Scheidung einreichen vor Ablauf des Trennungsjahrs ?

Bei Kollegen lese ich immer wieder, dass man den Scheidungsantrag schon 3 – 4 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen kann, jedenfalls wenn es eine einvernehmliche Scheidung ist.
VORSICHT!!!
Ich kann nur dringend raten, dass die Kollegen sich vorher bei dem Gericht dazu erkundigen, wenn es nicht ihr Heimatgericht ist.
Ich habe gerade den Fall erlebt (beim Familiengericht in Luckenwalde):
– einvernehmliche Scheidung
– beide Eheleute sind sich absolut einig
– der Versorgungsausgleich ist durchzuführen und wird 3 – 6 Monate dauern
– Trennung 01.01.2012
– Scheidungsantrag am 15.11.2012 rausgeschickt, also 6 Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres

Da schreibt mir der Richter V. aus L., dass der Antrag unschlüssig sei, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Er werde noch im Dezember 2012 einen Termin anberaumen und den Scheidungsantrag kostenpflichtig abweisen.
Hat der Mann nichts zu tun, außer scheidungswillige Paare zu ärgern?
Formell mag er ja Recht haben (nach dem Gesetz muss bei Zustellung des Scheidungsantrages das Trennungsjahr bereits vollständig abgelaufen sein), aber im Interesse der Eheleute ist das auch anders zu regeln. Er könnte z.B. den Antrag 6 Wochen liegen lassen und dann erst zustellen. Die Ankündigung, sofort zu terminieren und den Antrag abzuweisen, empfinde ich als fast bösartig, weil die Abweisung enorme Kosten auslöst. Telefonisch ist Richter V. grundsätzlich nicht zu sprechen, wie mir seine Geschäftsstelle mitteilte.

Natürlich finde ich einen Weg für meine Mandantschaft, aber nochmals mein Tipp:

Wenn der Scheidungsantrag vorzeitig eingereicht werden soll, auch bei VKH-Anträgen: in der Geschäftsstelle des Familiengerichtes vorher nachfragen, wie die dortige Praxis ist. Wir haben einen großen bundesweiten Generationswechsel bei den Familienrichtern. Viele sind sehr jung (deutlich unter 40 Jahre) und in vielen Sachen ändern sich die jahrzehntelang eingefahrenen Gewohnheiten.

Sollte der Scheidungsantrag tatsächlich wegen Unschlüssigkeit abgewiesen worden sein, bleibt nur das Rechtsmittel der Beschwerde. In dessen Lauf wird das Trennungsjahr dann rum sein und die Scheidung kann erfolgen. Allerdings muss der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen und die Stichtage für den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich sind vom Familiengericht anzupassen.

Scheidung tut weh

Bei Fragen wenden Sie sich an
RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht

Telefon: 0049 431 91116
www.vonderwehl.de

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Eine Reaktion zu “Scheidung einreichen vor Ablauf des Trennungsjahrs ?”

  1. Syllie

    Sehr geehrter Herr von Wehl,

    ich bekam mit heutiger Post den Antrag auf Ehescheidung (eingereicht am 02.07.2013) zugestellt.

    Folgende Fakten:

    Am 12.06.2012 erklärte ich meinem Mann, dass das Zusammenleben so nicht mehr möglich ist und ich mich vorläufig trennen möchte.
    Am 15.06.2012 zog er zu seinen Eltern.
    Behielt aber den Haustürschlüssel und ging hier täglich (!) unangemeldet ein und aus. Im Juli/August waren wir mit unseren vier Kindern gemeinsam für drei Wochen im Urlaub, planten die folgenden Herbstferien gemeinsam. Immer wieder sprachen wir über Möglichkeiten, die Ehe zu retten. Ich habe einen auf den 27.08.2012 datierten handschriftlichen Brief, indem er um eine letzte Chance bittet.
    Danach haben wir noch einige Male miteinander geschlafen – letztmalig am 08.09.2012. Seitdem ist die Trennung für mich endgültig, weil er ungeschützten Sex mit seiner heutigen Freundin hatte und am selben Tag ungeschützt – trotz mehrfachen Nachfragens – mit mir schlief. Daraufhin fehlte mir jedes Vertrauen in ihn und ich beendete die Beziehung endgültig.

    Meine Frage lautet nun:

    Darf er trotzdem die Scheidung mehr als acht Wochen vor Ablauf des Trennungsjahrs einreichen? Für mich ist jeder Monat wichtig, da ich durch die Betreuung der Kinder (2 bis 10 Jahre) nur einen Minijob ausübe und eine zwei Monate spätere Scheidung für mich und die Kinder bares Geld bedeutet.

    Über eine Antwort würde ich mich freuen,

    herzliche Grüße!

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