie eine Münzsammlung oder Briefmarkensammlung zu bewerten und nur dem Ehemann als Alleineigentümer zuzuordnen. Die Sammlung sei sein Hobby und reine Liebhaberei.

Ein Ausgleich können allenfalls über einen etwaigen Zugewinn im Güterrecht erfolgen.

Scheidung tut weh

Bei Fragen wenden Sie sich an
RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht

Telefon: 0049 431 91116
www.vonderwehl.de

Die Online Scheidung mit ehescheidung24
schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt

Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

bartenbach_warentrennstab.jpg

3 Reaktionen zu “Weinsammlung ist kein Hausrat”

  1. Manuel Krüger

    Gut zu wissen, denn ich habe zwar keine Weinsammlung aber eine sehr wertvolle Sammlung alter Bierkrüge und die bekommt meine Frau nicht.

  2. RA Thomas von der Wehl

    immer dran denken, eine Sammlung kann in den Zugewinnausgleich fallen

  3. Dieter F.

    Also ich find so etwas immer extrem krass und macht mich regelrecht wütend, dass man dann den Menschen mit dem man eigentlich sein Leben verbringen wollte dann auch noch so ausnutzen will…
    Natürlich ist nix zur Vorgeschichte bekannt, aber ich könnte es trotz schlimmer Vorfälle nicht.

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht