BGH: Unterhaltsvereinbarungen nach der Drittelmethode nur bedingt anfechtbar (Quelle: ARGE FamR im DAV)

Das Bundesverfassungsgericht beanstandete mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 437) die Rechtsprechung des Senats. Hiernach wurde der Bedarf durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten ermittelt. Unterhaltsvereinbarungen, die auf dieser Rechtsprechung beruhen, sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.
Die Anpassung solcher Vereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche Unterhaltszeiträume verlangt werden, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 nachfolgen.
In Fällen, in denen die nacheheliche Solidarität das wesentliche Billigkeitskriterium bei der Abwägung nach § 1578 b BGB darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse; hieran hat die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB nichts geändert.
Az XII ZR 72/11 Urteil vom 20.3.2013

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