Mindestkindesunterhalt und fiktive Einkünfte

Der Fall ist meist, dass der Vater nicht einmal den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zahlt, weil er nicht arbeitet, obwohl er arbeiten kann.

Ich habe in diesen Fällen auch häufig einfach den Mindestunterhalt gerichtlich geltend gemacht und meist auch bekommen, weil der Vater vom Gericht fiktiv mit einem Einkommen bedacht wurde, welches diesen Unterhalt sicherstellen würde. Das BVerfG macht es mir und anderen damit etwas schwieriger (BVerfG v 18.06.2012 – 1 BvR774/10) Das BVerfG will die Zurechnung des Mindestunterhaltes (derzeit 225,00 EUR) über fiktive Einkünfte nur zulassen, wenn der Unterhaltsschuldner

1. seine subjektiv erforderlichen Bemühungen einen Job zu finden unterlassen hat und
2. er persönlich die dafür erforderlichen Einkünfte objektiv überhaupt erzielen kann.

Das BVerfG rechnet uns vor: um den absoluten Mindestbetrag von 225,00 EUR Kindesunterhalt überhaupt zahlen zu können, muss ein Unterhaltspflichtiger bei 40 Arbeitsstunden rund 1.795,00 EUR monatlich brutto verdienen. Das entspricht einem Bruttostundenlohn von 10,38 EUR. Das Gericht muss also vor Verurteilung zum Mindestunterhalt feststellen, dass ein solcher Lohn auf dem Arbeitsmarkt bei der Qualifikation des Unterhaltsschuldner erzielbar ist.

Was bedeutet das nun?

Es wird bei den heutigen Einkünften noch schwieriger, jedenfalls den Mindestunterhalt durchzusetzen, wenn der Schuldner – wie häufig – keine oder sehr schlechte berufliche Qualifikationen hat. Ãœber 10,00 EUR werden in diesen Lohnbereichen kaum noch gezahlt. Da bleibt nur der alte Rechtssatz „der Unterhaltsschuldner muss mit seinen Kindern das letzte Hemd teilen“. Wenn man ihn dann nicht noch zu einem weiteren 400-Euro-Job verdonnern kann, wird es sogar um den Mindestunterhalt dunkel. Finde ich sehr unerfreulich.

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2 Reaktionen zu “Mindestkindesunterhalt und fiktive Einkünfte”

  1. D.Klein

    Dunkel finde ich vor allem den Arbeitsmarkt, und die Ansprüche des Gesetzgebers, die an der Realität vorbeigehen. Als Vater von drei Kindern müßte ich mindestens ca. 3.000 € brutto verdienen. Stattdessen verdiene ich als alter Freiberufler seit Jahren etwas mehr als Hartz. Und habe keine Ahnung, wie ich den o.g. Ansprüchen nahekommen könnte, denn es gibt keine qualifizierte Arbeit in meinem Metier. Als Verkäufer verdiene ich auch nicht mehr, aber dann erfülle ich zumindest die o.g. Ansprüche.

  2. natalie

    ich wurde vom amtsgericht und nun auch landgericht zu einer zahlung von kindesunterhalt verpflichtet, zur zeit wird 190 euro zwangsweise gepfändet. ich bin EU und beziehe eine EU rente. die pfändung der rente führt in die bedürftigkeit. das sozialamt hat zunächst für 5 monate die differenz gezahlt. eine pfändung darf aber nicht in die bedürftigkeit führen, gegen den beschluss des landgerichts waren aber keine rechtsmittel zugelassen. der anwalt ist auch ratlos.
    was kann ich noch tun ?

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