Versorgungsausgleich bei langer Trennung, wenn Kinder betreut werden

Das KG Berlin entschied, dass der Versorgungsausgleich trotz langer Trennung der Eheleute (hier 12 Jahre) durchzuführen sei, wenn der Ausgleichsberechtigte in dieser Trennungszeit im wesentlichen gemeinsame Kinder betreut habe. Dadurch sei keine Entflechtung der früheren ehelichen Verhältnisse eingetreten. Hier die wesentlichen Aussagen des Gerichts:

Zitat:
„Die lange Dauer der Trennungszeit rechtfertigt eine Kürzung des Versorgungsausgleichs vorliegend nicht. Wegen des grundsätzlichen Schutzes des Bestandes der Ehe ist der Versorgungsausgleich auch bezüglich der während der Trennungszeit erworbenen Anrechte durchzuführen (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2003 – 1 BvR 237/97 – FamRZ 2003, 1173, 1175). Da der Versorgungsausgleich im Grundsatz auf der Ãœberlegung beruht, dass der Erwerb der beiderseitigen Versorgungsanrechte auch das Ergebnis der gemeinschaftlichen Lebensführung der Parteien ist, kommen allerdings Ausnahmen in Betracht, wenn die Versorgungsschicksale sich während der Trennungszeit so weit verselbständigen, dass die Versorgungsgemeinschaft aufgegeben wird; dem Versorgungsausgleich fehlt dann die ihn rechtfertigende Grundlage (BGH, Beschluss vom 28.10.1992 – XII ZB 42/91- FamRZ 1993, 302, 303 m.w.N.; Beschluss vom 19.5.2004 – XII ZB 14/03 – FamRZ 2004, 1181; Beschluss vom 11.8.2007 – XII ZB 107/04 – FamRZ 2007, 1964). Deswegen kann es im Einzelfall angezeigt sein, bei einer ungewöhnlich langen Trennungszeit eine Beschränkung des Versorgungsausgleiches unter Anwendung der allgemeinen Billigkeitsklausel bis hin zu einem vollständigen Ausschluss vorzunehmen (Allgemeine Ansicht zu § 1587c BGB, vgl. BGH a.a.O.; KG, Beschluss vom 23. Juli 1996 – 18 UF 532/96 – FamRZ 1997, 31; OLG Celle; Beschluss vom 25. Juli 2000 – 17 UF 88/00 – FamRZ 2001, 163 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. März 2000 – 2 UF 494/99 – NJW-FER 2000, 225 m. umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Vorliegend haben die früheren Eheleute vor Einreichung der Scheidung bereits ca. 13 Jahre getrennt gelebt, von denen die Antragsgegnerin seit 11 Jahren wirtschaftlich von dem Antragsteller unabhängig ist. Allerdings sind von der Trennungszeit die Jahre nicht mitzuberücksichtigen, in denen ein früherer Ehegatte die Aufgabe der Kinderbetreuung übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28.9.2005 – XII ZB 177/00 – Rn 16, zitiert nach juris). Denn diese nach der Trennung von der Antragsgegnerin allein übernommene Aufgabe war auch eine des Antragstellers, selbst dann, wenn er Kindesunterhalt gezahlt hat. Die Erziehung gemeinsamer Kinder erschöpft sich nicht in der Deckung des finanziellen Bedarfs, sondern erfordert im Wesentlichen ein persönliches Einbringen, das der Antragsteller nicht geleistet hat. Daher erscheint es nur gerecht, wenn er hierfür in versorgungsrechtlicher Hinsicht gegenüber der Antragsgegnerin in der Pflicht bleibt. Auf die wirtschaftliche Selbständigkeit der Antragsgegnerin kommt es daneben ebenso wenig an wie auf die Frage, ob ihre Erwerbsmöglichkeiten ehebedingt eingeschränkt waren bzw. sind. Solange die Antragsgegnerin gemeinsame Kinder betreut hat, hat eine Entflechtung der Verhältnisse der früheren Ehegatten eben nicht stattgefunden.“
Zitatende

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