Unterhalt verwirkt beim Unterschieben eines fremden Kindes

Es gibt – nicht bestätigte – Vermutungen, dass bis zu 20 % aller in einer Ehe geborenen Kinder nicht von dem Ehemann stammen, sondern der biologische Vater ein Seitensprungverhältnis der Ehefrau war und sie das Ergebnis, das Kuckuckskind, dem Ehemann untergeschoben hat. Ich kann und will das nicht glauben. So viele untreue Ehefrauen? Auch noch zu ungeschickt, beim Seitensprung zu verhüten?

Jedenfalls hatte sich der BGH Entscheidung 15.02.2012 – XII ZR 137/09 mit einem solchen Fall zu befassen. Der gehörnte Ehemann hatte sich notariell verpflichtet 1.500,00 EUR an die Geschiedene zu zahlen. Dann fand er heraus, dass der angeblich gemeinsame Sohn nicht von ihm stammte und verlangte den Wegfall des Unterhalts. Das Amtsgericht gab ihm recht im Hinblick auf § 1579 BGB, aber das OLG war der Meinung, dass hier zwar ein Verwirkungsgrund für Unterhalt vorläge, aber nicht auf Null, sondern der Unterhalt sei nur herabzusetzen auf 400,00 EUR. (nach § 1579 BGB kann bei Verwirkung der Unterhalt entfallen oder herabgesetzt werden)

Beide legten Revision ein und der BGH bestätigte das OLG-Urteil und wies beide Revisionen ab. Es blieb also bei den herabgesetzten 400,00 EUR Unterhalt.

Der BGH führte aus, ein einfacher Seitensprung führe ohne weiteres noch nicht in eine Verwirkung. Erst wenn das Verhältnis länger andauert und darin das Scheitern der Ehe liegt, käme § 1579 BGB ins Spiel. Gut zu wissen für die Ehefrauen (besser nur jeweils kurze Verhältnisse und Tatsachen sammeln, dass die Ehe schon vorher stark kriselte). Allerdings sei mit dem Unterschieben eines fremden Kindes die Grenze überschritten. Dadurch werde in elementare persönliche Fragen der Lebensgestaltung des Ehemannes eingegriffen und die Täuschung des Ehemannes sei ein „schwerwiegendes Fehlverhalten“ im Sinne des § 1579 BGB.

Warum die Ehefrau dennoch jedenfalls 400,00 EUR Unterhalt behalten darf, überzeugt nicht ganz.

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2 Reaktionen zu “Unterhalt verwirkt beim Unterschieben eines fremden Kindes”

  1. rudi

    Alles gut und schön,

    was aber wenn die Ex immer gefälschte Mutterpässe vorgelegt(wo geklaut ist fraglich) hat über Jahre und dann trotzdem weil angeblich Psych kräftig Unterhalt abkassiert weil Sie ja nicht arbeiten kann die Armeeeeeeeeee (reiche)
    Dadurch werde in elementare persönliche Fragen der Lebensgestaltung des Ehemannes eingegriffen und die Täuschung des Ehemannes sei ein “schwerwiegendes Fehlverhalten” im Sinne des § 1579 BGB.
    Aber der Herr Richter war auch hier anderer Meinung

  2. rudi

    zu 1: Anmerkung: Kinderlos geblieben
    (er könnte Sie nicht wie sich viele Jahre später rausstellte) Diese MP wurden immer rausgezaubert wenn eine Arbeit im Anmarsch war.

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