Herabsetzung des Unterhalts – § 1578 b BGB wird für Langzeitehen nachjustiert (Stand Dezember 2012)

Die Unterhaltsreform 2008 brachte insbesondere eine durchsetzbare Befristung oder Begrenzung der Unterhaltspflichten hevor. Die Eigenständigkeit nach Scheidung sollte gefördert werden. Sehr zur Freude der Unterhaltspflichtigen und sehr zum Leid derer, die auf Unterhalt angewiesen sind. Gerade bei sehr langjährigen Ehen kam es durch § 1578 b BGB zu – soll ich sagen zu „Ungerechtigkeiten“? Das Wort nehmen Juristen ungern in den Mund. Ein Richter sagte mal zutreffend zu einem die Gerechtigkeit vermissenden Staatsbürger„Sie haben hier keinen Anspruch auf Gerechtigkeit. Anspruch haben Sie nur auf ein Urteil“

Die Politik sieht aber, nicht zuletzt auf Betreiben der Anwaltschaft, bei langjährigen Ehen Korrekturbedarf zu § 1578 b BGB und will die langjährigen Ehen besser stellen. Verantwortlich ist dafür auch der Forderungskatalog des DAV den ich hier zitiere:

„Die Familienanwälte des DAV richteten auf dem Forum mehrere Appelle direkt an Gesetzgeber und Rechtsprechung:

– Eine Ãœbergangsregelung für Alt-Ehen, die jahrzehntelang das Hausfrauen-Modell nach altem Recht gelebt haben und nun von der Reform überrannt wurden: „Früher war es so, als wäre man nie geschieden worden, heute, als hätte man nie geheiratet“, erklärte Rakete-Dombek.
– Die Darlegungs- und Beweislast für „ehebedingte Nachteile“ sollte zumindest für Ehen von langer Dauer geändert werden.
– Eine Klarstellung, dass die Befristung des Unterhalts (§ 1578b BGB) nur die Ausnahme sein soll – und nicht die Regel, wie es nicht selten von den Gerichten praktiziert wird.
– Es muss klar sein, dass auch nach dem 3. Lebensjahr in der Regel Betreuungsunterhalt verlangt werden kann.
– Die beabsichtigte Einzelfallgerechtigkeit macht beim Betreuungsunterhalt das Ergebnis kaum vorhersehbar. Deswegen wird nach Abschaffung des zu starren Altersphasenmodells ein erweiterter Kriterienkatalog benötigt. Viele Anwälte seien gezwungen, die besondere Betreuungsbedürftigkeit der Kinder im Detail zu betonen („ein bisschen Zappelphilipp kann nicht schaden“).
– Es müssen schnell die notwendigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, insbesondere Ganztagsbetreuung in Kindergärten und Schulen.
– Heftig diskutiert wurde über die „Dreiteilung“ bei der Unterhaltsberechnung, über die das BVerfG bald entscheiden wird.
– Beim Kindesunterhalt haben die Familienanwälte unter anderem angeregt, noch mehr Bedarfspositionen dem Kindesunterhalt zuzuordnen.“

Warten wir mal ab, was die Politiker ausbrüten. Ich werde berichten.

Scheidung tut weh

Bei Fragen wenden Sie sich an
RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht

Telefon: 0049 431 91116
www.vonderwehl.de

Die Online Scheidung mit ehescheidung24
schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt

Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

bartenbach_warentrennstab.jpg

8 Reaktionen zu “Herabsetzung des Unterhalts – § 1578 b BGB wird für Langzeitehen nachjustiert (Stand Dezember 2012)”

  1. rudi

    Der Staatsbürger 😉

    Was Beweist das Sie alles lesen.

    Danke und Frohe Weihnachten

  2. Dresi

    Hallo Herr v.d. Wehl,

    mir stellt sich die Frage, ob es dann jetzt zu vielen Abänderungsklagen kommen wird?
    Es wurden ja sicher viele Langzeitehen zwischn 2008 und 2012 geschieden!

