Mord, Unterhalt und Pflichtteilsansprüche (BGH XII ZR 19/10)

Ein wirklich spannender Fall:

Ein Vater hat 2 Kinder, ermordet deren Mutter und sitzt lebenslänglich im Gefängnis. Da kann er natürlich keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen.

Aber: die Eltern des Mörders sind verstorben und hinterlassen ein Mehrfamilienhaus.
Allerdings: die Eltern verfügen testamentarisch, dass die Schwester des Mörders Alleinerbin sein soll.
Dennoch: der Mörder hat gegen seine Schwester einen Pflichtteilsanspruch.
Jedoch: der Mörder hat seiner Schwester versichert, diesen Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen.

Was nun?

Da denkt sich der Anwalt der Kinder, ich verklage den Mörder darauf, dass er doch seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber seiner Schwester klageweise geltend machen muss bzw., wenn er seinen Anspruch an die Schwester verschenkt hat, dass er diese Schenkung widerruft.

Der Anwalt gewinnt damit auch die I. und II. Instanz, aber der BGH hebt diese Urteile auf und weist die Klage ab.
URTEIL BGH

Was denkt sich der BGH:
Es geht ja um Kindesunterhalt und der lebenslänglich einsitzende Vater hat keine Möglichkeit so viel zu verdienen, dass er jedenfalls den Mindest-Kindesunterhalt zahlen könnte. Allenfalls wenn er seinen Pflichtteilsanspruch realisieren könnte, wäre er zahlungsfähig.

Der BGH ganz deutlich: es gibt eine Verpflichtung des Mörders alles zu tun, um sich leistungsfähig zu machen. Aber was ist die Konsequenz, wenn er es nicht tut? Wenn er es nicht tut, wird er unterhaltsrechtlich so gestellt (fingiert), als hätte er es getan. Man rechnet unterhaltsrechtlich also mit dem fiktiv vorhandenen Vermögen aus dem fiktiv angenommenen Pflichtteil und kommt so auf (theoretisch) zahlbare Unterhaltsbeträge.

Nur, was nutzt das den Kindern?
Gar nichts! Pfändbar ist ja nichts vorhanden. Es ist alles nur fiktiv!

Der BGH ebenso deutlich: einklagbare und damit durchsetzbare Ansprüche auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bzw. einklagbare Ansprüche auf Schenkungswiderruf gibt es nicht! Daher gehen die Kinder praktisch leer aus.

Es ist übrigens das gleiche, wenn ein Unterhaltsschuldner, der nicht arbeitet, aber unterhaltsrechtlich verpflichtet wäre zu arbeiten. Auch dieser wird zwar mit einem fiktiven Einkommen versehen und so leistungsfähig gemacht, aber eine durchsetzbare Verpflichtung, tatsächlich auch zu arbeiten, gibt es nicht.

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