Scheidung mit Auslandsbezug – ROM III-VO – Neue Regeln ab 21.06.2012

Bislang galt für Scheidungen, an denen irgendwie das Ausland beteiligt war, weil einer oder beide Eheleute nicht in Deutschland lebten oder einer oder beide Eheleute Ausländer waren und in Deutschland lebten, Art. 17 EGBGB. Die Voraussetzungen habe ich dargelegt und erspare mir Wiederholungen, da dieses Gesetz nun durch die sog ROM III – Verordnung abgelöst wurde.

Damit ändert sich im internationalen Scheidungsrecht einiges ganz gravierend!

Die ROM III-VO gilt nicht nur, wenn der Scheidungsfall einen Bezug zu einem der teilnehmenden Länder hat, sondern es gilt eine „universelle Anwendung“. ROM III-VO ist danach auch anwendbar, wenn es nicht das das örtliche Recht eines an der ROM III-VO teilnehmenden Staates ist.

Beispiel: 2 deutsche Staatsbürger leben in Singapur und wollen sich nach dem 21.06.2012 scheiden lassen. Obwohl Singapur nicht teilnehmender Staat ist, gilt für die beiden Deutschen, wenn sie sich in Deutschland scheiden lassen wollen, das Recht des Staates Singapur für ihre Scheidung. Es sei denn, sie haben vorher eine Rechtswahl getroffen und hier setzen die Neuheiten der ROM III-VO ein.

Was ist denn nun neu?

Nach Art. 5 ROM III-VO haben Scheidungswillige künftig die Möglichkeit, zu wählen, welches Recht für ihre Scheidung gelten soll, also welches Scheidungsstatutfür sie gelten soll. Es bestehen folgende Wahlmöglichkeiten für ein Scheidungsstatut:

Рes soll das Recht des Staates gelten, in dem die Eheleute bei Rechtswahl den gew̦hnlichen Aufenthalt haben,
Рes soll das Recht des Staates gelten, in dem die Eheleute zuletzt den gew̦hnlichen Aufenthalt haben, wenn jedenfalls einer von ihnen dort noch lebt,
Рes soll das Recht des Staates gelten, dessen Staatangeh̦rigkeit einer der Eheleute bei Rechtswahl besitzt,
– es soll das Recht des Staates gelten, dessen Gericht für die Scheidung angerufen wurde.

Das sind also die Wahlmöglichkeiten, die vor Beantragung der Scheidung gewählt werden müssen, idR durch notarielle Vereinbarung.

Was gilt aber, wenn die Eheleute die Scheidung beantragen und keine Rechtswahl vorher getroffen haben?

Hier gilt Art. 8 ROM III-VO

Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde gilt folgende Leiter (von oben nach unten)

Рes gilt das Recht des Staates, in dem die Eheleute bei Anrufung des Gerichtes ihren gew̦hnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls
Рes gilt das Recht des Staates, in dem die Eheleute zuletzt ihren gew̦hnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, dort noch seinen gew̦hnlichen Aufenthalt hat, anderenfalls
Рes gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangeh̦rigkeit beide Eheleute zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts haben, anderenfalls
– es gilt das Recht des Staates, dessen Gericht angerufen wurde.

Scheidung tut weh

Bei Fragen wenden Sie sich an
RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht

Telefon: 0049 431 91116
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