    LG
    Dresi

  3. petrangelika

    Darf das Gericht mich zur Zwangsverrentung zwingen?
    Ich befinde mich in einem Ehescheidungsverfahren (war 35 Jahre verheiratet).
    Der Richter des Familiengerichtes sprach davon, daß ich gezwungen werden könne, die vorzeitige Altersrente mit 10,8 % Abschlägen in Kauf zu nehmen. Ich bin 61 Jahre alt und 70% schwerbehindert.
    Zur Zeit beziehe ich eine volle Erwerbsminderungsrente (auch mit 10,8% Abschlägen)

    MfG
    Petrangelika

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ petraangelika

    den Sachverhalt kann ich so nicht nachvollziehen. M.E. kann Sie niemand zu vorzeitiger Verrentung zwingen. Warum auch?

    Bei Fragen wenden Sie sich an
    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

    Telefon: 0049 431 91116
    http://www.vonderwehl.de

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24
    schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner


  5. Opfer

    Wie lange dauert der Termin bei einer Herabsetzung eines Richters?

  6. ratlos

    Befristung durch Vergleich 48 Monate immer pünktlich gezahlt und vorzeitig.
    Verlange nun Titel aus damals TU und Vergleich aber Anwalt der Gegenseite droht lieber mit Vollstreckung??macht er sich gerade lächerlich? Hilft hier Schreiben an Anwaltskammer?
    Oder soll ich das ganze einem Anwalt geben und nun mal die Madam mit ihrem Juristen verklagen?wäre doch für einen Anwalt schnell verdientes Geld.
    Trotz Hinweis BGB § 371 in Verbindung mit BGB §368 und BGB § 826
    Habe nun schon 2 mal Frist gesetzt zur Herausgabe der Titel?Soll ich gleich mit §767 ZPO antworten ??

  7. ratlos

    Noch einer Anwaltskammer des Saarlandes kennt Gesetze auch nicht!
    Nach drei Tagen Antwort auf Beschwerde Rechtsbeugung usw. Sehen keine Verfehlung da strietig wäre bis wann zu zahlen!!!!
    Ha Ha.
    Also kennt die Kammer im Krähenwald auch nicht die Gesetze oder wie.
    Wortlaut aus Gesetz extra mit in der Beschwerde:Mit Rechtskraft der Scheidung erlischt jeglicher Anspruch auf TU usw.
    Ab Rechtskraft ist dann tagegenau Unterhalt zu zahlen! Wo ist jetzt was strietig??????

  8. ratlos

    Da ich mich nun verabschiede,
    hier noch einer aus dem Saarland.
    Titel wurden herausgegeben laut Kuvert normaler Brief 3.6 Eingang 8.6 könnte ja jetzt die Dame und denn Herrn Rechtsauffassung interessiert nicht ein wenig so wie diese mich schikaniert habe quälen kein Einschreiben kein Zugang aber so groß ist der Herr Jurist der Gegenseite doch nicht wie ich jetzt merke.
    Schreiben aus Krähenwald mit Titel Nachricht von Chost an Bundesanwaltskammer gesendet ;-)mal sehen ob ich hier auch nach 2 Tagen Antwort erhalte.Aber das ganz tolle Ding kommt jetzt:
    Mein Urteil lautet Rechtskräftig 17.06 und das der Gegenseite Rechtskräftig 15.06 gleiches Gericht und raten se mal gleicher Rechtspfleger.
    Was gilt jetzt?????
    Somit wäre es zu einer Übezahlung an die Gegenseite gekommen! Normal müsste ich jetzt die Gegenseite auffordern den Tag zurückzuzahlen(sollte dem Juristen aus dem Saarland doch aufgefallen sein) und gleich mit Zwangsvollstreckung drohen oder?????
    Nenne es einfach mal es war einmal!!!
    Die goldene Nase und ende Sponsoring!!!!
    MfG

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht