Sorgerecht nichtehelicher Väter geändert seit 19.05.2013

Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2010 entschieden hatte, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen zum Sorgerecht der nichtehelichen Väter verfassungswidrig wären, mussten neue Gesetze her. Diese Gesetze sind seit dem 19.05.2013 in Kraft.

§ 1626 a BGB lautet ab sofort wie folgt:

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Ãœbrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Wie wird das Sorgerecht der nichtehelichen Väter also zukünftig geregelt:

– es gibt natürlich immer noch die Möglichkeit der gemeinsamen Sorgerechtserklärung. Sogar noch im schon angelaufenen Gerichtsverfahren. Der 1. Schritt für die Väter sollte also sein, die Kindesmutter aufzufordern, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abzugeben. Ich würde eine Frist von 2 Wochen für eine Zustimmungserklärung setzen und dann den Fachanwalt für Familienrecht mit der gerichtlichen Durchsetzung beauftragen.

– Muss man vor`s Familiengericht, läuft das Verfahren wie folgt:
(a) Der Vater stellt einen Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind bzw. die Kinder.
(b) Das Familiengericht setzt der Mutter eine Frist zur Stellungnahme gem. § 155 a FamFG. Eine Besonderheit und ungewöhnlich ist, dass das Jugendamt hier noch nicht am Verfahren beteiligt wird, sondern nur Nachricht vom Ergebnis des Verfahrens erhält.
(c) Gibt die Mutter innerhalb der gerichtlichen Frist keine Stellungsnahme ab und sind dem Gericht auch keine sonstigen Gründe bekannt, wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das Familiengericht wird dem Vater die gemeinsame Sorge zusprechen.
(d) Widerspricht die Mutter dem Antrag des Vaters, wird das Gericht einen Verhandlungstermin anberaumen und prüfen, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht.

Ebenfalls geändert wurde § 1671 BGB:

Ãœbertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der Ãœbertragung, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Ãœbertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorgenach nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Ãœbertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der Ãœbertragung, oder
2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Ãœbertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Zum Verfahrensrecht wurde § § 155a FamFG eingefügt, der das Prozedere im gerichtlichen Verfahren regelt:

Verfahren zur Ãœbertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben

(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes endet.
(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.
(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.

(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“

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Fachanwalt für Familienrecht

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